Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 914/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_914/2017            

 
 
 
Urteil vom 28. Dezember 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 10. November 2017 (VSBES.2017.275). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 8. Dezember 2017 (Poststempel) gegen den
Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom
10. November 2017, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2017, worin A.________
aufgefordert wurde, den vorinstanzlichen Entscheid innert Frist beizubringen,
ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG), 
in die am 19. Dezember 2017 (Poststempel) erfolgte Zustellung des kantonalen
Entscheids, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen des kantonalen Gerichts einzugehen und im Einzelnen zu
zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt
worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein
appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass alleiniges Prozessthema vor Bundesgericht die Bundesrechtskonformität (
Art. 95 lit. a BGG) des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids ist (BGE 117
V 121 E. 1 S. 122 f.; 116 V 265 E. 2a S. 266; Urteil 9C_922/2014 vom 29. Januar
2015 E. 1, in: SVR 2015 KV Nr. 17 S. 67), 
dass sich die Versicherte nur materiell mit der Sache befasst und in keiner
Weise darlegt, weshalb das kantonale Gericht auf ihre Beschwerde hätte
eintreten sollen, 
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei
Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles
auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist (vgl. BGE 123 V 335;
118 Ib 134), 
dass damit offensichtlich keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Dezember 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber 

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