Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 911/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_911/2017  
 
 
Urteil vom 16. März 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino. 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 25. Oktober 2017 (IV.2016.00219). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ meldete sich im Juli 2010 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch; insbesondere
veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung bei der PMEDA
Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (nachfolgend PMEDA; Expertise vom 23.
Juni 2014[Fachrichtungen: Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie,
Psychiatrie]). Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 verneinte die IV-Stelle einen
Leistungsanspruch. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 25. Oktober 2017 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den
hauptsächlichen Rechtsbegehren, der Entscheid vom 25. Oktober 2017 sei
aufzuheben, es sei ihm eine angemessene Invalidenrente auch über Ende Januar
2011 hinaus auszurichten und es seien ihm Eingliederungsmassnahmen,
Berufsberatung und Arbeitsvermittlung zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde hat unter anderem die Begehren und deren
Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter
Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden
vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S.
245 f.) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei gilt in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und
Beweiswürdigung durch die Vorinstanz eine qualifizierte Begründungspflicht (BGE
130 I 258 E. 1.3 S. 261; Urteil 9C_619/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2). 
 
 
2.   
Das kantonale Sozialversicherungsgericht verneinte in Bestätigung der Verfügung
vom 14. Januar 2016 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Massnahmen und eine Rente der Invalidenversicherung. Es stützte sich hierzu in
erster Linie auf die Expertise der PMEDA vom 23. Juni 2014 ab. Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43
Abs. 1 ATSG) bzw. die unvollständige (gerichtliche) Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des Grundsatzes der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Insbesondere erfülle das
PMEDA-Gutachten nicht die gesetzlichen und medizinischen Anforderungen an eine
Expertise, weshalb ihm kein Beweiswert zukomme. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Vorinstanz wurde beim Beschwerdeführer als objektiver Befund
ödematöse Schwellungen und ein Bindegewebeumbau einzelner Muskeln im rechten
Unterarm erhoben. Es könne auf das Gutachten der PMEDA abgestellt werden,
wonach diese Gesundheitsstörung nur möglicherweise auf die Diagnose der fokalen
Myositis des rechten Unterarms zurückzuführen sei. Ebenso wahrscheinlich sei,
dass sie durch eine bewusste Selbstverletzung im Rahmen einer Artefaktstörung
(Morbus Münchhausen ICD-10 F68.1) verursacht sei. Demgegenüber bringt der
Beschwerdeführer vor, er leide an einer therapierefraktären, fokalen Myositis.
Damit sei gleichzeitig auch anzuerkennen, dass er aufgrund starker Schmerzen,
die dieses entzündliche Geschehen mit sich bringe und diese Krankheit
charakterisiere, bei der Benutzung seines Armes stark eingeschränkt sei. Der
Beschwerdeführer übersieht mit seiner Argumentation, dass die Diagnose allein
keine Schlüsse in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zulässt (vgl. BGE 140 V 193 E.
3.1 S. 195). Ob er an einer fokalen Myositis leidet, kann im Sinne des
Nachstehenden offen bleiben.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz erwog im Sinne einer Eventualbegründung, selbst wenn die
Diagnose einer fokalen Myositis ausgewiesen wäre, könnte der Beschwerdeführer
daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die behandelnden Ärzte hätten es
unterlassen, die Plausibilität der angegebenen Beeinträchtigung zu überprüfen.
So sei etwa Dr. B.________ in ihrem Bericht vom 1. März 2013 davon ausgegangen,
der Kläger könne den rechten Arm wegen der fokalen Myositis quasi nicht
einsetzen, was in deutlichem Widerspruch zu den glaubhaften Beobachtungen der
PMEDA-Gutachter stehe. Aus diesem Grund könne auf die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit seitens der behandelnden Ärzte nicht abgestellt werden. Die
Gutachter der PMEDA hätten demgegenüber überzeugend dargetan, dass nur
geringfügige pathologische Befunde hätten erhoben werden können, welche
aufgrund des in den Vorakten dokumentierten gesundheitlichen Verlaufs im
relevanten Zeitraum vor der Begutachtung jedenfalls nicht wesentlich schlimmer
gewesen seien. Zudem seien bei der Begutachtung Inkonsistenzen festgestellt
worden. So habe der Kläger (ausser bei der formalen klinischen Untersuchung)
trotz Angabe starker Schmerzen nicht schmerzbeeinträchtigt gewirkt. Seine Hände
seien seitengleich beschwielt gewesen, und es sei keine wesentliche
Einschränkung seiner dominanten rechten Extremität (sowohl des Handeinsatzes
als auch der Armfunktion, grob- wie auch feinmotorisch) zu beobachten gewesen.
Seine anamnestischen Angaben hätten auf eine rege Freizeitaktivität schliessen
lassen. Sodann sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer relativ jung sei und
Anhaltspunkte für weitere körperliche Beeinträchtigungen in den Akten fehlten.
Unter diesen Umständen sei die gutachterliche Schlussfolgerung, dass der
Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit - auch retrospektiv - zu
100 % arbeitsfähig sei, einleuchtend, und es könne darauf abgestellt werden.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass nur geringfügige
pathologische Befunde erhoben werden konnten; ebenso wenig das inkonsistente
Verhalten als solches. Gegen die Feststellung, es fehlten Anhaltspunkte für
weitere körperliche Beeinträchtigungen, bringt er vor, dass die
Medikamenteneinnahme starke Nebenwirkungen verursacht hätte und er unter
anderem im Jahr 2012 eine Lebererkrankung (Hepatopathie) und im Mai 2014 eine
akute symptomatische Nebenniereninsuffizienz bei langjähriger Steroidtherapie
erlitten habe. Dass diese Erkrankungen von Dauer gewesen waren bzw. ob und
inwiefern sie sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkten, legt der
Beschwerdeführer nicht dar. Schliesslich stellt sein Vorbringen betreffend die
fehlende Prüfung der Plausibilität unzulässige appellatorische Kritik an der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung dar, welche von vornherein ausser
Acht bleiben muss (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 137 II 353 E.
5.1 S. 356).  
Das Abstellen der Vorinstanz auf das Gutachten der PMEDA erfolgte im Rahmen der
konkreten Beweiswürdigung. Diese wie auch die gerichtlich festgestellte
Arbeitsfähigkeit von 100 % sind Tatfragen, welche einer qualifizierten
Anfechtung bedürfen (E. 1). Der Beschwerdeführer beschränkt sich hingegen
darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich unter
Willkürgesichtspunkten mit den vorinstanzlichen Erwägungen konkret
auseinanderzusetzen. 
 
4.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3
BGG zu erledigen ist. 
 
5.   
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. März 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger 

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