Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 90/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_90/2017         

Urteil vom 4. Juli 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt B.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; gemische Methode),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
12. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, alleinerziehende Mutter eines Sohnes, arbeitete zuletzt vom... bis
zum... zu 40 % als ungelernte Verkäuferin. Im Dezember 2013 meldete sie sich
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Auf den 1. August 2014
verlegte die Versicherte ihren Wohnsitz aus dem Kanton Aargau in die Stadt
B.________. U.a. gestützt auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der
Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Universitätsspital Basel, vom 5.
Mai 2015 und den Bericht vom 10. November 2015 über die Abklärung der
beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt verneinte die IV-Stelle
des Kantons Aargau nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom
2. Juni 2016 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.

B. 
Die Beschwerde von A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
mit Entscheid vom 12. Dezember 2016 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den
Rechtsbegehren, der Entscheid vom 12. Dezember 2016 und die Verfügung der
IV-Stelle vom 2. Juni 2015 seien aufzuheben; es sei ihr eine halbe Rente
zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen; im Falle des Unterliegens sei ihr die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs.
1 BGG). Eine solche Verletzung von Bundesrecht stellt namentlich die
unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen dar
(BGE 135 V 23 E. 2 S. 25) oder wenn der angefochtene Entscheid eine
entscheidwesentliche Tatfrage, im Streit um eine Rente der
Invalidenversicherung namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer
versicherten Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet (Urteil
9C_292/2014 vom 3. September 2014 E. 3; vgl. auch BGE 132 III 83 E. 3.5 S. 88).
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist lediglich auf Willkür hin überprüfbar
(Urteil 4A_67/2014 vom 4. März 2015 E. 2.2, in: SVR 2015 KV Nr. 19 S. 73).

2. 
Streitgegenstand bildet der von der Vorinstanz und zuvor schon von der
Beschwerdegegnerin verneinte Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der
Invalidenversicherung.

3. 
Das kantonale Versicherungsgericht hat in Anwendung der gemischten Methode der
Invaliditätsbemessung (Art. 28a Abs. 3 IVG) im Sinne der Rechtsprechung gemäss
BGE 125 V 146 und seitherige Urteile (vgl. statt vieler BGE 137 V 334 E. 3.1.3
und E. 3.2 S. 338) einen    Invaliditätsgrad von 12 % (0,6 x 16.66 % + 0.4 x
4.5 %) ermittelt, was für den Anspruch auf eine Rente nicht ausreicht (Art. 28
Abs. 2 IVG). Die Beschwerdeführerin rügt unter Verweis auf das Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; Zweite Kammer) in Sachen Di
Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 eine "Diskriminierung
von Frauen durch die Anwendung der gemischten Methode" (E. 4). Weiter
bestreitet sie, im Gesundheitsfall lediglich zu 60 % als Verkäuferin
erwerbstätig zu sein. Vielmehr würde sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
mindestens ein 90 %-Pensum versehen (E. 5).

4. 
In Umsetzung des Urteils des EGMR i. S. Di Trizio vom 2. Februar 2016 hat das
Bundesgericht entschieden, dass die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung
einer Invalidenrente konventionswidrig ist, wenn allein familiäre Gründe (wie
die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des
Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu
"teilerwerbstätig" mit Aufgabenbereich sprechen (BGE 143 I 50 E. 4.1 S. 58; 143
I 60 E. 3.3.4 S. 64). Es hat indessen die gemischte Methode nach geltender
Praxis nicht "per se" als diskriminierend erachtet "sans égard à la situation
concrète" (Urteil 9C_473/2016 vom 25. Januar 2017 E. 4, in: SVR 2017 IV Nr. 31
S. 88). Namentlich hat das Bundesgericht diese Methode der
Invaliditätsbemessung weiterhin für anwendbar erklärt in Fällen der erstmaligen
Zusprechung einer Rente an eine während des massgebenden Beurteilungszeitraums
als teilerwerbstätig (mit Aufgabenbereich) zu qualifizierende versicherte
Person (Urteil 9C_615/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2). Nicht anders kann es sich
verhalten, wenn bei der erstmaligen Prüfung ein Rentenanspruch zu verneinen
ist. Es besteht kein Anlass, vorliegend anders zu entscheiden (vgl. auch Urteil
9C_525/2016 vom 15. März 2017 E. 4.2).

5.

5.1. Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem
Aufgabenbereich tätige versicherte Person (Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs.
3 ATSG) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (Statusfrage),
ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen
täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1
S. 20). Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der
versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S.
507). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV)
sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse
ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das
Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen
Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_701/2016 vom 1. März
2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

Mit Bezug auf den invalidenversicherungsrechtlichen Status (voll-, teil- oder
nichterwerbstätig mit oder ohne Aufgabenbereich) qualifiziert sich als
grundsätzlich frei überprüfbare Rechtsfrage, ob die Festlegung nach den
massgeblichen Gesichtspunkten erfolgte (vgl. zu diesen: BGE 125 V 146 E. 2c S.
150; Urteil 8C_78/2016 vom 26. August 2016 E. 4.2). Dagegen ist die Festsetzung
des Umfangs der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, soweit sie auf einer
Würdigung konkreter Umstände und hypothetischer Geschehensabläufe beruht und
sich nicht ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung oder auf
arbeitsmarktliche Empirie stützt, eine Tatfrage, welche der eingeschränkten
Kognition unterliegt (Urteil 9C_441/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 5.1 mit
Hinweisen).

5.2. Die Vorinstanz hat namentlich aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin
gegenüber der Abklärungsperson "Beruf und Haushalt" sowie ihrer "bisherigen
Erwerbs- und Aufgabenbiographie" den Anteil der Erwerbstätigkeit und der
Betätigung im Aufgabenbereich Haushalt im Gesundheitsfall auf 0.6 und 0.4
festgesetzt (vgl. BGE 125 V 146 E. 2b S. 149). Dem Sozialhilfegesetz des
Kantons Zürich, in welchem die Versicherte seit 1. August 2014 wohnt, hat es im
Übrigen jegliche Bedeutung für die Beurteilung der Statusfrage abgesprochen.

5.3. Die Beschwerdeführerin hatte im Vorbescheidverfahren und vor Vorinstanz
geltend gemacht, Sozialhilfeempfänger der Stadt B._______ müssten, sobald das
jüngste Kind dreijährig sei, wieder eine Erwerbstätigkeit mit einem
Beschäftigungsgrad von bis zu 100 % aufnehmen, wenn damit eine weitere
Abhängigkeit von der Sozialhilfe verhindert werden könne. Für die Deckung ihres
Lebensunterhalts und desjenigen ihres Sohnes wäre nach der Berechnung der
Sozialen Dienste ein Arbeitspensum von 90 % erforderlich (Einwand zum
Vorbescheid vom 9. März 2016, Beschwerde vom 8. Juli 2016). Vor Bundesgericht
weist sie wiederum auf die Auflage einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall im
Rahmen der sozialhilferechtlichen Schadenminderungspflicht hin, welcher sie -
sinngemäss - umso mehr nachzukommen hätte, als die Betreuung des Sohnes
vollumfänglich gewährleistet werden könnte. Sie rügt eine Verletzung von Art.
43 Abs. 1 ATSG. Sie hätte gefragt werden müssen, welches Arbeitspensum sie
ausüben würde, wenn aufgrund des Sozialhilfegesetzes die Leistungen reduziert
oder gänzlich gestrichen würden, da ihr dadurch ein nicht unwesentlicher Teil
an Einkommen entgehen würde. Sie wäre gezwungen, dieses Einkommen auf
irgendeine andere Art anderweitig zu erzielen. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit hätte sie das getan, indem sie ihr Arbeitspensum erhöht
hätte.

5.4.

5.4.1. Das für die Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen kann vom
Leistungsempfänger verlangen, dass er, soweit zumutbar, eine Erwerbstätigkeit
ausübt. Dabei handelt es sich im Sinne des in diesem Bereich geltenden
Grundsatzes der Subsidiarität bzw. des Vorrangs der Selbsthilfe um eine
Anspruchsvoraussetzung (BGE 133 V 353 E. 4.2 S. 357; 130 V 71 E. 4.3 S. 76;
Urteil 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.2.1-2). Im Wohnkanton Zürich der
Beschwerdeführerin gilt Folgendes: Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen
und Weisungen verbunden werden, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers
und seiner Angehörigen zu verbessern, insbesondere Bestimmungen über die
Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (§ 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 [SHG; LS 851.1] und § 23 lit. d der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum
Sozialhilfegesetz [SHV; LS 851.11]). Bei Verstössen gegen Anordnungen, Auflagen
oder Weisungen können die Leistungen nach entsprechendem vorgängigem
schriftlichem Hinweis so weit gekürzt werden, als dadurch der Lebensunterhalt
des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 lit. a
Ziff. 1 SHG und § 24 SHV).

5.4.2. Die Beschwerdeführerin könnte im Gesundheitsfall somit von der
Sozialhilfebehörde angehalten werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen,
andernfalls die Leistungen gekürzt würden. Daraus kann indessen nicht ohne
Weiteres gefolgert werden, sie würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein
höheres Arbeitspensum ausüben als die gegenüber der Abklärungsperson "Beruf und
Haushalt" angegebenen 60-80 %, sodass überhaupt keine Sozialhilfeabhängigkeit
mehr bestünde. Daran ändert das in der vorinstanzlichen Beschwerde erwähnte
umfassende Kinderbetreuungs- und Wiedereingliederungsangebot für (arbeitslose)
Sozialhilfe-Ansprecher am Wohnort der Versicherten (B._______) nichts. Vielmehr
ist, ganz allgemein, für die Annahme eines im Gesundheitsfall höheren
erwerblichen Arbeitspensums der Nachweis einer konsequent gehandhabten Praxis
erforderlich, wonach die betreffenden Personen effektiv zur Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit oder zur Erweiterung der bestehenden angehalten werden, bei
Androhung einer und gegebenenfalls verhängten Leistungskürzung im
Unterlassungsfalle. Unter Umständen kann auch genügen, dass die am Recht
stehende versicherte Person konkret aufgefordert wurde, soweit zumutbar, die
verbleibende Arbeitsfähigkeit erwerblich zu verwerten und sie entsprechende
Bemühungen um eine Anstellung nachweisen kann.

Die Sozialen Dienste der Stadt B._______, welche die Beschwerdeführerin bereits
im Vorbescheidverfahren vertraten, haben sich nie in dem Sinne geäussert und
entsprechende Belege dafür eingereicht, dass in Bezug auf die Pflicht von
Bezügern wirtschaftlicher Hilfe zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Praxis
im dargelegten Sinne besteht. Aufgrund der Akten hatte sodann die
Beschwerdeführerin bereits Sozialhilfeleistungen bezogen, bevor sie sich im
Dezember 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Sie
macht auch in diesem Verfahren nicht geltend und es bestehen keine
Anhaltspunkte, dass sie von den Sozialhilfebehörden jemals zur Arbeitssuche
angehalten worden wäre oder sie von sich aus eine Anstellung gesucht hätte.
Dabei steht fest, dass sie zu 50 % arbeitsfähig ist und eine erwerbliche
Tätigkeit in diesem Umfang neben der Betreuung des Sohnes grundsätzlich
zumutbar wäre. Unter diesen Umständen verletzt die Annahme einer
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 60 % kein Bundesrecht.

6. 
Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung wird im Übrigen nicht beanstandet. Es
besteht kein Grund zu einer näheren Prüfung.

Die Beschwerde ist unbegründet.

7. 
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann indessen entsprochen
werden (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a       S. 202). Es wird indessen
ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach sie der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juli 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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