Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 908/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_908/2017, 9C_3/2018  
 
 
Urteil vom 22. Oktober 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
9C_908/2017 
A.________, 
vertreten durch Crista Ruedlinger, 
Beschwerdeführerin 1, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
9C_3/2018 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin 2, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Crista Ruedlinger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 31. Oktober 2017 (IV.2015.01234 und IV.2016.01306). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1962 geborene A.________ erlitt am 16. Dezember 2000 als Beifahrerin
einen Auffahrunfall. Auf Anmeldung bei der Invalidenversicherung hin ermittelte
die IV-Stelle des Kantons Zürich insbesondere basierend auf den Ergebnissen des
Gutachtens des Medizinischen Zentrums Römerhof (MZR), Medizinische
Begutachtungsstelle, Zürich, vom 12. Juni 2003 einen Invaliditätsgrad von 84 %
und sprach der Versicherten rückwirkend ab 1. Dezember 2001 eine ganze
Invalidenrente zu (Verfügung vom 18. März 2004). Ein 2006 durchgeführtes
Revisionsverfahren ergab unveränderte Rentenverhältnisse.  
 
A.b. Im April 2010 wurde die IV-Stelle von der Polizei dahingehend informiert,
dass in Bezug auf A.________ und ihren Ehemann gestützt auf aus den Jahren 2005
bis 2007 stammende Videoaufnahmen der Verdacht auf Missbrauch von
Versicherungsleistungen geäussert worden sei. In der Folge hob die
Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Strafverfahren an, anlässlich welchem im
Zeitraum vom 8. Februar bis 7. März 2012 eine polizeiliche Überwachung der
Eheleute stattfand. Am 14. Mai 2013 wurde das Strafverfahren eingestellt.  
Im November 2011 leitete die IV-Stelle eine erneute Überprüfung der Rentenfrage
ein. Am 21. August 2012 wurde A.________ vorbescheidweise in Anwendung der
Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision,
erstes Massnahmenpaket) die Einstellung der bisherigen Rentenleistungen
eröffnet. Auf Einwendungen der Versicherten hin veranlasste die Verwaltung
Untersuchungen durch die Gutachterstelle PMEDA Polydisziplinäre Medizinische
Abklärungen, Zürich (Expertise vom 4. März 2015). Nachdem sie das Gutachten
ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst unterbreitet hatte (Stellungnahme vom 9.
März 2015), hob die IV-Stelle die Rente mit der Begründung einer
revisionsrechtlich erheblichen Verbesserung der gesundheitlichen Situation
sowie einer durch A.________ begangenen Meldepflichtverletzung rückwirkend per
Dezember 2005 auf; sie kündigte gleichenorts die Rückforderung der zu Unrecht
ausbezahlten Rentenbetreffnisse an (Vorbescheid vom 4. Mai 2015, Verfügung vom
28. Oktober 2015). 
 
Daraufhin forderte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 im Zeitraum
vom 1. November 2010 bis 30. November 2015 unrechtmässig ausbezahlte
Rentenleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 136'300.- zurück. 
 
B.   
A.________ liess sowohl gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Oktober 2015
wie auch gegen die Rückforderungsverfügung vom 24. Oktober 2016 Beschwerde
erheben. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die
Verfahren und wies das gegen die Einstellungsverfügung vom 28. Oktober 2015
gerichtete Rechtsmittel ab (Dispositiv-Ziff. 1). Die Beschwerde gegen die
Verfügung vom 24. Oktober 2016 hiess es teilweise gut, hob die Verfügung
insoweit auf, als sie die Rückforderung von Leistungen für den Zeitraum vom 1.
November 2010 bis 31. Oktober 2011 betraf, und wies die Sache an die IV-Stelle
zurück, damit diese über die Rückerstattungsforderung in diesem Sinne neu
verfüge; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 2;
Entscheid vom 31. Oktober 2017). 
 
C.  
 
C.a. Dagegen lässt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen (Beschwerdeführerin 1) und beantragen, in Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie der Verfügungen der IV-Stelle vom 28. Oktober
2015 und 24. Oktober 2016 sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Das
Observationsmaterial der Jahre 2005 bis 2007 sei nicht zu verwenden und aus den
Akten zu entfernen. Zudem sei die Angelegenheit zur Einholung einer umfassenden
medizinischen Würdigung des Observationsmaterials des Jahres 2012 an die
IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter sei die Rente ausschliesslich ex nunc
einzustellen.  
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) lässt sich nicht vernehmen. 
 
C.b. Auch die IV-Stelle gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht (Beschwerdeführerin 2). Sie verlangt die
teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids mit der Feststellung, dass
die Rückforderung der für die Zeit vom 1. November 2010 bis 30. November 2015
ausbezahlten Rentenleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 136'300.- zu Recht
erfolgt und die Rückforderungsverfügung vom 24. Oktober 2016 daher
vollumfänglich zu bestätigen sei.  
A.________ lässt ihrerseits um Abweisung der Beschwerde ersuchen, während das
BSV auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Da den Beschwerden von A.________ und der IV-Stelle der gleiche Sachverhalt
zugrunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel
sich gegen den nämlichen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich richten, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren 9C_908/2017 und 9C_3
/2018 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (statt vieler Urteil
9C_649/2017 vom 21. Juni 2018 E. 1.1 mit Hinweis, zur Publikation vorgesehen). 
 
2.   
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen
von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1
S. 44 mit Hinweisen). 
 
2.1. Die beschwerdeführende IV-Stelle beanstandet den vorinstanzlichen
Entscheid insofern, als die Sache unter Aufhebung der Verfügung vom 24. Oktober
2016 zur Neuberechnung der Rückerstattungsforderung für den Zeitraum vom 1.
November 2011 (statt 1. November 2010) bis 30. November 2015 an sie
zurückgewiesen wird.  
 
2.2. Ob es sich beim angefochtenen Entscheid, soweit er die Angelegenheit an
die IV-Stelle zurückweist, um einen (Teil-) End- oder einen Zwischenentscheid
handelt (vgl. Art. 90 f. und 93 BGG), kann offen bleiben. Er enthält jedenfalls
Anordnungen, die den Beurteilungsspielraum der Beschwerdeführerin 2 zumindest
wesentlich einschränken. Sie wird damit gezwungen, eine ihres Erachtens
rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Die Eintretensvoraussetzung des nicht
wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist in
Anbetracht dieser Sachlage erfüllt, weshalb sich die Beschwerde so oder anders
als zulässig erweist (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 f.; Urteil 9C_232/2017 vom 3.
Oktober 2017 E. 1.2 mit Hinweis).  
 
3.  
 
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
3.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG
). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).  
 
4.  
 
4.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die
Vorinstanz die am 28. Oktober 2015 rückwirkend verfügte revisionsweise
Aufhebung der bisherigen ganzen Rente bestätigt und die Rückforderung auf die
vom 1. November 2011 (statt 1. November 2010) bis 30. November 2015 erbrachten
Rentenleistungen beschränkt hat.  
 
4.2.   
 
4.2.1. Im angefochtenen Entscheid wurden die massgeblichen Rechtsgrundlagen
zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und
Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 86ter -
88bis IVV; BGE 133 V 108 mit Hinweisen; ferner BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.;
133 V 545 E. 6 und 7 S. 546 ff.), zu den dabei relevanten Vergleichszeitpunkten
(BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung
ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis).
Darauf wird verwiesen.  
 
4.2.2. Anzufügen ist, dass es sich bei den gerichtlichen Feststellungen zum
Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem
bestimmten Zeitraum sowie der konkreten Beweiswürdigung um - grundsätzlich für
das Bundesgericht verbindliche (vgl. E. 3 hiervor) - Tatfragen handelt (BGE 132
V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht
publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164).  
 
5.  
 
5.1. Zu beurteilen ist zunächst die - formellrechtliche - Frage der
Zulässigkeit und damit Verwertbarkeit des im Laufe des Verfahrens hinsichtlich
der Beschwerdeführerin 1 gesammelten Observationsmaterials.  
Es handelt sich dabei einerseits um Videoaufnahmen, welche der Ex-Schwiegersohn
der Versicherten anlässlich von Feiern in einer privaten Wohnung (13. November
2005, 13. März 2007), einer Taufzeremonie samt anschliessender Feier (Mai 2007)
sowie an einem Familienfest bei der Stadthalle (31. März/1. April 2007) gemacht
und der Polizei ausgehändigt hatte (vgl. dazu im Detail die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Mai 2013, S. 5 unten ff.).
Zum andern wurden die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann im Rahmen der
strafrechtlichen Untersuchung im Zeitraum vom 8. Februar bis 7. März 2012
polizeilich überwacht (Alltagsaktivitäten [Umzug, Einkaufen]; siehe dazu
ebenfalls die erwähnte Einstellungsverfügung vom 14. Mai 2013, S. 9 unten f.). 
 
5.2. Rechtsprechungsgemäss ist die Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangten
Beweisen in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren grundsätzlich zulässig, es
sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten
Interessen überwögen letztere. Im Zusammenhang mit Videoaufnahmen, die im
Rahmen einer unrechtmässigen Observation erhoben wurden, gilt ein
Verwertungsverbot insbesondere insoweit, als es Handlungen im nicht öffentlich
frei einsehbaren Raum betrifft (BGE 143 I 377 E. 5 S. 385 ff.; Urteile 9C_88/
2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.2.1 und 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4.1 mit
Hinweisen; zum öffentlich einsehbaren Raum: BGE 137 I 327).  
 
5.3. Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass die Observierungen durch den
Ex-Schwiegersohn an der Taufzeremonie und den Feiern in privaten Räumlichkeiten
(13. November 2005, 13. März und Mai 2007) den nicht ohne Weiteres einsehbaren
Privatbereich der Versicherten beträfen und das darauf basierende Videomaterial
daher nicht berücksichtigt werden dürfe. Demgegenüber stellten - so das
kantonale Gericht im Weiteren - die Beobachtungen vom 31. März/1. April 2007
(Stadthalle) und diejenigen durch die Polizei vom 8. Februar bis 7. März 2012
(Überwachung von Alltagsaktivitäten) solche im öffentlichen Raum oder zumindest
im von jedermann ohne Weiteres einsehbaren Privatbereich dar, weshalb das
Verwertungsverbot diesbezüglich nicht gälte.  
 
5.3.1. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin 1 vor, während die im Rahmen der
strafrechtlichen Ermittlungen 2012 erhobenen Observationsergebnisse unstreitig
verwertbar und daher - nach rechtsgenüglicher medizinischer Überprüfung - im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren grundsätzlich beachtlich seien,
treffe dies auf Grund des privaten Charakters des Anlasses nicht für die
Aufnahmen vom 31. März/1. April 2007 zu.  
 
5.3.2. Wie es sich damit verhält, braucht in Anbetracht des Ausgangs des
Verfahrens (vgl. insb. E. 7 hiernach) nicht abschliessend beurteilt zu werden.
Anzumerken ist einzig, dass, wie der staatsanwaltschaftlichen
Einstellungsverfügung vom 14. Mai 2013 entnommen werden kann, im Rahmen des
strafrechtlichen Prozesses sämtliche der genannten Videosequenzen
berücksichtigt und damit als grundsätzlich zulässig qualifiziert worden waren.
Da Mängel bei der Einholung oder beim Zustandekommen eines Beweismittels
rechtsprechungsgemäss prinzipiell in den betreffenden Verfahren geltend zu
machen sind (BGE 125 V 332 E. 4a S. 337), erscheint es zumindest fraglich, ob
die Beschwerdeführerin 1 im hier zu prüfenden invalidenversicherungsrechtlichen
Kontext entsprechende Einwendungen überhaupt noch vorbringen kann und konnte.  
 
6.  
 
6.1. Das kantonale Gericht bejahte sodann eine massgebliche Verbesserung des
Gesundheitszustands der Versicherten mit erheblicher Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit - und damit das Vorliegen eines Revisionsgrunds nach Art. 17
Abs. 1 ATSG - im entscheidwesentlichen Zeitraum zwischen der Verfügung der
IV-Stelle vom 18. März 2004 (Zusprechung einer ganzen Rente rückwirkend ab 1.
Dezember 2001) und derjenigen vom 28. Oktober 2015, mit welcher die Rente
rückwirkend per Dezember 2005 aufgehoben wurde.  
 
6.1.1. Es erwog dabei zum einen, bei der Beschwerdeführerin 1 seien im
Zeitpunkt der Berentung - gemäss polydisziplinärem MZR-Gutachten vom 12. Juni
2003 - ein chronisches cervicospondylogenes bis cervicocephales Schmerzsyndrom
bei einem Status nach einer indirekten Traumatisierung der Halswirbelsäule
(HWS) am 16. Dezember 2000 sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10: F45.4) mit einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1)
diagnostiziert worden. Gestützt darauf hätten die Ärzte der Versicherten aus
rein psychischen Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, wobei die
Beschwerden aus dem HWS-Distorsionstrauma untrennbar mit den psychischen
Beschwerden verbunden seien.  
 
6.1.2. Die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2015 beruhe - so das Gericht
im Weiteren - im Wesentlichen auf der PMEDA-Expertise vom 4. März 2015. Danach
leide die Versicherte, welche am 17., 19. und 22. September 2014 internistisch,
neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht worden sei, ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an einer Dysthymie (ICD-10: F34.1), einer
Hypertonie, einem Analgetika-Fehlgebrauch mit einer Analgetika-Cephalgie sowie
an einem Nikotinkonsum. Nach Auffassung der Gutachter sei die
Beschwerdeführerin 1 in der angestammten sowie jedweder vergleichbaren
Tätigkeit oder auch für eine andere Arbeit des allgemeinen Arbeitsmarkts
vollständig einsatzfähig. In therapeutischer Hinsicht seien eine
Analgetika-Entgiftung und -Entwöhnung sowie eine Blutdruckeinstellung geeignet,
die Arbeitsfähigkeit der Versicherten langfristig zu stabilisieren.
Hinsichtlich der Dysthymie sei die zügige Aufnahme einer Arbeit therapeutisch
wünschenswert. Auf Grund der erhobenen Befunde sei insgesamt von einer
deutlichen Besserung der zuvor gutachterlich attestierten Depression
auszugehen; auch sei aktuell keine biologisch plausible namhafte Einschränkung
der cervicalen Mobilität mehr vorhanden.  
 
6.2. Die Vorinstanz hat die Gesichtspunkte, die ihrer Auffassung nach für eine
zwischenzeitlich eingetretene, in revisionsrechtlicher Hinsicht bedeutsame
Verbesserung des Gesundheitszustands der Versicherten sprechen, eingehend
dargelegt. Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, ist ihre Einschätzung nicht
bundesrechtswidrig. So sind, worauf im angefochtenen Entscheid bereits
hingewiesen wurde, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Sichtweise keine
Gründe ersichtlich, welche Zweifel an der Beweistauglichkeit des - auch vom RAD
mit Stellungnahme vom 9. März 2015 vollumfänglich bestätigten -
PMEDA-Gutachtens wecken könnten. Es ist für die streitigen Belange umfassend,
beruht auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten
Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, leuchtet in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der
medizinischen Situation ein, setzt sich ausführlich mit den bei den Akten
liegenden fachärztlichen Einschätzungen auseinander und ist in den
Schlussfolgerungen überzeugend. Es erfüllt somit sämtliche Anforderungen an
beweiswertige ärztliche Entscheidgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232
mit Hinweis), insbesondere auch diejenigen, denen in Revisionsfällen zusätzlich
Beachtung zu schenken ist (etwa Urteile 9C_710/2014 vom 26. März 2015 E. 2 und
9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81).  
 
6.3. Die von der Beschwerdeführerin 1 letztinstanzlich vorgebrachten Rügen
vermögen die Glaubwürdigkeit der PMEDA-Expertise nicht zu erschüttern. Indem
das kantonale Gericht seine Beurteilung gestützt auf die gutachterlichen
Schlussfolgerungen vorgenommen hat, ist ihm kein willkürliches Verhalten
vorzuwerfen.  
 
6.3.1. Soweit die Versicherte sich auch vor dem Bundesgericht auf die von ihr
im Verlauf des Verfahrens eingereichten Berichte des Dr. med. B.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Oktober 2011 (richtig:
2012) und 19. August 2015 beruft, kann vollumfänglich auf die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die Vorinstanz hat sich gründlich mit
den durch den Psychiater gestellten Diagnosen (depressive Störung mittleren
Grades mit einem chronifizierten Verlauf [ICD 10: F33.11], persistierende
somatoforme Schmerzstörung [ICD 10: F45.4]) sowie der im Umfang von 100 %
attestierten Arbeitsunfähigkeit befasst und mit einlässlicher Begründung
aufgezeigt, weshalb sich daraus keine konkreten Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Einschätzung der PMEDA-Gutachter ergeben. Die Einwände in
der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die Rechtmässigkeit dieser
vorinstanzlichen Beurteilung ernsthaft in Frage zu stellen.  
 
6.3.2. Ebenso wurde im kantonalen Entscheid bereits zu dem - letztinstanzlich
erneut erhobenen - Vorwurf der Beschwerdeführerin 1 Stellung genommen, wonach
die gutachterlichen Abklärungen eher kurz und rudimentär ausgefallen seien. Dem
ist mit der Vorinstanz zu entgegnen, dass die Begutachtung auf an drei Tagen in
vier verschiedenen medizinischen Fachrichtungen umfassend durchgeführten
Untersuchungen beruht und die konsensuale Gesamtbeurteilung ebenfalls
sorgfältig, detailliert und schlüssig samt einer rechtsgenüglichen
Auseinandersetzung mit den Vorakten vorgenommen wurde. Auch diesbezüglich
erübrigen sich Weiterungen.  
 
6.3.3. Die Versicherte beanstandet im Weiteren, die Gutachter der PMEDA seien
in Bezug auf ihre Feststellung, es sei von einer Verbesserung des
Gesundheitszustands auszugehen, massgebend von den - indes teilweise nicht
verwertbaren - Ergebnissen der in den Jahren 2005 bis 2007 und 2012
durchgeführten Observationen beeinflusst gewesen. Zu diesem Punkt wird
nachstehend ausführlich Stellung genommen, worauf zu verweisen ist (E. 7
hiernach).  
 
6.3.4. Die Beweiskraft der PMEDA-Expertise vom 4. März 2015 wird ferner mit dem
Argument angezweifelt, das Vorliegen einer leistungsvermindernden somatoformen
Schmerzstörung im Zeitpunkt der Begutachtung werde insbesondere unter - nicht
in allen Teilen zulässiger - Bezugnahme auf die Beobachtungen anlässlich der
Observierungen verneint. Die Beschwerdeführerin 1 übersieht dabei, dass die
Experten der PMEDA sich zur Frage der somatoformen Schmerzstörung in der Form
geäussert haben, die entsprechende Diagnose erfordere definitionsgemäss eine
quälende Schmerzsymptomatik und einen zugrunde liegenden fehlverarbeiteten
seelischen oder psychosozialen Konflikt, was bei der Versicherten nicht (bzw. -
was die Schmerzbeeinträchtigung angehe - zumindest nicht mehr) bestehe. Der
einfache subjektive Vorgang von Schmerzen allein reiche demgegenüber, so die
Gutachter im Weiteren, für die Diagnose nicht aus. Die Explorandin, die keine
entsprechenden objektiven Zeichen wie Schonhaltungen, vegetative Störungen oder
konsistente Schmerzäusserungen aufweise, imponiere in keiner Weise namhaft
schmerzgequält und sei bei Ablenkung als mobil und ungehindert agierend zu
beobachten (was in Einklang mit den in der Fragestellung dargestellten
Observationen stehe). Auch sei kein mit den reklamierten Schmerzen assoziierter
seelischer oder psychosozialer Konflikt plausibel zu machen. Der bislang
angeschuldigte Unfall sei ebenfalls ungeeignet, die Beschwerden biologisch
plausibel zu begründen. Daraus geht klar hervor, dass die Fachärzte auf Grund
eigener Wahrnehmungen zu ihrer Einschätzung gelangt sind, welche sie als durch
die Observationsergebnisse lediglich bestätigt sahen. Von einer schwergewichtig
auf den betreffenden Observierungen fussenden Beurteilung kann keineswegs die
Rede sein. Anzumerken ist im Übrigen, dass die IV-Stelle im Rahmen ihrer
Verfügung vom 28. Oktober 2015 auch einlässlich auf die nach neuerer
Rechtsprechung im Falle psychosomatischer und vergleichbarer Leiden
vorzunehmende Indikatorenprüfung (vgl. BGE 141 V 281) eingegangen und zum
Schluss gelangt ist, dass selbst bei Bejahung eines diesbezüglichen
Beschwerdebildes die entsprechenden Indikatoren und damit ein invalidisierender
Gesundheitsschaden im aktuellen Zeitpunkt zu verneinen wäre (n). Dazu äussert
sich die Versicherte mit keinem Wort.  
 
6.3.5. Was schliesslich den Hinweis auf die Austrittsberichte der
Psychiatrischen Dienste vom 17. Oktober 2016 und der Klinik C.________ vom 23.
März 2017 anbelangt, welche zwei Hospitalisationen in der Zeit vom 20.
September 2016 bis Anfang 2017 betreffen, haben diese im vorliegenden
Verfahren, das die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
vom 28. Oktober 2015 zu beurteilen hat (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140),
grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben. Anhaltspunkte für eine nach der
PMEDA-Begutachtung im relevanten Zeitraum allenfalls eingetretene dauerhafte
Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 1 ergeben sich
daraus mit der Vorinstanz nicht.  
 
6.4. Nach dem Dargelegten ist von einer im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
relevanten Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse der Versicherten seit
ihrer Berentung auszugehen.  
 
7.   
Näher zu prüfen ist im Folgenden der Zeitpunkt des Eintritts der festgestellten
Veränderung. 
 
7.1. Dazu äusserten sich die Fachärzte der PMEDA dahingehend, dass die
beschriebene Verbesserung des Gesundheitszustands retrospektiv anhand der
ärztlichen Berichte zeitlich nicht näher einzuordnen sei. Lege man die
Observationsergebnisse zugrunde, sei spätestens ab 2005 eine namhafte Besserung
anzunehmen. Gestützt darauf gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, es sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt anzusehen, dass sich das
Beschwerdebild der Versicherten spätestens im Zeitpunkt der Observierungen
erheblich verbessert habe und seither keine rentenbegründende Invalidität mehr
bestehe. Da die vor Ende März/Anfang April 2007 durchgeführten Observationen
jedoch nicht als Beweismittel zugelassen werden könnten, sei der massgebende
Zeitpunkt der Verbesserung auf Frühjahr 2007 (und nicht bereits 2005)
anzusetzen.  
 
7.2. Rechtsprechungsgemäss ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu beachten:
Die Ergebnisse einer zulässigen Observation können zusammen mit einer
ärztlichen Aktenbeurteilung eine genügende Grundlage für
Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit bilden (BGE 137 I 327 E. 7.1 S. 337 mit Hinweisen). Ein
Observationsbericht für sich allein genügt nicht; er kann diesbezüglich
höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere
Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche
Beurteilung, in welche die Erkenntnisse aus der Observation einfliessen,
liefern (Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 3.1 mit Hinweisen, in: SVR
2013 UV Nr. 32 S. 111). Dabei geht es nicht einfach darum, das
Observationsergebnis zu würdigen, sondern die Ärzte haben sich dazu zu äussern,
wie dieses im - hier in erster Linie massgeblichen - psychiatrischen Kontext zu
verstehen ist, was entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt (Urteil 9C_254/2016
vom 7. Juli 2016 E. 3.2.1). Verantwortlich für die fachliche Güte und die
Vollständigkeit der Begutachtung, allenfalls im Rahmen einer Aktenbeurteilung,
ist der oder die medizinische Sachverständige (vgl. BGE 139 V 349 E 3.3 S. 352
f.). Diese haben demzufolge auch zu entscheiden, inwiefern, d.h. in welcher
Form und mit welcher Tiefe, eine Auseinandersetzung mit dem
Observationsmaterial erforderlich ist (Urteile 9C_395/2016 vom 25. August 2016
E. 4.2.1 und 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2.1).  
 
7.2.1. Die Feststellungen und Schlussfolgerungen in der PMEDA-Expertise vom 4.
März 2015 basierten, insbesondere auch was die Frage der Verbesserung des
Gesundheitszustands der Versicherten in grundsätzlicher Hinsicht betrifft, im
Wesentlichen auf den eigenen polydisziplinären Untersuchungen der
Sachverständigen. Diese stützten sich primär auf die im Rahmen ihrer
Abklärungen gemachten Erkenntnisse und machten sich ein eigenes Bild von den
gesundheitlichen Verhältnissen bzw. deren Veränderung. Sie beschrieben denn
auch detailliert und anschaulich die im Zeitpunkt der Begutachtung noch
vorhandenen Beeinträchtigungen und verglichen diese mit denjenigen bei der
Rentenzusprache. Vor diesem Hintergrund kann somit von einem jedenfalls seit
den gutachterlichen Untersuchungen im September 2014 verbesserten
Beschwerdebild der Versicherten ausgegangen werden. Anhaltspunkte dafür, dass
die PMEDA-Gutachter bei ihrer diesbezüglichen Beurteilung von den
Observationsergebnissen beeinflusst gewesen wären, bestehen entgegen der
Behauptung der Versicherten keine.  
 
7.2.2. Die Rückdatierung der optimierten gesundheitlichen Situation erfolgte
demgegenüber ausdrücklich unter Bezugnahme auf die durchgeführten
Observationen, wobei diesbezüglich eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem
entsprechenden Bildmaterial fehlt. Eine solche hätte jedoch, da die anlässlich
der Observierungen festgehaltenen Vorgänge nach eigenen Angaben einziger
Anhaltspunkt für die Annahme einer bereits früher eingetretenen Verbesserung
darstellten, zwingend durch die Gutachter erfolgen müssen. In der Expertise
findet sich zwar der Hinweis, in sämtlichen Teilgutachten sei vor allem eine
bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden
zu beobachten gewesen. So seien etwa die in den formalen Untersuchungen
dargebotenen Bewegungseinschränkungen in der spontanen Mobilität nicht mehr
nachweisbar und prompt sistierend gewesen. Auch habe die Versicherte
durchgehend nicht namhaft schmerzbeeinträchtigt gewirkt und keine typischen
konsistenten Schonhaltungen aufgewiesen.  Im Einklang mit den in der
Fragestellung dargestellten Observationen habe sie sich bei Ablenkung als mobil
und unbehindert agierend gezeigt. Diese (singuläre) gutachterliche Äusserung zu
den vorgenommenen Drittaufzeichnungen stellt nach Massgabe der vorstehend
aufgezeigten Grundsätzen aber keine genügende ärztliche Befassung mit dem
Observationsmaterial dar. Namentlich wird in den gutachterlichen Ausführungen
nicht auf die einzelnen Observierungen (2005 bis 2007, 2012) eingegangen,
obgleich diese teilweise vollständig unterschiedliche Verhaltensweisen der
Versicherten wiedergeben (vgl. E. 5.1 und 5.3 hiervor).  
Im Hinblick auf die Frage des revisionsrechtlich massgeblichen Eintritts der
Verbesserung können somit - jedenfalls gestützt auf die aktuell vorhandene
Aktenlage - keine Rückschlüsse auf einen früheren als den
Begutachtungszeitpunkt gezogen werden. 
 
7.3.  
 
7.3.1. Die am 28. Oktober 2015 durch die IV-Stelle verfügte Aufhebung der Rente
erweist sich demnach grundsätzlich als bundesrechtskonform, jedoch einzig mit
Wirkung ex nunc et pro futuro. Da nach dem Gesagten nicht von einem vor
September 2014 eingetretenen verbesserten Gesundheitszustand auszugehen ist,
kann die gemäss vorinstanzlichem Entscheid mit dem Verhalten der
Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 (Revisionsfragebögen vom 16. September
und 15. November 2011) und 2012 (Besprechungsprotokoll vom 17. August 2012)
begründete schuldhafte Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 88bis Abs. 2
lit. b IVV nicht bestätigt werden. Damit entfällt jegliche Handhabe für eine
rückwirkende Aufhebung der Rente bzw. eine Rückforderung von Leistungen.
Indessen hatte die Verbesserung des Gesundheitszustands der Versicherten bei
Erlass der Verfügung vom 28. Oktober 2015 bereits mehr als drei Monate
angedauert (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV), sodass die Rente vom ersten Tag des
zweiten der Zustellung der Verfügung (hier: 30. Oktober 2015) folgenden Monats
an aufgehoben werden konnte (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV), d.h. auf 1.
Dezember 2015.  
 
7.3.2. Die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Oktober 2015 ist folglich insoweit
zu schützen, als die Aufhebung der Rente per 1. Dezember 2015 erfolgt.
Aufzuheben ist demgegenüber die Rückforderungsverfügung der Beschwerdeführerin
2 vom 24. Oktober 2016. Nähere Ausführungen zu den Vorbringen der IV-Stelle in
ihrer letztinstanzlichen Beschwerde erübrigen sich daher, bezogen diese sich
doch ausschliesslich auf die Modalitäten der Rückforderung (Beginn der
Verwirkungsfrist).  
 
8.  
 
8.1. Die Beschwerdeführerin 1 dringt mit ihren Anträgen im von ihr angehobenen
Verfahren 9C_908/2017 nicht vollständig durch, insbesondere bleibt es bei der
Aufhebung ihrer bisherigen Rente auf 1. Dezember 2015. Demgegenüber obsiegt sie
insofern (und damit im Verfahren 9C_3/2018 vollständig), als von einer
Rückforderung von Leistungen nach derzeitigem Stand der Akten abzusehen ist.
Die IV-Stelle ihrerseits muss zwar keine weitergehenden Rentenleistungen
erbringen, hat jedoch auf eine entsprechende Rückforderung zu verzichten. Es
rechtfertigt sich in Anbetracht dieser Verhältnisse, die Gerichtskosten den
Parteien je hälftig zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
8.2. Die Beschwerdeführerin 1 ist durch eine Eidg. dipl. Versicherungsfachfrau
und Sozialversicherungs-Expertin sodann zwar qualifiziert, nicht aber
anwaltlich vertreten. Ihr ist daher gestützt auf Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 9
des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die
amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR
173.110.210.3) eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Urteile 9C_572
/2015 vom 22. Juni 2016 E. 5.2 mit Hinweisen, in: SVR 2016 KV Nr. 15 S. 77,
2C_16/2014 vom 12. Februar 2015 E. 4, nicht publ. in: BGE 141 I 49, 2C_639/2012
vom 13. Februar 2013 E. 5 und 8C_251/2012 vom 27. August 2012 E. 4). Diese
setzt sich aus einem Parteikostenersatz für die teilweise Gutheissung ihrer
eigenen Beschwerde im Verfahren 9C_908/2017 sowie einem solchen für ihre
Vernehmlassung im Verfahren 9C_3/2018 zusammen.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerdeverfahren 9C_908/2017 und 9C_3/2018 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird teilweise gutgeheissen. Der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober
2017 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2016
werden aufgehoben. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 28.
Oktober 2015 wird insofern abgeändert, als die bisherige Rente der
Beschwerdeführerin 1 auf 1. Dezember 2015 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen. 
 
3.   
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird im Sinne der Erwägungen
abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte
(je Fr. 400.-) auferlegt. 
 
5.   
Die Beschwerdeführerin 2 hat die Beschwerdeführerin 1 für das
bundesgerichtliche Verfahren insgesamt mit Fr. 2'000.- zu entschädigen. 
 
6.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen. 
 
7.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Oktober 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl 

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