Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 907/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_907/2017            

 
 
 
Urteil vom 27. Dezember 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November
2017 (C-4080/2017). 
 
 
Nach Einsicht  
in diverse, zwischen dem 7. November und dem 7. Dezember 2017 (Poststempel) an
das Bundesverwaltungsgericht adressierte und von diesem an das Bundesgericht
weitergeleitete Eingaben der A.________, 
in die an das Bundesgericht adressierte Eingabe vom 22. Dezember 2017
(Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht die Eingaben als Beschwerde gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2017 entgegennimmt, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und inwiefern sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass die Vorinstanz in Bezug auf die Höhe der Altersrente nicht auf die bei ihr
eingereichte Beschwerde eingetreten ist und hinsichtlich der Modalitäten der
Rentenzahlung dargelegt hat, weshalb sie die verlangte Auszahlung per Check an
eine "Postlagernd"-Adresse in der Schweiz für unzulässig hielt, 
dass sie im Übrigen darauf hingewiesen hat, dass die SAK mitgeteilt hatte, dass
sie die ausstehenden Rentenbetreffnisse rückwirkend auszahlen werde, sobald die
Versicherte eine funktionierende Zahlungsverbindung bekannt gebe, 
 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem angefochtenen Entscheid befasst
und ihren Vorbringen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern
die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von 
Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert
unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil
9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass daher die Eingaben der Beschwerdeführerin den inhaltlichen
Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügen, 
dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) am 14. Dezember 2017
abgelaufen ist und als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden konnte
(Art. 47 Abs. 1 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Das Fristerstreckungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Dezember 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann 

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