Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 89/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_89/2017         

Urteil vom 19. Mai 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Lenel,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St.
Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 7. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die mit der Erbringung von Dienstleistungen und der Beratung im Bereich
Nahrungsergänzung und Kosmetika sowie mit dem Handel mit Waren aller Art,
insbesondere Nahrungsergänzung und Kosmetika, befasste, A.________ GmbH ist
seit 1. August 2008 der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau als
beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Sie verfügt über ein
Stammkapital von Fr. 20'000.-. An diesem beteiligt sind je zur Hälfte
B.A.________ und B.B.________, beide Gesellschafter mit Einzelunterschrift und
bei der GmbH angestellt.
Anlässlich einer am 19. Februar 2015 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle wurden
im Zeitraum von 2011 bis 2013 an B.B.________ ausgerichtete, nicht abgerechnete
Lohnsummen in der Höhe von Fr. 70'000.- (2011; "Abschreibung simuliertes
Darlehen [verdeckte Gewinnausschüttung]"), Fr. 70'000.- (2012; "Abschreibung
Darlehen [verdeckte Gewinnausschüttung]") und Fr. 50'648.- (2013; "Abschreibung
Darlehen [verdeckte Gewinnausschüttung]") deklariert. Mit Verfügungen vom 6.
März 2015 verpflichtete die Ausgleichskasse die A.________ GmbH zur Nachzahlung
paritätischer Beiträge für die Jahre 2011 bis 2013 auf diesen auf Bruttolöhne
aufgerechneten Zahlungen. Auf Einsprache hin hielt die Ausgleichskasse an ihrem
Standpunkt fest (Entscheid vom 12. Mai 2016).

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
mit Entscheid vom 7. Dezember 2016 ab.

C. 
Die A.________ GmbH lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der
Nachzahlungsverfügungen vom 6. März 2015 beantragen. Eventualiter sei die Sache
an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Subeventualiter sei der
10 % übersteigende Anteil der Ausschüttungen 2011, 2012 und 2013 als
beitragspflichtiger Lohn anzurechnen. Ferner sei dem Rechtsmittel die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Während die Vorinstanz und die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde
schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien der angefochtene
Gerichtsentscheid und die Nachzahlungsverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 6.
März 2015aufzuheben.

1.2. Soweit die Aufhebung der Verfügungen der Beschwerdegegnerin verlangt wird,
ist darauf nicht einzugehen. Der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016, nicht
die Nachzahlungsverfügungen, bildete Anfechtungsgegenstand des
erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens und trat damit an die Stelle der
Verfügungen. Diese, soweit angefochten, haben seit Erlass des
Einspracheentscheids jede rechtliche Bedeutung verloren (BGE 132 V 368 E. 6.1
am Ende S. 374 f.; 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412; Urteil 9C_66/2016 vom 10.
August 2016 E. 1.2, in: SVR 2016 AHV Nr. 15 S. 42).

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie
die freiwilligen Forderungsverzichte der Beschwerdeführerin in Form der
Abschreibung von in den Jahren 2011 bis 2013 an B.B.________ gewährten Darlehen
als massgebenden Lohn qualifiziert hat.

4.

4.1. Gemäss Art. 4 f. AHVG werden Sozialversicherungsbeiträge nur vom
Erwerbseinkommen erhoben, nicht aber vom Vermögensertrag (BGE 122 V 178 E. 3b
S. 179 f.). Dividenden stellen beitragsfreien Vermögensertrag dar (vgl. Rz.
2011 der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO
vom 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2015, [WML]), weshalb es unter
beitragsrechtlichem Gesichtswinkel vorteilhaft erscheinen mag, hohe Dividenden
und ein tiefes Salär auszuweisen (BGE 141 V 634 E. 2.1 S. 636 mit diversen
Hinweisen).

4.2. Nach der Rechtsprechung gehören Vergütungen, die als reiner Kapitalertrag
zu betrachten sind, nicht zum massgebenden Lohn. Ob dies zutrifft, ist nach dem
Wesen und der Funktion einer Zuwendung zu beurteilen. Deren rechtliche oder
wirtschaftliche Bezeichnung ist nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu
werten. Unter Umständen können auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer
Aktiengesellschaft beitragsrechtlich massgebender Lohn sein; dies gilt laut
Art. 7 lit. h AHVV namentlich für Tantiemen. Es handelt sich dabei um
Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren Grund haben. Zuwendungen, die nicht
durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, gehören nicht zum
massgebenden Lohn, sondern sind Gewinnausschüttungen, welche eine Gesellschaft
ihren Gesellschaftern ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber
unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde (BGE
141 V 634 E. 2.2 S. 636; 134 V 297 E. 2.1 S. 299 f. mit Hinweisen u.a. auf BGE
103 V 1 E. 2b S. 4; Urteil 9C_837/2014 vom 8. April 2015 E. 1.2, in: SVR 2015
AHV Nr. 7 S. 25).

4.2.1. Dabei muss im Lichte der gesetzlichen Grundentscheidung, wonach nur
Erwerbseinkommen, nicht aber Vermögensertrag beitragspflichtig ist, bei der
Beurteilung von Leistungen, welche eine Aktiengesellschaft an Personen
ausrichtet, die zugleich Arbeitnehmer und Aktionäre sind, einerseits eine
angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit und anderseits ein
angemessener Vermögensertrag zugrunde gelegt werden. Die Gesellschaft hat hier
einen erheblichen Ermessensspielraum. Den Steuerbehörden steht nicht zu, die
Angemessenheit des Lohnes bzw. der Dividende frei zu überprüfen. Von der durch
die Gesellschaft gewählten Aufteilung ist nur dann abzuweichen, wenn ein
offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen
eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (vgl. Rz. 2011.2 WML). Wie im
AHV-Recht (E. 4.2 hievor), aber mit umgekehrten Vorzeichen, ist dabei auf einen
Drittvergleich abzustellen: Es ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller
objektiven und subjektiven Faktoren die gleiche Leistung auch einem
aussenstehenden Dritten erbracht worden wäre (dazu im Detail und mit
zahlreichen Hinweisen: BGE 141 V 634 E. 2.2.1 S. 636 f.).

4.2.2. Hinsichtlich der Frage, ob ein offensichtliches Missverhältnis zwischen
Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende
besteht, hat sich eine Praxis entwickelt, die laut BGE 134 V 297 in
modifizierter Form bundesrechtskonform ist (sog. "Nidwaldner Praxis"). Demnach
werden deklariertes AHV-Einkommen und branchenübliches Gehalt einerseits und
Dividendenzahlung und Aktienwert anderseits zueinander in Beziehung gesetzt, um
zu bestimmen, ob ein Teil der ausgeschütteten Dividende als beitragsrechtlich
massgebendes Einkommen aufzurechnen ist. Vom Bundesgericht ist die genannte
Praxis lediglich insofern korrigiert worden, als die Angemessenheit des
(beitragsfreien) Vermögensertrags nicht in Relation zum Nennwert (Nominalwert),
sondern zum effektiven wirtschaftlichen Wert der Aktien (Eigenkapital inkl.
offene und stille Reserven) zu beurteilen ist (BGE 141 V 634 E. 2.2.2 S. 637
mit Hinweisen).

4.3. Praxisgemäss ist es Sache der Ausgleichskassen, selbstständig zu
beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als
Kapitalertrag qualifiziert werden muss. Der in Art. 23 AHVV enthaltenen Ordnung
entspricht es, dass sich die Ausgleichskassen in der Regel jedoch an die
bundessteuerrechtliche Betrachtungsweise halten. Soweit es vertretbar ist, soll
eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung
vermieden werden, dies um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten
Rechtsordnung willen. Die Parallelität zwischen sozialversicherungs- und
steuerrechtlicher Qualifikation ist nicht leichthin preiszugeben (BGE 141 V 634
E. 2.5 S. 638 mit Hinweisen).

5. 

5.1. Das kantonale Gericht erwog, verdeckte Gewinnausschüttungen, wie sie hier
vorlägen, stellten in der Regel zwar keinen massgebenden Lohn dar. Im Urteil
9C_302/2011 vom 22. Juni 2011 E. 3.1 (in: SVR 2012 AHV Nr. 2 S. 7) sei jedoch
in einem ähnlich gelagerten Fall als wesentlich betrachtet worden, dass die als
Darlehen deklarierten Zahlungen an eine Gesellschafterin der GmbH, welche
gleichzeitig als Angestellte einen Bruttojahreslohn von rund Fr. 90'000.-
bezogen hatte, jeweils Ende des entsprechenden Jahres von der GmbH allesamt in
vollem Umfang hätten abgeschrieben werden müssen. Zahlungen in der erfolgten
Höhe, deren Rückzahlung von der Gesellschaft nicht erwartet worden sei, wiesen
- so das Bundesgericht im Weiteren - keinerlei Darlehenscharakter auf; der
These, bei den geflossenen Zahlungen habe es sich um Gesellschafterdarlehen
gehandelt, könne bei den erwähnten Gegebenheiten nicht gefolgt werden.
Entsprechendes gelte auch für den vorliegenden Fall. Der Einwand der
Beschwerdeführerin, es sei in Absprache mit der Steuerverwaltung und dem
Steueramt eine Ausschüttung an die Gesellschafter in Form der Abschreibung der
Gesellschafterdarlehen statt einer ordentlichen Dividende beschlossen worden,
erweise sich als unbehelflich. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb in
der Steuerveranlagung 2011 von einem "simulierten" Darlehen an B.B.________ die
Rede sei, wenn es sich um ein Darlehen im eigentlichen Sinne gehandelt hätte.
Ebenso sei auffällig, dass die zweite Gesellschafterin, B.A.________, welche
einen gleich hohen Stammanteil wie ihr Mann B.B.________ besitze, keine
entsprechenden "Zahlungen" erhalten habe. Geldwerte Leistungen an B.A.________
seien lediglich 2011 in Form eines zu tiefen Preises für Naturalbezüge
berücksichtigt worden. Aus den vorhandenen Unterlagen sei zu schliessen, dass
auch die 2012 und 2013 als abgeschrieben vermerkten "Darlehen" nicht als
eigentliche Darlehen qualifiziert werden könnten. Vielmehr handle es sich, wie
sich aus den Kontoauszügen der Jahre 2011 bis 2013 ergebe, bei den addierten
Beträgen offensichtlich um die nachträgliche Aufrechnung von zahlreichen
Privatbezügen für einzelne Positionen. Auch dies müsse als Indiz dafür gewertet
werden, dass die geldwerten Leistungen in Form der freiwilligen Abschreibung
der als "Darlehen" bezeichneten Zahlungen ihren Grund im Anstellungsverhältnis
von B.B.________ und nicht in dessen Beteiligungsrechten hätten. Nachdem die
betreffenden Leistungen somit bereits an sich massgebenden Lohn - und keinen
Kapitalertrag - darstellten, erübrige sich eine weitergehende Prüfung der vom
Bundesgericht im Zusammenhang mit der Gewinnausschüttung, namentlich in Form
von Dividenden, entwickelten Grundsätze, insbesondere der Frage nach einem
Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem
Vermögen und Dividende.

5.2. Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, bei den fraglichen
Zuwendungen handle es sich nicht um Vergütungen, die ihren hinreichenden Grund
im Arbeitsverhältnis von B.B.________ hätten. Vielmehr seien diese als nicht
durch das Anstellungsverhältnis gerechtfertigte verdeckte Gewinnausschüttungen
einzustufen, welche in der Regel nicht als massgebender Lohn gälten. Nach der
Rechtsprechung sei die ausnahmsweise Umqualifikation einer Dividende - bzw. von
verdeckten Gewinnausschüttungen - in massgebenden Lohn nur zulässig, wenn
kumulativ sowohl ein unangemessen tiefer Lohn mit einer im Vergleich zum
eingesetzten Kapital unangemessen hohen Dividende einhergehe. Bei einem Lohn in
angemessener Höhe bleibe kein Raum, um von der steuerrechtlichen Qualifikation
abzuweichen und statt von einer Dividende von massgebendem Lohn auszugehen. Die
von B.A.________ und B.B.________ im Rahmen ihrer 50 %-Pensen von der
Beschwerdeführerin bezogenen Löhne von je Fr. 60'000.- für die Jahre 2011 bis
2013 seien angemessen, jedenfalls aber nicht unangemessen tief.

5.3. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist beizupflichten. Nach den
erwähnten Rechtsprechungsgrundsätzen gehören Vergütungen, die als reiner
Kapitalertrag zu betrachten sind, nicht zum massgebenden Lohn. Verdeckte
Gewinnausschüttungen gelten dabei regelmässig nicht als massgebender Lohn (BGE
103 V 1 E. 2b S. 4; Urteil 9C_302/2011 vom 22. Juni 2011 E. 3.1, in: SVR 2012
AHV Nr. 2 S. 7), zumal diese wie Dividenden zum steuerbaren
Vermögensertrag      (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG) und zum steuerbaren Reingewinn
der Gesellschaft zu rechnen sind (Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG). Entgegen der
Betrachtungsweise der Vorinstanz sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die
freiwilligen Forderungsverzichte der Beschwerdeführerin in Form der sog.
Abschreibungen von B.B.________ in den Jahren 2011 bis 2013 gewährten Darlehen
in seiner Funktion als Arbeitnehmer begründet waren.

5.3.1. Einen derartigen Schluss lässt auch das vorinstanzlich zitierte Urteil
9C_302/2011 vom 22. Juni 2011 (in: SVR 2012 AHV Nr. 2 S. 7) nicht zu. Darin war
das Bundesgericht in einem Fall, in welchem die als Darlehen bezeichneten
Zahlungen an eine Gesellschafterin der GmbH (Stammkapital von Fr. 20'000.-),
die gleichzeitig als Geschäftsführerin einen Bruttojahreslohn von rund Fr.
90'000.- bezogen hatte, jeweils Ende des entsprechenden Jahres in vollem Umfang
von der GmbH abgeschrieben worden waren, von massgebendem Lohn ausgegangen.
Entscheidwesentlich für diese Beurteilung war jedoch die Tatsache gewesen, dass
zwischen den fraglichen Bezügen von jährlich mehreren Fr. 100'000.- und dem
Stammanteil der Geschäftsführerin an der GmbH von lediglich Fr. 1'000.- (5 %)
ein eklatantes Missverhältnis bestanden hatte, wohingegen der Haupteignerin mit
einem Stammanteil von Fr. 19'000.- (95 %) keinerlei Zahlungen zugeflossen
waren. In diesem Umstand sah das Bundesgericht ein klares Indiz dafür, dass die
betreffenden Entgelte im Anstellungsverhältnis und nicht in erster Linie in den
Beteiligungsrechten der Geschäftsführerin begründet waren, weshalb es diese als
massgebenden Lohn und nicht als beitragsbefreiten Kapitalertrag qualifizierte.
Vorliegend handelt es sich demgegenüber um Bezüge von B.B.________ im Betrag
von Fr. 70'000.- (2011), Fr. 70'000.- (2012) und Fr. 50'648.- (2013). Er und
seine Frau B.A.________ verfügen je zur Hälfte über das Stammkapital der
Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 20'000.- und beziehen als deren
Angestellte einen Bruttojahreslohn von je Fr. 60'000.-. Es kann vor diesem
Hintergrund - anders als im vorstehend erläuterten Urteil - nicht von einem
eigentlichen Missverhältnis zwischen Anteil an den Beteiligungsrechten und der
Höhe der fraglichen Ausschüttungen gesprochen werden. Auch daraus, dass diese
unternehmenssteuerlich nicht zu gleichen Teilen B.A.________ und B.B.________,
sondern nur Letzterem zugeordnet wurden, ist sodann entgegen der Vorinstanz
nicht ohne Weiteres zu folgern, die Zuwendungen seien einzig B.B.________
zugute gekommen. Vielmehr deuten - neben der ohnehin gemeinsamen Besteuerung
der Ehegatten - die im kantonalen Entscheid aufgeführten Positionen im
Kontoauszug der Beschwerdeführerin (diverse Zahlungen an "Fam. B.________",
"Privat B.________", Private KK B.________") darauf hin, dass die
entsprechenden Beträge auf ein gemeinsames Konto geflossen sind und letztlich
beide Eheleute daran partizipiert haben. Gerade der Umstand, dass es sich bei
den addierten Beträgen offensichtlich um die nachträgliche Aufrechnung von
zahlreichen, über das Jahr getätigten Privatbezüge handelt, wie die Vorinstanz
für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, stellt klarerweise einen
Hinweis dafür dar, dass die Ausschüttungen ihren Grund in den
Beteiligungsrechten von B.B.________ und B.A.________ Knecht und nicht in deren
Anstellungsverhältnis haben. Privatbezüge sind charakteristisch für
Gesellschafter, nicht aber für blosse Arbeitnehmende.

5.3.2. Ebenfalls keine unmittelbaren Rückschlüsse auf den Charakter der in
Frage stehenden Ausschüttungen lässt ferner deren Benennung als "Abschreibung
von (simulierten) Darlehen" zu. Ob die jeweiligen Zuwendungen Kapitalertrag
verkörpern oder nicht, ist nach deren Wesen und Funktion zu beurteilen. Der
rechtlichen oder wirtschaftlichen Bezeichnung kommt dabei nicht entscheidende
Bedeutung zu und ist höchstens als Indiz zu werten (E. 4.2 hievor).

5.3.3. Schliesslich gilt es zu beachten, worauf in E. 4.3 hievor hingewiesen
wurde, dass sich die Ausgleichskassen in der Regel an die steuerrechtliche
Betrachtungsweise halten. Eine abweichende Beurteilung durch die AHV-Verwaltung
sollte, soweit vertretbar, vermieden und die Parallelität zwischen
sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Qualifikation nicht leichthin
preisgegeben werden. Insgesamt bestehen hier nach dem Dargelegten nicht
ausreichende Gründe, die es rechtfertigten, von der steuerrechtlichen
Einschätzung abzugehen.
Zusammenfassend sind die fraglichen verdeckten Gewinnausschüttungen somit
prinzipiell als Kapitalertrag zu qualifizieren. Der gegenteilige Schluss der
Vorinstanz verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht (E. 2 hievor).

5.4. In einem nächsten Schritt ist daher die - vom kantonalen Gericht zu
Unrecht unterlassene - Prüfung der im Zusammenhang mit der Gewinnausschüttung
(namentlich in Form von Dividenden) entwickelten Grundsätze, insbesondere der
Frage nach einem Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen
eingesetztem Vermögen und Dividende, vorzunehmen. Die diesbezügliche
Beurteilung hat mangels entsprechender vorinstanzlicher Feststellungen
umfassend zu erfolgen (E. 2 in fine hievor).

5.4.1. Nach Lage der Akten sind B.A.________ und B.B.________ in den Jahren
2011 bis 2013 Bruttolöhne in der Höhe von je Fr. 60'000.- ausgerichtet worden.
Die Beschwerdeführerin beschäftigt sich mit dem Vertrieb von
C.________-Produkten. C.________ ist ein amerikanisches
Multi-Level-Marketingunternehmen (Strukturvertrieb), das über ein Netzwerk
unabhängiger Vertreiber Produkte in den Bereichen Gewichtsverlust, Ernährung
und Körperpflege vertreibt. Die Vertriebspartner kaufen und verkaufen deren
Produkte. Insbesondere werben sie jedoch neue Vertriebspartner an und erhalten
Kommissionen auf deren Einkäufen. Für die "Berater im Direktvertrieb", welche
Tätigkeit B.A.________, geb. 1967, und B.B.________, geb. 1954, nach eigenen
Angaben ausüben, ist gemäss Ausführungen in der Beschwerde keine spezielle
Ausbildung erforderlich.

5.4.2. Ob es sich bei den erwähnten Verdiensten um Entgelte für zwei 50
%-Pensen handelt, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, kann den
Unterlagen nicht entnommen werden. Ohne diese Information lässt sich die Frage,
ob ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn
vorliegt, indessen nicht abschliessend beantworten. Insbesondere ist kein
Vergleich mit einem branchenüblichen Verdienst möglich.
Die Angelegenheit ist deshalb zur näheren Abklärung dieses Punktes an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird - unter Mitwirkung der Parteien - neben den
Beschäftigungsgraden auch die genauen Kompetenz- und Tätigkeitsprofile von
B.A.________ und B.B.________ zu eruieren haben (vgl. E. 5.4.1 vorne). Sollte
das kantonale Gericht gestützt darauf zum Schluss gelangen, dass ein
offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entschädigung
vorliegt, wäre zusätzlich zu klären, ob ein solches auch zwischen dem
eingesetzten Vermögen und den ausgeschütteten Beträgen besteht. Andernfalls
erübrigte sich eine entsprechende Prüfung, müssen die erwähnten Voraussetzungen
für ein Abweichen von der Qualifikation der Einkommensbestandteile durch die
Steuerbehörde nach der Rechtsprechung doch kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil
9C_837/2014 vom 8. April 2015 E. 2.3, in: SVR 2015 AHV Nr. 7 S. 25).

6. 
Mit dem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

7. 

7.1. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung oder an die Vorinstanz zu
erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der
Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als
vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1
und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende
Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1
S. 235; u.a. Urteil 8C_279/2015 vom 27. August 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).

7.2. Demgemäss sind die Prozesskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden.
Ferner hat sie der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung auszurichten.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 7. Dezember 2016 aufgehoben. Die
Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Mai 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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