Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 898/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_898/2017  
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schaffhausen, 
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen 
vom 3. November 2017 (63/2015/19). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der am 4. Februar 1952 geborene A.________ war seit seiner Einreise in die
Schweiz im Jahr 1982 mehrheitlich als (angelernter) Metzger und zeitweise auch
als Chauffeur tätig. Im Januar 2009 meldete er sich bei der IV-Stelle
Schaffhausen zum Bezug von Hilfsmitteln (Hörgerät) an, worauf ihm am 17. Juni
2010 Kostengutsprache für eine Hörgeräteversorgung erteilt wurde.  
 
A.b. In einer weiteren Anmeldung vom Mai 2010 ersuchte A.________ die
Verwaltung um die Zusprache einer Rente, dies unter Hinweis auf die Folgen
eines am 25. August 2009 erlittenen Unfalles, bei welchem er sich insbesondere
Rippenfrakturen, eine Lungenkontusion, ein subpleurales Hämatom und eine
Wirbelfraktur zugezogen hatte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(Suva) erbrachte im Zusammenhang mit diesem Ereignis die gesetzlichen
Leistungen, wobei sie davon ausging, der Versicherte sei ab 1. Oktober 2013
wieder uneingeschränkt arbeitsfähig.  
 
A.c. Vorbescheidweise stellte die IV-Stelle A.________ die Zusprache einer
ganzen, auf die Zeit vom 1. November 2010 bis 30. September 2013 befristeten
Rente in Aussicht. Auf den Einwand des Versicherten holte sie beim BEGAZ
Begutachtungszentrum Baselland ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am
2. April 2014 erstattet wurde. In einem weiteren Vorbescheid vom 22. Oktober
2014 verneinte die Verwaltung einen Rentenanspruch aufgrund eines ermittelten
Invaliditätsgrades von 20 %. Nach Einwand des A.________ verfügte sie am 27.
Februar 2015 wie vorbeschieden.  
 
B.   
Beschwerdeweise liess A.________ die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. August
2010 beantragen. Mit Entscheid vom 3. November 2017 wies das Obergericht des
Kantons Schaffhausen die Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und das Rechtsbegehren stellen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Es
sei festzustellen, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Es sei ihm
ab 1. August 2010 eine ganze Rente zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG),
einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (
Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 142
II 369 E. 4.3 S. 380; 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Diese Grundsätze gelten auch in
Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteil 9C_753/2015 vom 20. April
2016 E. 1).  
 
1.3. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer
qualifizierten Begründung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Es reicht nicht aus,
in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die
eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung
müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Auf ungenügend
begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2
S. 246).  
 
2.  
 
2.1. Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen zu
Invalidität und Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 7 f. ATSG) sowie
zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29
Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben wird auch die
Rechtsprechung zur Frage, wann eine Restarbeitsfähigkeit als unverwertbar gilt
(statt vieler: Urteil 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.2), sowie zum
Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE
134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird
verwiesen.  
 
2.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über
Tatfragen. Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung. Dagegen sind die
Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln
Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden
Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (statt vieler: Urteil 9C_457/2014 vom
16. Juni 2015 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 141 V 405, aber in: SVR 2016 BVG Nr.
11 S. 47).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz stellte gestützt auf das von ihr als voll beweiskräftig
betrachtete BEGAZ-Gutachten vom 2. April 2014 fest, der Versicherte sei ab 25.
Februar 2010 (sechs Monate nach dem Unfall) wieder in der Lage gewesen, eine
leidensangepasste (leichte bis intermittierend mittelschwere) Tätigkeit
vollzeitlich - mit einer um 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit - auszuüben.
Die Verwertung dieser Restarbeitsfähigkeit sei zwar durch die ausgewiesenen
Beeinträchtigungen erschwert, aber nicht unzumutbar. Im Rahmen des
Einkommensvergleichs habe die IV-Stelle zu Recht anhand statistischer
Grundlagen den Validenlohn auf Fr. 61'164.- und den Invalidenlohn auf Fr.
48'932.- festgesetzt. Insbesondere bestehe beim Invalideneinkommen kein Anlass
für einen Abzug wegen des vermehrten Pausenbedarfs, weil diesem bereits mit
einer Leistungseinschränkung um 20 % Rechnung getragen worden sei. Auf eine
vertiefte Prüfung der nach Auffassung des Beschwerdeführers zusätzlich
lohnmindernd zu berücksichtigenden Umstände (multiple Einschränkungen,
fortgeschrittenes Alter, vorzeitige Alterung, Adipositas permagna, ungesunder
Eindruck, fehlende Berufserfahrung) könne verzichtet werden, weil diese
jedenfalls keinen Abzug von 20 % zu rechtfertigen vermöchten, welcher aber
erforderlich wäre, um zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % zu
gelangen.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, sein Gesundheitszustand sei frühestens
nach dem 15. Juni 2011 stabil gewesen, so dass er seine Arbeitsfähigkeit in
einer leidensangepassten Tätigkeit nicht vor diesem Zeitpunkt habe verwerten
können. Bis Ende Juni 2011 habe der Invaliditätsgrad auf jeden Fall 100 %
betragen.  
Mit diesem Vorbringen beschränkt sich der Versicherte darauf, den
entsprechenden, sich auf das BEGAZ-Gutachten vom 2. April 2014 stützenden
Erwägungen im angefochtenen Entscheid seine eigene, abweichende Beweiswürdigung
gegenüberzustellen, womit er unzulässige appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid übt (vgl. E. 1.3). Eine offensichtliche Unrichtigkeit
der vorinstanzlichen Feststellung, wonach eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit
im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG weder im Anschluss an die Schulteroperation vom
29. September 2010 noch im Rahmen des stationären Aufenthaltes in der Klinik
B.________ vom 9. Mai bis 14. Juni 2011 vorgelegen habe, ergibt sich daraus
nicht. 
 
3.3. In der Beschwerde wird sodann der Standpunkt vertreten, es sei von einer
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Die Vorinstanz habe es
unterlassen, eine gesamtheitliche Beurteilung von Alter, Einschränkungen,
Adipositas und sprachlichen Defiziten vorzunehmen. Überhaupt nicht geäussert
habe sie sich zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer einen grobschlächtigen,
ungesunden Gesamteindruck mache bzw. vorzeitig gealtert scheine. Der
angefochtene Entscheid sei damit ungenügend begründet und verletze den Anspruch
auf rechtliches Gehör.  
 
3.3.1. Nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über die Verwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit erfolgt, ist eine Rechtsfrage (vgl. BGE 140 V 267 E.
2.4 S. 270 mit Hinweisen). Dabei ist praxisgemäss die Verwertbarkeit umso
eingehender abzuklären und nachzuweisen, je restriktiver das medizinische
Anforderungsprofil umschrieben ist (Urteil 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.
2.2.1 mit Hinweis). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst
anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich
ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16
ATSG) praktisch nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle daher
von vornherein ausgeschlossen erscheint (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.; Urteil
9C_769/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.3 mit Hinweisen).  
 
3.3.2. Die Vorinstanz erkannte zu Recht, dass der im massgebenden Zeitpunkt (
BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.; Urteil 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017 E.
4.1), d.h. am 2. April 2014 (BEGAZ-Gutachten), drei Jahre vor dem
AHV-Rentenalter stehende Beschwerdeführer vollzeitig mit einer um 20 %
verminderten Leistung tätig sein konnte und dass ihn weder die gesundheitlichen
Limitierungen noch die geltend gemachten invaliditätsfremden Erschwernisse (wie
insbesondere die Adipositas und die sprachlichen Defizite) ausserordentlich
einschränkten in den von der IV-Stelle konkret genannten Arbeitsmöglichkeiten,
welche keine langwierige berufliche Umstellung erforderten. Im angefochtenen
Entscheid wurde zutreffend aufgezeigt, dass die hohen Hürden, welche die (darin
eingehend dargelegte) Praxis für die Annahme einer Unverwertbarkeit der
Arbeitsfähigkeit bei älteren Versicherten aufgestellt hat, im hier zu
beurteilenden Fall bei einer Gesamtwürdigung der konkreten objektiven und
subjektiven Umstände nicht erfüllt sind.  
 
3.3.2.1. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei wesentlich mehr
eingeschränkt gewesen als die beiden vom Alter her (mit 62 ¾ bzw. 61 Jahren)
vergleichbaren Versicherten, bei denen das Bundesgericht gemäss den im
angefochtenen Entscheid erwähnten Urteilen 8C_345/2013 vom 10. September 2013
E. 4.3.3 und 8C_330/2015 vom 19. August 2015 E. 3.2 die Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit verneint habe, geht ins Leere. Denn anders als der
Versicherte darstellen lässt, wurde in den beiden Fällen von intakten
Anstellungschancen ausgegangen.  
 
3.3.2.2. Nicht zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer sodann
auch aus den Urteilen 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017, 9C_416/2016 vom 14.
Oktober 2016, 9C_272/2014 vom 30. Juli 2014, 9C_734/2013 vom 13. März 2014,
9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 und 9C_149/2011 vom 25. Oktober 2012 (publ. in:
BGE 138 V 457), auf welche er pauschal verweist. Die ihnen zugrunde liegenden
tatsächlichen Verhältnisse unterscheiden sich in wesentlichen Elementen (wie
beispielsweise im hohen Grad der Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten
Tätigkeiten, in den erheblichen konkreten Einschränkungen, im erhöhten Risiko
krankheitsbedingter Ausfälle, in der fehlenden Fähigkeit der versicherten
Person, sich an eine neue Beschäftigung anzupassen etc.) vom hier zu
beurteilenden Sachverhalt. Weiterungen dazu erübrigen sich.  
 
3.3.3. Es verletzt kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung
der praxisgemäss neben dem Lebensalter entscheidenden, von ihr ebenso
gewürdigten weiteren Faktoren (wie namentlich Art und Beschaffenheit des
Gesundheitsschadens und seiner Folgen, absehbarer Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur,
vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder
Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich) erkannte, eine
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellt. Daran vermag nichts zu ändern,
dass das kantonale Gericht die Vorbringen, der Beschwerdeführer scheine
vorzeitig gealtert und mache einen ungesunden Gesamteindruck, nicht eigens
erwähnt hat, weil diesen Faktoren im Rahmen der angezeigten Gesamtwürdigung der
konkreten Umstände (wenn überhaupt) nur marginale Bedeutung zukommt. Eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) oder der
daraus abgeleiteten Begründungspflicht liegt nicht vor, weil das Gericht nicht
verpflichtet ist, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen,
sondern sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (
BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 138 I 232 E. 5.1 S. 237).  
 
3.4. Nicht beigepflichtet werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich auch,
soweit er geltend macht, beim Invalideneinkommen sei insbesondere wegen des
fortgeschrittenen Alters bzw. vorzeitiger Alterung, sprachlicher
Schwierigkeiten und fehlender Berufserfahrung der maximale Leidensabzug von 25
% angezeigt. Denn auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) werden Hilfsarbeiten, wie sie für den
Beschwerdeführer in Frage kommen, grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt
(statt vieler: Urteile 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.6, nicht publ.
in: BGE 143 V 431, aber in: SVR 2018 IV Nr. 20 S. 63; SVR 2017 IV Nr. 63 S.
197, 8C_14/2017 E. 6.3). Des Weitern erfordern derartige Tätigkeiten
grundsätzlich weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine
Ausbildung (Urteil 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.2.2). Es kann damit
keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz ihr Ermessen in Bezug auf die Höhe
des Abzugs (sie erachtete weniger als 20 % für angemessen) rechtsfehlerhaft
(ermessensmissbräuchlich; BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132
V 393 E. 3.3 in fine S. 399) ausgeübt hätte.  
 
3.5. Hat es nach dem Gesagten mit dem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad
sein Bewenden, erübrigt sich eine Prüfung des Vorbringens, wonach der
Beschwerdeführer (entgegen dem angefochtenen Entscheid) mit der Anmeldung vom
Januar 2009 einen allfälligen Rentenanspruch gewahrt hätte (vgl. dazu Urteil
9C_336/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 139 V 289
, aber in: SVR 2013 AHV Nr. 12 S. 47).  
 
4.   
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Oktober 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann 

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