Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 897/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_897/2017  
 
 
Urteil vom 4. Mai 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 18. Oktober 2017 (IV.2016.00135). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1963 geborene A.________ arbeitete an den Musikschulen B.________ und
C.________ teilzeitlich als Musiklehrer. Mit dem von ihm am 15. Mai 2008
unterzeichneten, der IV-Stelle des Kantons Zürich am 9. Juli 2008 zugegangenen
Formular meldete er sich unter Hinweis auf eine progrediente Hörstörung, eine
Angststörung, eine Depression sowie einen Tinnitus zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an. Die Verwaltung klärte die medizinischen und
erwerblichen Verhältnisse ab, wozu sie den Versicherten unter anderem
psychiatrisch begutachten liess. Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 verneinte die
IV-Stelle einen Rentenanspruch. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde
hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30.
November 2010 in dem Sinne gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache zur
weiteren Abklärung sowie zur Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies.  
 
A.b. Im April 2011 gab die IV-Stelle bei Dr. med. D.________, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, ein weiteres Gutachten in Auftrag, welches am
3. Januar 2012 erstattet wurde. Sie führte ein Standortgespräch durch. In einer
Mitteilung vom 29. März 2012 hielt sie fest, dass der Versicherte zurzeit keine
Integrationsmassnahmen wolle, und verneinte einen diesbezüglichen Anspruch. Die
von ihr weiter geplante Haushaltabklärung konnte nicht stattfinden, weil
A.________ die Termine absagte und schliesslich erklärte, eine solche sei nicht
erwünscht. Der entsprechende Bericht vom 22. Februar 2014 wurde gestützt auf
die von Januar bis August 2013 zwischen der IV-Stelle und dem Versicherten
geführten Telefongespräche erstellt. Vorbescheidweise verneinte die Verwaltung
einen Rentenanspruch erneut. A.________ liess Einspruch erheben und im weiteren
Verfahren eine gesundheitliche Verschlechterung geltend machen. Die IV-Stelle
holte aktuelle Berichte zu seinem Gesundheitszustand sowie eine Stellungnahme
ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein und nahm weitere medizinische
Unterlagen zu den Akten. In einem neuen Vorbescheid vom 3. August 2015 stellte
sie A.________ die Zusprache einer auf die Zeit von September 2008 bis Ende Mai
2009 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht. In diesem Sinne verfügte
sie am 17. Dezember 2015.  
 
B.   
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, es sei ihm eine unbefristete
Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter seien weitere medizinische
Abklärungen anzuordnen. Das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich holte bei Dr. med. D.________ eine Stellungnahme zu neuen medizinischen
Berichten ein (erstattet am 2. März 2017), gab den Parteien und den als
Mitinteressierte zum Verfahren beigeladenen zwei Vorsorgeeinrichtungen
(Pensionskasse Musik und Bildung sowie Swissbroke Vorsorgestiftung)
Gelegenheit, sich dazu zu äussern, und brachte die entsprechenden Eingaben
allen Beteiligten zur Kenntnis, worauf diese auf eine nochmalige Stellungnahme
verzichteten. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2017 hiess das kantonale Gericht
die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 17. Dezember 2015 auf und stellte
fest, dass der Versicherte ab 1. Januar 2009 Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente hat. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und das Rechtsbegehren stellen, es sei der kantonale Entscheid abzuändern und
ihm bereits ab 1. September 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG
). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat,
als sie dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2009 eine halbe Rente
zusprach.  
 
2.2. Im angefochtenen Entscheid vom 18. Oktober 2017 werden die massgebenden
Bestimmungen zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit
Art. 7 f. ATSG) sowie zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG)
zutreffend wiedergegeben. Ebenso hat das kantonale Gericht im
Rückweisungsentscheid vom 30. November 2010 die am 1. Januar 2008 im Rahmen der
5. IV-Revision in Kraft getretene neue Fassung von Art. 29 Abs. 1 IVG
betreffend die Entstehung des Rentenanspruchs richtig dargelegt. Darauf wird
verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, die Ärzte seien sich zwar in der Diagnosestellung
uneinig, doch stehe ausser Frage, dass der Beschwerdeführer an einer
psychischen Beeinträchtigung mit massgeblichem Krankheitswert leide. Aufgrund
des heute (bei im Übrigen nicht restlos geklärtem medizinischem Sachverhalt)
feststehenden Gesundheitsschadens sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auszuschliessen, dass der Versicherte eine allfällige Restarbeitsfähigkeit auf
dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwerten könnte.  
Für die Invaliditätsbemessung betrachtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer
als Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich. Gestützt auf die (nach ihrem
Rückweisungsentscheid vom 30. November 2010) mit BGE 142 V 290 vorgenommene
Praxisänderung ermittelte sie entsprechend dem vom Beschwerdeführer
innegehabten Pensum von 50 bis 56 % einen Invaliditätsgrad von maximal 56 %,
welcher Anspruch auf eine halbe Rente verleiht. 
Betreffend den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs gelangte das
kantonale Gericht zum Ergebnis, es habe sich nach heutiger Erkenntnis im
Rückweisungsentscheid vom 30. November 2010 zu Unrecht auf das Rundschreiben
Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007
gestützt. Weil nach demselben intertemporalrechtlich bei am 1. Januar 2008
(Inkrafttreten der 5. IV-Revision) noch laufender Wartezeit eine Anmeldung  bis
Ende 2008genügt habe, um sofort danach in den Genuss von Leistungen zu kommen,
sei es damals unzutreffenderweise davon ausgegangen, ein allfälliger
Rentenanspruch des Beschwerdeführers sei mit Ablauf des Wartejahres am 13.
September 2008 entstanden. Nach der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung
gemäss BGE 138 V 475 sei das seinen damaligen Erwägungen zugrunde liegende
Rundschreiben Nr. 253 gesetzwidrig; abweichend von Art. 29 Abs. 1 IVG bestehe
ab Ablauf des Wartejahres Anspruch auf Invalidenleistungen in Fällen, in denen
das Wartejahr vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begonnen und im Jahr 2008
geendet habe, jedoch nur, soweit die Anmeldung  bis Ende Juni 2008erfolgt sei.
Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, weil das vom Versicherten am 15.
Mai 2008 unterzeichnete Anmeldeformular der IV-Stelle erst am 9. Juli 2008
zugegangen sei. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzzeit gemäss 
Art. 29 Abs. 1 IVG bestehe der Rentenanspruch deshalb ab 1. Januar 2009.  
 
3.2. Was in der Beschwerde vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die
vorinstanzlichen Erwägungen als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen und den
vom Versicherten geltend gemachten Anspruch auf eine ganze Rente ab 1.
September 2008 (statt auf eine halbe ab 1. Januar 2009) zu begründen:  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer lässt einwenden, die Vorinstanz habe ausser Acht
gelassen, dass im Rahmen der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 27 IVV auch
künstlerische Tätigkeiten wie das Üben berücksichtigt werden müssten. Der
Abklärungsbericht vom 22. Februar 2014 trage diesem Umstand Rechnung und gehe
richtigerweise von einem Arbeitspensum von 64 % aus. Zudem diskriminiere die im
vorinstanzlichen Entscheid angewendete Methode der Invaliditätsbemessung die
Teilerwerbstätigen; folgerichtig habe der Bundesrat auf den 1. Januar 2018 eine
neue Regelung eingeführt.  
 
3.2.1.1. Es trifft zu, dass im Abklärungsbericht vom 22. Februar 2014 ein
Unterrichtspensum von durchschnittlich 18 Lektionen pro Woche und ein
Arbeitspensum von 64 % festgehalten wurde. Das kantonale Gericht sah indessen
zu Recht Anlass, diese sich auf die nicht näher belegten Aussagen des
Beschwerdeführers stützende Angabe zu prüfen. Nach einem Vergleich mit den
Einträgen im Individuellen Konto und dem vom Verband Zürcher Musikschulen
erlassenen Besoldungsreglement für Musiklehrpersonen und Musikschulleitung
(gültig ab Schuljahr 2012/2013; abrufbar unter http://vzm.ch/reglemente.phtml)
gelangte es zu einem Arbeitspensum von knapp 14 Stunden pro Woche bzw. 50 %
(10.6 Stunden an der Musikschule C.________ und etwas mehr als 3 Stunden an der
Musikschule B.________), was den früheren Angaben des Versicherten entsprach.
Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz die Behauptung des
Beschwerdeführers, sein tatsächliches Einkommen übersteige das versteuerte bzw.
das sich aus dem IK-Auszug ergebende, nicht berücksichtigte, hat doch der
Beschwerdeführer diesbezüglich die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE
117 V 261 E. 3b S. 264; Urteil 9C_683/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 4.6).
Beizupflichten ist ihr auch insoweit, als sie unter Hinweis auf Ziff. 2.4 des
Besoldungsreglements festhielt, dass das notwendige Üben für den Unterricht
bereits mit der Festlegung des Vollzeitpensums auf 28 Lektionen berücksichtigt
ist. Unter Berücksichtigung der Schwankungen und der Lohnerhöhungen gelangte
die Vorinstanz schliesslich "im günstigsten Fall" zu einem Pensum von "nicht
mehr als knapp 16 Lektionen pro Woche und damit 56 %", was grosszügig scheint.
Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass sie ihre Feststellung
eines Arbeitspensums von 56 % willkürlich getroffen hätte.  
 
3.2.1.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Diskriminierung der
Teilerwerbstätigen im Rahmen der Invaliditätsbemessung beanstandet, übersieht
er, dass die Praxisänderung in BGE 142 V 290 dazu diente, eine unter der
damaligen Rechtslage bestehende Privilegierung der Teilerwerbstätigen ohne
Aufgabenbereich zu beseitigen. Dabei wurde neu bestimmt, dass die Einbusse, die
eine versicherte Person in einem bestimmten (hypothetischen) erwerblichen
Teilpensum erleidet, in diesem Bereich zum selben Invaliditätsgrad führen muss,
unabhängig davon, ob sie daneben (d.h. im hypothetisch verbleibenden
Prozentanteil) keinen Aufgabenbereich hat, in einem Aufgabenbereich tätig ist
oder ein weiteres erwerbliches Teilpensum hat und damit als vollerwerbstätig
gilt (BGE 142 V 290 E. 7.2 S. 297 f.). Dass nun auf 1. Januar 2018 mit der
Inkraftsetzung von Art. 27bis IVV für die Invaliditätsbemessung
Teilerwerbstätiger ein neues Berechnungsmodell eingeführt worden ist (Art.
27bis Abs. 2-4 IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018, und dazu ergangene
Übergangsbestimmungen; vgl. zur Neuregelung der Invaliditätsbemessung
Teilerwerbstätiger ohne Aufgabenbereich insbesondere auch Rz. 3078.1 des
Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung
[KSIH], Stand 1. Januar 2018), bleibt für den hier zu beurteilenden Sachverhalt
ohne Belang. Denn nach einem allgemein gültigen Grundsatz finden die
Rechtsgrundlagen Anwendung, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 138 V 475 E. 3.1 S. 478).  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer erblickt einen Widerspruch darin, dass die
Vorinstanz einerseits in E. 3.2.1 des angefochtenen Entscheides im Sinne eines
Zwischenfazits von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit seit Mitte September
2008 ausgeht und andererseits in E. 6 einen Rentenanspruch erst für die Zeit ab
1. Januar 2009 bejaht. Diese Kritik ist unberechtigt, wie eine (genaue) Lektüre
der entsprechenden Erwägungen, insbesondere von E. 6.2, ergibt: Die Vorinstanz
legte ausführlich dar, dass der ursprünglich im Rückweisungsentscheid vom 30.
November 2010 (entsprechend dem Eintritt der vollständigen Erwerbsunfähigkeit)
auf Mitte September 2008 festgesetzte Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs
vor der später ergangenen, sich mit dem Übergangsrecht zur 5. IV-Revision
befassenden Rechtsprechung - BGE 138 V 475 - nicht standhielt. Das kantonale
Gericht zeigte nachvollziehbar und zutreffend auf, dass die in BGE 138 V 475
festgelegten Grundsätze im Falle des Beschwerdeführers (insbesondere mit Blick
auf seine der IV-Stelle erst am 9. Juli 2008 zugegangene Anmeldung) zu einem
Rentenbeginn am 1. Januar 2009 führen. Nachdem es der Beschwerdeführer
unterlässt, sich mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen auch nur
ansatzweise auseinanderzusetzen, rechtfertigt es sich, in diesem Punkt ohne
Weiterungen auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen.  
 
4.   
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Swissbroke Vorsorgestiftung, Chur, der Pensionskasse Musik und
Bildung, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Mai 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann 

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