Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 896/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_896/2017            

 
 
 
Urteil vom 23. Januar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007
Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 24. November 2017 (200 17 766 AHV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 11. Dezember 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. November 2017 und das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da
sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht
entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art.
97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf
beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht begründet, weshalb die Vorinstanz,
welche die zugesprochene monaurale Hörmittelversorgung nicht als willkürlich
erachtete, Bundesrecht verletzt haben soll, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung
von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung als gegenstandslos erweist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Januar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer 

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