Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 892/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_892/2017            

 
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 16.
Oktober 2017 (S 2016 6). 
 
 
Nach Einsicht  
in die beim Bundesgericht am 12. Dezember 2017 eingegangene, mittels DHL
übermittelte Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zug vom 16. Oktober 2017, dessen Zustellung an den Beschwerdeführer am 18.
Oktober 2017 erfolglos versucht worden war, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der
Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens
am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt
gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), 
dass Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
müssen (Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 16. Oktober 2017,
der am 25. Oktober 2017 als zugestellt zu gelten hat, lange nach Ende der
gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 24. November
2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist beim Bundesgericht eingereicht worden ist,
weshalb auf die Eingabe nicht einzutreten ist, 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid betreffend Ablehnung des Gesuchs um
Fristwiederherstellung des Weiteren um einen selbstständig eröffneten
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die
Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeizuführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b), 
dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort geltend macht, dass und inwiefern die
Eintretensvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt seien, 
dass die Beschwerde damit nicht hinreichend begründet ist (Art. 42 Abs. 2 BGG
), 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb die Beschwerde auch
aus diesem Grund unzulässig ist, 
dass aus den dargelegten Gründen auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung
von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Dezember 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer 

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