Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 891/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_891/2017  
 
 
Urteil vom 14. September 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1.       A.________, 
2.       B.________, 
3.       C.________, 
alle drei vertreten durch Prof. Dr. Pascal Grolimund 
und Laura Manz, Advokaten, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.       Kantonsspital Baselland, 
       Rheinstrasse 26, 4410 Liestal, 
2.       Basellandschaftliche Pensionskasse, 
       Mühlemattstrasse 1B, 4410 Liestal, 
beide vertreten durch Advokat Dr. Lucius Huber, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 24. August 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Prof. Dres. med. A.________ und B.________ sowie Dr. med. C.________ sind als
Kaderärzte am Kantonsspital Baselland (KSBL) angestellt und in dieser Funktion
bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) beruflich
vorsorgeversichert. Im Zuge der Zusammenlegung der Kantonsspitäler Liestal,
Bruderholz und Laufen zum KSBL im Jahr 2012 wurden den Ärzten bis zum
Inkrafttreten der Kaderarztvertragsregelung KSBL per 1. Januar 2015
Funktionszulagen in der Höhe von Fr. 110'000.- bzw. Fr. 70'000.- jährlich
ausgerichtet. Diese Zulagen wurden zunächst zusammen mit dem vereinbarten
Grundgehalt als Jahreslohn versichert und darauf die gesetzlichen
Beitragsprozente abgeführt. 2015 meldete das KSBL der BLPK eine rückwirkende
Korrektur des massgebenden Lohns. Es machte dabei im Kern geltend, der Begriff
des Gesamtverdienstes im Sinne von § 22 des Dekrets über die berufliche
Vorsorge durch die BLPK vom 22. April 2004 (BLPK-Dekret, in der bis 31.
Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung; SGS 834.2) umfasse keine
Funktionszulagen, weshalb diese nicht beitragspflichtig seien. Die BLPK nahm
daraufhin eine entsprechende Berichtigung der Freizügigkeitsleistungen vor und
erstattete den Kaderärzten zu viel bezahlte Arbeitnehmerbeiträge zurück. Die
betroffenen Ärzte wehrten sich in der Folge erfolglos gegen dieses Vorgehen. 
 
B.   
Mit Eingaben vom 27. Oktober 2016 erhoben u.a. die Prof. Dres. med. A.________
und B.________ sowie Dr. med. C.________ Klagen gegen das KSBL. Sie liessen
insbesondere beantragen, dieses sei zur korrekten Abrechnung des für den
Zeitraum 2013/14 massgeblichen versicherten Verdienstes unter Einbezug der
ausgerichteten Funktionszulagen (betreffend Prof. Dr. med. A.________ für den
Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Dezember 2014 in der Höhe von Fr.
110'000.- jährlich; betreffend Prof. Dr. med. B.________ für den Zeitraum vom
1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2014 in der Höhe von Fr. 110'000.- jährlich;
betreffend Dr. med. C.________ für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31.
Dezember 2014 in der Höhe von Fr. 70'000.- jährlich) sowie zur entsprechenden
vollständigen Einzahlung der gesetzlich und rechtlich geschuldeten Beiträge in
die berufliche Vorsorge zu verpflichten. 
 
Das angerufene Kantonsgericht Basel-Landschaft vereinigte die Klageverfahren
und beschied diese, nach Beiladung der BLPK, mit Entscheid vom 24. August 2017
abschlägig. 
 
C.   
Prof. Dres. med. A.________ und B.________ sowie Dr. med. C.________ lassen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das klageweise
gestellte Rechtsbegehren erneuern; eventualiter sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Während das KSBL und die BLPK auf Abweisung der Beschwerde schliessen lassen,
soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 äussern sich die Beschwerdeführer nochmals zur
Sache. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführer gründen ihren Leistungsanspruch auf kantonales Recht,
nämlich § 22 des BLPK-Dekrets in Verbindung mit §§ 32 und 23 des vom Landrat
des Kantons Basel-Landschaft gestützt auf § 30 des Gesetzes vom 25. September
1997 über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Kantons (Personalgesetz/BL; SGS 150) erlassenen Dekrets vom 8. Juni 2000 zum
Personalgesetz (Personaldekret/BL [in der bis 31. Dezember 2014 in Kraft
gestandenen Fassung]; SGS 150.1).  
 
1.2. Unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen der beruflichen Vorsorge auch die Anwendung kantonalen
oder kommunalen öffentlichen Vorsorgerechts frei geprüft. Dies wurde mit der
Gleichstellung von öffentlich- und privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen
begründet sowie mit der speziellen Verfahrensordnung des Art. 73 Abs. 4 BVG (
BGE 116 V 333 E. 2b S. 334 f.). Mit dem Inkrafttreten der Justizreform auf den
1. Januar 2007 wurde allerdings Art. 73 Abs. 4 BVG aufgehoben (AS 2006 2197,
2278) mit dem Argument, der Rechtsschutz folge den allgemeinen Bestimmungen
über die Bundesrechtspflege und bedürfe keiner spezialgesetzlichen Regelung
(Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28.
Februar 2001, BBl 2001 S. 4202 ff., 4460). Indessen ist das Anliegen einer
Gleichbehandlung von öffentlich- und privatrechtlich Versicherten unverändert
gültig. Hinzu kommt, dass auch das kantonale und kommunale Berufsvorsorgerecht
sich an die Vorgaben des BVG zu halten hat (Art. 48 Abs. 2 und Art. 49 BVG) und
gewissermassen als konkretisierende Gesetzgebung im Rahmen der weitgehend
bundesrechtlich geregelten beruflichen Vorsorge (vgl. Art. 113 Abs. 1 BV)
betrachtet werden kann. Es rechtfertigt sich daher, auch unter der Herrschaft
des BGG das kantonale und kommunale öffentliche Berufsvorsorgerecht frei zu
überprüfen, insbesondere soweit es um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen geht (BGE 138 V 98 E. 5.1 S. 102; 134 V 199 E. 1.2 S.
200, 369 E. 2 S. 371; je mit weiteren Hinweisen; Urteile 9C_81/2015 vom 10.
Juni 2015 E. 1 am Ende, in: SVR 2016 BVG Nr. 44 S. 183, 9C_298/2013 vom 22.
November 2013 E. 2, in: SVR 2013 BVG Nr. 21 S. 74, und 9C_403/2011 vom 12. Juni
2012 E. 2.1). Das ist hier der Fall.  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die den Beschwerdeführern in den Jahren
2013 und 2014 ausgerichteten Funktionszulagen in der Höhe von jährlich Fr.
110'000.- bzw. Fr. 70'000.- vorsorgerechtlich versicherten Verdienst
darstellen.  
 
2.2. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demgegenüber die
Zugehörigkeit der ab 1. Januar 2015 an die Beschwerdeführer ausgerichteten
Funktionszulagen zum versicherten Verdienst. Auf das auf diesen Zeitpunkt in
Kraft getretene neue Vorsorgereglement der BLPK ist daher nicht näher
einzugehen. Wie ferner ebenfalls bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend
erkannt wurde, bedarf auch die Frage, ob die 2013 und 2014 an die
Beschwerdeführer ausbezahlten Funktionszulagen im Lichte der damals geltenden
personalrechtlichen Bestimmungen überhaupt rechtmässig erfolgt waren, keiner
abschliessenden Beurteilung. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der
Parteien zu diesen Punkten erübrigt sich deshalb.  
 
3.   
Unbestrittenermassen handelt es sich um eine Streitigkeit im Bereich der
überobligatorischen Leistungen. 
 
3.1. Eine Vorsorgeeinrichtung, welche die Vorsorge über die gesetzlichen
Minimalanforderungen hinaus ausdehnt (überobligatorische oder weitergehende
Vorsorge), ist frei, im Rahmen der in Art. 49 Abs. 2 BVG ausdrücklich
vorbehaltenen Bestimmungen betreffend die Organisation, die finanzielle
Sicherheit, die Aufsicht und die Transparenz, die Gestaltung der Leistungen,
deren Finanzierung und die ihr zusagende Organisation zu bestimmen, sofern sie
die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit sowie das
Willkürverbot beachtet (BGE 140 V 145 E. 3.1 S. 148 f.; 138 V 176 E. 5.3 S. 180
mit Hinweisen).  
 
3.2. Im Allgemeinen ist der versicherte Lohn im Rahmen der weitergehenden
Vorsorge durch die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung
festgelegt. Am häufigsten wird auf den Begriff des massgebenden Lohns im Sinne
des AHVG verwiesen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Wenn eine Vorsorgeeinrichtung
beabsichtigt, von diesem Begriff abzuweichen, namentlich um gewisse
Vergütungsbestandteile auszuschliessen, hat dies auf dem reglementarischen Weg
zu geschehen. Das Vorsorgereglement muss daher deutlich unterscheiden zwischen
den Lohnbestandteilen, die versichert sind, und denjenigen, die es nicht sind.
Eine Abweichung vom AHV-rechtlichen Einkommensbegriff muss sich genügend klar
aus dem Reglement ergeben (BGE 140 V 145 E. 3.2 S. 149; Urteile 9C_81/2015 vom
10. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen, in: SVR 2016 BVG Nr. 44 S. 183, und [des
Eidg. Versicherungsgerichts] B 115/05 vom 10. April 2006 E. 4.3).  
 
4.  
 
4.1. Zu beurteilen ist, ob die den Beschwerdeführern in den Jahren 2013 und
2014 ausgerichteten Funktionszulagen unter den in § 22 Abs. 1 Satz 1
BLPK-Dekret normierten massgeblichen Verdienst fallen. Danach gilt als
Gesamtverdienst der dem Beschäftigungsgrad entsprechende Lohn im Rahmen der
jeweils gültigen Lohnsysteme.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Da es sich dabei um eine Bestimmung des öffentlichen Rechts handelt, hat
deren Interpretation - mit der Vorinstanz - nach den Regeln der
Gesetzesauslegung zu erfolgen (BGE 138 V 98 E. 5.1 am Ende S. 102; 133 V 314 E.
4.1 S. 316).  
 
4.2.2. Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Bestimmung
(grammatikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und
unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger
Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung
vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der
Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit
anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die
grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht
gewollt haben kann (BGE 142 V 402 E. 4.1 S. 404 f. mit Hinweis).  
 
5.  
 
5.1. Im kantonalen Entscheid wurde richtig erkannt, dass aus dem Wortlaut von §
22 Abs. 1 Satz 1 BLPK-Dekret nicht klar hervorgeht, ob die umstrittenen
Funktionszulagen in den Gesamtverdienst miteinzubeziehen sind oder nicht, da
darin lediglich auf die jeweils gültigen Lohnsysteme verwiesen wird. Mit dieser
Formulierung sollte vielmehr berücksichtigt werden, dass auf Grund der Vielfalt
der angeschlossenen Arbeitgebenden kein einheitlicher Lohnbegriff gelten
konnte, sondern die spezifischen Gegebenheiten bei den einzelnen Arbeitgebenden
zum Tragen kommen sollten (vgl. auch E. 5.3.1 hiernach).  
Während Vorinstanz und Beschwerdegegner vor diesem Hintergrund die Auffassung
vertreten, dass die Funktionszulagen nicht im Begriff des konkret zur Anwendung
gelangenden "Lohnsystems" enthalten seien, stellen sich die Beschwerdeführer
auf den Standpunkt, die betreffenden Zulagen bildeten durchaus Bestandteil des
für sie geltenden Lohnsystems. 
 
5.2. Mit Blick auf die übrigen Auslegungselemente ergibt sich das folgende
Bild:  
 
5.3.  
 
5.3.1. Hinsichtlich des entstehungsgeschichtlichen Aspekts wurde im
vorinstanzlichen Entscheid auf die Vorgängernormen von § 22 BLPK-Dekret
hingewiesen. Danach galt als Gesamtverdienst zunächst der AHV-pflichtige Lohn
für die Tätigkeit beim Arbeitgeber (§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Statuten der
früheren Beamtenversicherungskasse vom 9. April 1979) bzw. - gemäss Abs. 2 der
Bestimmung - der um den jeweiligen Koordinationsabzug verminderte ordentliche
Lohn im Rahmen der kantonalen Lohnklassen. Anlässlich einer Statutenrevision
vom 17. April 1989 wurde § 11 Abs. 1 wie folgt geändert: "Als Gesamtverdienst
gilt der ordentliche Lohn im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsysteme
(Grundlohn, [...])." Mit Blick auf diese Änderung war in den Materialien
ausdrücklich vermerkt worden, dass als Gesamtverdienst nicht mehr generell der
AHV-pflichtige Lohn gelten solle. Da darin auch Funktionszulagen enthalten sein
könnten, die nicht versichert seien, müsse vielmehr vom ordentlichen Lohn
ausgegangen werden. Ebenso sei auf die kantonalen Lohnklassen verzichtet
worden, da bei den angeschlossenen Arbeitgebenden andere Lohnsysteme möglich
seien. Diese - in der Folge in der Form verabschiedete - Neufassung wurde
anlässlich der am 20. Oktober 1994 vorgenommenen Neuformulierung der Statuten
beibehalten. Am 16. Dezember 1999 wurden die Statuten sodann einzig insoweit
revidiert, als der Klammervermerk entfiel, ohne dass inhaltlich eine
Modifizierung beabsichtigt gewesen war. Wie sich schliesslich, so das kantonale
Gericht abschliessend, aus der Synopse und den dazugehörigen Erläuterungen im
Rahmen der Schaffung des BLPK-Dekrets im Jahre 2004 ergibt, sollte auch mit der
Streichung des Wortes "ordentlich" keine inhaltliche Änderung bewirkt werden.  
 
5.3.2. Aus einer rein historischen (Auslegungs-) Optik kann demnach mit der
Vorinstanz darauf geschlossen werden, dass bewusst vom AHV-pflichtigen Lohn
abgewichen werden sollte und allfällige Funktionszulagen nicht - gleichsam
integral - im "Gesamtverdienst" im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 BLPK-Dekret
enthalten sind. Diesen Ausführungen im kantonalen Entscheid setzen die
Beschwerdeführer letztinstanzlich nichts Substanzielles entgegen, sodass es
damit sein Bewenden hat (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE 134 III
102 E. 1.1 S. 104 f.).  
 
5.4. Was in einem nächsten Schritt den im fraglichen Dekretsparagraphen
massgeblichen "Lohn im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsysteme" anbelangt, hat
die Vorinstanz - im Sinne einer systematischen Auslegung - das auf Grund von §
30 Abs. 1 des Personalgesetzes/BL auch für die Beschwerdeführer geltende
Personaldekret/BL bzw. insbesondere das darin in den §§ 9-56 geregelte
"Lohnwesen" analysiert.  
 
5.4.1. Sie ist dabei zum grundsätzlich von keiner Seite beanstandeten Ergebnis
gelangt, dass das Personaldekret/BL verschiedene Lohnsysteme unterscheidet. Es
handelt sich um diejenigen der Lohnklassen (§§ 9-30), der "Ausnahmen" (§§
31-32a) und der Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter (§§ 33-56).
Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer unter die "Ausnahmen" im
Sinne von § 32 Abs. 2 - 2bis ("Andere Sonderregelungen") zu zählen sind
(Kaderärzte der kantonalen Spitäler und psychiatrischen Dienste). Diesen werden
13 Monatslöhne ausgerichtet, deren Höhe sich nach Massgabe von bestimmten
Kategorien anhand von in den Bestimmungen wiedergegebenen Ansätzen gemäss
Anhang II Ziff. 2 des Dekrets richtet. Der betreffende Anhang enthält die
"Ausnahmen vom System der Lohnklassen in Fr." in Form von minimalen und
maximalen Grundlöhnen der operierenden und nichtoperierenden Chefärztinnen und
-ärzten, der Leitenden Ärztinnen und Ärzten sowie der Institutsleitenden.  
Der daraus vorinstanzlich gezogene Schluss, es bestünden nebeneinander drei
unterschiedliche Lohnsysteme, die je eigenen Regeln folgten, erscheint nach dem
Dargelegten nachvollziehbar. Während das "System der Lohnklassen" auf diversen
Lohnklassen sowie verschiedenen Anlauf- und Erfahrungsstufen basiert, bestimmt
sich das Gehalt der unter den in §§ 31 - 32a und 33 - 41 aufgelisteten
Funktionsträger einzig nach den "Ausnahmen vom System der Lohnklassen", d.h.
Gruppe A und B bzw. C und D im Anhang II des Personaldekrets/BL. Es stellt
damit eine Art "Einklassenlohnsystem" dar. Anderweitige Zulagen wie etwa die
hier fraglichen Funktionszulagen sind im letzteren System, anders als beim
"System der Lohnklassen" (vgl. §§ 23 ff. Personaldekret/BL), nicht vorgesehen.
Auch enthalten die §§ 31 ff. keinen Hinweis auf eine direkte oder analoge
Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen. Logik und Systematik des
Personaldekrets/BL sprechen folglich mit dem kantonalen Gericht dafür, dass
sich die unter §§ 23 - 30 aufgeführten Zulagen einzig auf das - vorliegend
unbestrittenermassen nicht anwendbare - "System der Lohnklassen" beziehen.
Untermauert wird dieses Ergebnis zusätzlich durch die vom kantonalen
Personalamt erlassenen "Richtlinien des Personalamtes zur Ausrichtung einer
Funktionsbezogenen Zulage", gültig ab 1. April 2012. Darin wird in Ziff. 2
festgehalten, dass der Lohn gemäss Lohnklasse und Erfahrungsstufe grundsätzlich
die den Mitarbeiterqualifikationen und Stellenaufgaben entsprechende gesamte
Entlöhnung darstelle. Hinzu kämen gegebenenfalls noch weitere Lohnkomponenten.
§ 23 des Personaldekrets/BL sehe ferner ergänzend vor, dass zusätzlich
übertragene Aufgaben, die anspruchsvoller und vorübergehend seien, aber für
mindestens zwei Monate übertragen worden seien, durch Ausrichtung einer Zulage
abgegolten werden könnten. Die Höhe der Funktionszulage (namentlich bei
Übernahme von anspruchsvolleren Zusatzaufgaben im Sinne von Sonderaufgaben)
ermittle sich - so Ziff. 4.1 der Richtlinien - aus der Differenz der Löhne
gemäss den ordentlichen Stellenaufgaben sowie der für die Sonderaufgaben
ermittelten Lohnklasse und Erfahrungsstufe. Auch aus dieser Ausführungsweisung
geht somit klar hervor, dass die in § 23 des Personaldekrets/BL normierte
funktionsbezogene Zulage auf das "System der Lohnklassen" zugeschnitten ist und
keine Handhabe in den für die Funktionsträger geltenden Systemen finden kann.
In den zitierten Richtlinien wird in Ziff. 4.4 denn auch ausdrücklich betont,
dass pauschale Funktionszulagen oder Funktionszulagen, welche unabhängig von
der Einreihung der Sonderaufgaben, der Lohnklasseneinreihung der betreffenden
Mitarbeitenden und unabhängig vom Beschäftigungsgrad für die Sonderaufgabe
festgelegt würden, dem Lohnsystem des Kantons Basel-Landschaft widersprächen
und unzulässig seien. 
 
5.4.2. Soweit die Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang auf ihrer
letztinstanzlichen Eingabe beigelegte Entscheide des Kantonsgerichts vom 20.
August 2015 und 23. März 2016 berufen, worin die dauernden Funktionszulagen als
dem Gesamtverdienst nach § 22 BLPK-Dekret zugehörig qualifiziert worden seien,
können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ging darin um die
Beurteilung von Zulagen, die im Rahmen des "Lohnsystems der Lohnklassen" gemäss
§§ 9-30 des Personaldekrets/BL ausgerichtet worden waren, weshalb die
betreffenden Entscheide keine Rückschlüsse auf die vorliegend
streitgegenständliche Frage zulassen. Ob diese novenrechtlich überhaupt
zulässige Beweismittel im Sinne von Art. 99 BGG darstellen, kann damit offen
bleiben.  
 
5.4.3. Ebenso wenig lässt der Umstand, dass einem der Beschwerdeführer im
Rahmen des Juni-Lohnes 2016 auch eine Erziehungszulage ausbezahlt wurde, auf
ein gegenteiliges Ergebnis schliessen. Zum einen ist die Erziehungszulage
gemäss § 29 Personaldekret/BL an den bundesrechtlich geregelten Anspruch auf
Familienzulagen gekoppelt (vgl. Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die
Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]), welcher grundsätzlich auch Kaderärzten
zusteht. Die Ausrichtung einer Erziehungszulage an die Beschwerdeführer basiert
demnach nicht auf einer (direkten oder analogen) Anwendung der §§ 23 ff.
Personaldekret/BL, sondern ergibt sich letztlich gestützt auf Bundesrecht. Zum
andern betrifft die besagte Erziehungszulage die Lohnabrechnung Juni 2016 und
damit nicht den hier relevanten Beurteilungszeitraum 2013/14.  
 
5.4.4. Verwiesen wurde vorinstanzlich in diesem Zusammenhang schliesslich auch
auf die baselländische Verordnung vom 18. Dezember 2007 über die Rechte und
Pflichten der Chefärztinnen und Chefärzte und der Leitenden Ärztinnen und Ärzte
der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste mit
vergütungsberechtigter Nebentätigkeit (Kaderarztverordnung; SGS 930.16). Diese
Verordnung, welche nach unbestrittener Darstellung des kantonalen Gerichts auch
für die vorliegend relevante Zeitperiode 2013/14 Gültigkeit hatte, findet
Anwendung auf Chefärztinnen und Chefärzte sowie Leitende Ärztinnen und Ärzte,
die zusätzlich zu ihrem Lohn eine veränderliche Vergütung aus Honoraren und
Erlösen sowie externen Gutachten und aus einem Leistungsanteil erzielen können
(§ 1). Nach deren § 2 ("Berufliche Vorsorge") gilt als massgeblicher Verdienst
gemäss BLPK-Dekret der den Chefärztinnen und Chefärzten sowie den Leitenden
Ärztinnen und Ärzten der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen
Dienste ausgerichtete Lohn nach § 32 Abs. 2 und 2bis Personaldekret/BL.  
Den Beschwerdeführern ist insoweit beizupflichten, als die Kaderarztverordnung
primär dazu dient, die mit dem ordentlichen Lohn abgegoltene
"öffentlichrechtliche" Tätigkeit der Kaderärzte von deren (privatrechtlichen)
Nebentätigkeiten abzugrenzen. Es lassen sich der Formulierung von § 2 der
Verordnung aber auch - und diesbezüglich ist dem kantonalen Gericht zu folgen -
zusätzliche Rückschlüsse auf die von Vorinstanz und Beschwerdegegner vertretene
Sichtweise entnehmen. So wird darin als massgeblicher Verdienst nach
BLPK-Dekret ausdrücklich derjenige Lohn genannt, der den Kaderärzten  gemäss §
32 Abs. 2 und 2 bis  des Personaldekrets/BL (und damit nach Massgabe der im
Anhang II Ziff. 2 unter "Ausnahmen vom System der Lohnklassen" aufgeführten
Pauschalansätzen) ausgerichtet wird. Ein Verweis auf anderweitige
Dekretsbestimmungen, namentlich die §§ 23 ff., welche die Regelung der Zulagen
beinhalten, findet sich klar nicht.  
 
5.5. Zusammenfassend ergeben somit sämtliche der hier in Frage kommenden
Auslegungsansätze - eine teleologische Herangehensweise bringt nichts
entscheidrelevant Neues -, dass das für Kaderärzte geltende Lohnsystem (§ 32
Abs. 2 und 2bis Personaldekret/BL in Verbindung mit Lohntabelle gemäss Anhang
II, Ziff. 2, Gruppe A und B) keine Zulagen kennt. Die vorgenommene Auslegung
führt damit zum Resultat, dass die zu beurteilenden Funktionszulagen nicht Teil
des versicherten Verdienstes gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 BLPK-Dekret bilden.
Indem die Bestimmung den massgeblichen Gesamtverdienst als der dem
Beschäftigungsgrad entsprechenden Lohn  im Rahmen der jeweils gültigen
Lohnsysteme definiert, signalisiert sie nach dem Dargelegten deutlich ein je
nach Konstellation mögliches Abweichen vom AHV-rechtlichen Einkommensbegriff.
Mit dieser Formulierung sollte den möglichen Systemunterschieden der
verschiedenen, der BLPK angeschlossenen Arbeitgebenden Rechnung getragen
werden. Sie genügt folglich den rechtsprechungsgemäss an vorsorgerechtliche
Reglemente zu stellenden Formerfordernissen (vgl. E. 3.2 hiervor). Dass dieser
Schluss Ergebnis eines auslegungstechnischen Vorgangs bildet, ändert daran
nichts (vgl. in diesem Sinne etwa BGE 140 V 145 E. 3.2 f. S. 149 f.). Eine
Verletzung von Art. 49 Abs. 2 BVG ist nicht erkennbar.  
 
6.   
Soweit die Beschwerdeführer ferner geltend machen, die ihnen 2013/14
ausgerichteten Funktionszulagen seien jedenfalls gestützt auf den
Vertrauensschutz als massgeblicher versicherter Verdienst im Sinne von § 22
Abs. 1 Satz 1 BLPK-Dekret anzuerkennen, kann ihnen nicht gefolgt werden.
Insbesondere ist nicht ersichtlich - und wird auch nicht hinreichend
substanziiert dargelegt -, worin die nicht ohne Nachteil rückgängig zu
machenden Dispositionen bestehen sollten, welche die Beschwerdeführer im
Vertrauen auf die zunächst vorgenommene vorsorgerechtliche Einstufung der
Zulagen getroffen bzw. unterlassen hatten (Vertrauensbetätigung; zu den
Voraussetzungen des in Art. 9 BV verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben
in Form des Anspruchs auf Schutz berechtigten Vertrauens: vgl. BGE 143 V 95 E.
3.6.2 S. 103; Urteil 9C_263/2017 vom 21. März 2018 E. 7.2 mit diversen
Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 V 127). Die blosse Behauptung, man habe es
"im Vertrauen auf die Richtigkeit der PK-Versicherung der Funktionszulagen
unterlassen, diese mit einer eigenen Versicherung abzudecken", was heute nicht
mehr nachgeholt werden könne, genügt mangels entsprechender, diese Aussage
untermauernder Beweismittel nicht. 
 
7.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung) zu tragen (
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG). Dem anwaltlich vertretenen
beschwerdegegnerischen KSBL steht ferner eine Parteientschädigung zu (Art. 68
Abs. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 5 BGG). Die BLPK hat
demgegenüber nach der Praxis keinen entsprechenden Anspruch (Art. 68 Abs. 3 BGG
; Urteil 9C_708/2016 vom 13. März 2017 E. 8 mit Hinweis). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.- werden den drei Beschwerdeführern
zu gleichen Teilen (je Fr. 1'334.-) und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Die drei Beschwerdeführer haben das Kantonsspital Baselland unter solidarischer
Haftung mit insgesamt Fr. 2'400.- (je Fr. 800.-) für das bundesgerichtliche
Verfahren zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. September 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl 

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