Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 88/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
9C_88/2017

Urteil vom 30. März 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundes-verwaltungsgerichts vom 6. Dezember
2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1959 geborene A.________, österreichischer Staatsangehöriger, war vom 1.
Februar 1992 bis Ende Februar 2013 in der Schweiz erwerbstätig gewesen, zuletzt
seit 1. Juni 1996. Nachdem er im Juni 2013 seinen Wohnsitz wieder nach
Österreich verlegt hatte, meldete er sich am 23. Juli 2013 sowohl bei der
schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland als auch beim
entsprechenden österreichischen Versicherungsträger zum Bezug einer
Invalidenrente an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher
Hinsicht lehnte die IV-Stelle das Rentenersuchen mangels anspruchsbegründender
Invalidität ab (Vorbescheid vom 31. März 2014, Verfügung vom 16. Oktober 2014).

B. 
Im Rahmen des dagegen angehobenen Beschwerdeverfahrens liess A.________ ein
Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Hals-, Nasen- und
Ohrenheilkunde, vom 4. Februar 2016 einreichen. Die IV-Stelle ihrerseits legte
u.a. Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 15. April
2015 und 17. August 2016 sowie eine präzisierte "Bemessung der Invalidität" vom
29. August 2016 auf. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2016 wies das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung vom
16. Oktober 2014 sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm Leistungen nach IVG,
insbesondere eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 %, zu
gewähren. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit
diese weitere Abklärungen, namentlich eine verwaltungsexterne unabhängige
polydisziplinäre Begutachtung, vornehme.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitfrage massgeblichen
rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Im angefochtenen Entscheid wurde in einlässlicher Wiedergabe der
entscheidwesentlichen medizinischen Unterlagen, insbesondere des zuhanden der
österreichischen Pensionsversicherungsanstalt verfassten ärztlichen Gutachtens
des Dr. med. C.________, Facharzt für Neurochirurgie, vom 22. Oktober 2013, der
Stellungnahmen des RAD vom 15. April 2015 und 17. August 2016sowie der
Expertise des Dr. med. B.________ vom 4. Februar 2016 erkannt, dass der
Beschwerdeführer auf Grund der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen (in
Form einer Dupuytren'schen Kontraktur, einer Lumboischialgie beidseits, einer
an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit sowie einer Epilepsie) seine bisherige
Beschäftigung nicht mehr ausüben könne. Eine leidensangepasste Verweistätigkeit
mit nur vereinzelt notwendigen vorgebeugten oder gebückten Zwangshaltungen,
ohne besondere Fingerfertigkeit und unter Vermeidung bestimmter Gefahrenherde
(wie gefährliche Maschinen etc.) sei ihm aber ab Ende Juli 2014 vollzeitlich
zumutbar. Der gestützt darauf vorzunehmende Einkommensvergleich ergebe sodann -
so das kantonale Gericht im Weiteren - unter Berücksichtigung eines 20%igen
Leidensabzugs vom Invalideneinkommen einen rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad von 31 %. Dieser läge im Übrigen selbst bei Annahme des
maximal zulässigen Abzugs von 25 % unterhalb des rentenbegründenden
Schwellenwertes von 40 %.

3.2. Die Tatsachenfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, namentlich die
aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind im
letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hiervor). Im
Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es
nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren im Recht
gelegenen ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu korrigieren.

3.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zeigen keine offensichtliche
Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen auf.

3.3.1. Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht
verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne)
Beurteilung des RAD zu entscheiden. Es ist dem Beschwerdeführer allerdings
zuzustimmen, dass in solchen Fällen an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen in dem Sinne zu stellen sind, dass bei auch nur geringen Zweifeln
an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen ist (BGE 139 V
225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471).

3.3.1.1. Die Vorinstanz hat den Berichten des RAD-Arztes vom 15. April 2015 und
17. August 2016, in welchen sich dieser unter anderem auch mit dem vom
Beschwerdeführer beigebrachten Gutachten des Dr. med. B.________ vom 4. Februar
2016 auseinandergesetzt und dessen Feststellungen Rechnung getragen hat, vollen
Beweiswert zuerkannt. Die Aktenlage wurde auf dieser Basis als in sich stimmig
und nachvollziehbar und der Sachverhalt als mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit korrekt erstellt beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat
die Beweise pflichtgemäss und keineswegs willkürlich gewürdigt, wobei
insbesondere keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
RAD-Stellungnahmen bestehen. Rechtsprechungsgemäss steht daher nichts entgegen,
diese als massgebend zu erachten, zumal sich die Ausführungen in der Beschwerde
weitgehend in appellatorischer Kritik erschöpfen.
Soweit der Versicherte behauptet, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch
den RAD sei nicht nach Massgabe der Qualitätsleitlinien der Schweizerischen
Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) erfolgt, ist darauf
hinzuweisen, dass weder Gesetz noch Rechtsprechung den Psychiatern eine
Begutachtung nach den diesbezüglichen Richtlinien vorschreiben. Ob die
RAD-Berichte den Leitlinien der SGPP entsprechen, bedarf daher im vorliegenden
Fall keiner vertieften Prüfung; insbesondere verlieren sie (auch) bei
Verneinung nicht automatisch ihre Beweiskraft. In der Beschwerde wird denn auch
nicht näher ausgeführt, welche konkreten Änderungen hinsichtlich der Qualität
und Aussagekraft der beigezogenen Stellungnahmen resultieren könnten, wenn der
RAD sich enger an die erwähnten Richtlinien anlehnte.

3.3.1.2. Weil von zusätzlichen medizinischen Abklärungsmassnahmen keine neuen
entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, kann und konnte auf
weitergehende medizinische Erhebungen und Gutachten verzichtet werden
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.).
Beschwerdegegnerin und Vorinstanz haben durch diese Vorgehensweise den
Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 und 61 lit. c ATSG und die
Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK oder Art. 29 BV nicht verletzt.

3.3.2. Fehl geht der Beschwerdeführer schliesslich auch, soweit er eine
Verwertbarkeit des ihm bescheinigten Leistungsvermögens unter Hinweis auf sein
Alter ausschliesst. Er war Ende Juli 2014, auf welchen Zeitpunkt zur
Beurteilung der zu diskutierenden Frage abzustellen ist (BGE 138 V 457; Urteil
8C_324/2016 vom 25. Juli 2016 E. 4.3.2), knapp 55 Jahre alt. Seither wird er im
Rahmen leidensadaptierter Erwerbstätigkeiten zeitlich und leistungsmässig als
uneingeschränkt arbeitsfähig eingestuft. Vor diesem Hintergrund ist nicht
erkennbar, inwiefern sich das Lebensalter des Versicherten auf dessen
Möglichkeit, das ihm verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten, ungünstig auswirken sollte. Namentlich sind keine
Umstände auszumachen - und werden auch nicht substanziiert dargelegt -, dass
seine Restarbeitsfähigkeit mit Blick auf das Anforderungsprofil der als
zumutbar deklarierten Verweistätigkeiten infolge seines Alters
realistischerweise nicht mehr nachgefragt würde (vgl. zum Ganzen: BGE 138 V 457
; Urteil 8C_324/2016 vom 25. Juli 2016 E. 4.2). Einer entsprechenden
Selbsteingliederung steht daher nichts im Wege.
Angesichts der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat, ist
eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz zu verneinen, wenn diese -
unter Bezugnahme auf die RAD-Beurteilung vom 17. August 2016 -einen
IV-rechtlich relevanten mangelnden Zugang des Beschwerdeführers zum
Arbeitsmarkt ausgeschlossen hat.

4. 

4.1. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.

4.2. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung
mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. März 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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