II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 889/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 9C_889/2017 Urteil vom 22. Dezember 2017 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, Gerichtsschreiber Fessler. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch ihre Mutter Frau Stephanie Lauper, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. November 2017 (200 17 648 IV). Nach Einsicht in die Beschwerde des A.________ vom 8. Dezember 2017 (Poststempel gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 2. November 2017, in Erwägung, dass die Vorinstanz in Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2017 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung ab 1. April 2017 gestützt auf Art. 42 Abs. 5 IVG und Art. 35bis Abs. 1 und 3 IVV verneint hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit zulässig, nicht stichhaltig sind, dass keine genügenden Anhaltspunkte für die vermutete Verletzung des Replikrechts (BGE 133 I 100 E. 4.6 S. 105) im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Eingabe vom 1. November 2016 bestehen, dass die Rügen betreffend den Beweiswert des Abklärungsberichts vom 10. April 2017 sowie der Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ("Aussage der ersten Stunde"; BGE 121 V 45 E. 2a S. 47) nicht den Kern der Sache treffen, nämlich die Feststellung der Vorinstanz, dass er gegenüber der Abklärungsperson angegeben habe, er wohne und schlafe in der Regel immer in der WG der Stiftung Autismuslink und er halte sich im Durchschnitt lediglich zweimal pro Monat für eine Nacht bei der Grossmutter auf, dass diese im Übrigen nicht bestrittenen Feststellungen für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), dass der Vorwurf der nicht zweckdienlichen und bestimmungsgemässen Verwendung von Geldern der Invalidenversicherung durch die Stiftung Autismuslink sowie die Kritik an der Qualität und Quantität des Wohncoaching aufsichtsrechtliche Fragen betreffen, für deren Beurteilung das Bundesgericht nicht zuständig ist, dass schliesslich, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht die Beschwerdegegnerin mit dem Beweis belastet ist, dass er "sich weniger als 24 Tage im Monat in der 'WG Breitsch' aufhält" (Art. 8 ZGB), dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 22. Dezember 2017 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Der Gerichtsschreiber: Fessler Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben