Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 888/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_888/2017  
 
 
Urteil vom 14. Mai 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless. 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Mathys, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7.
November 2017 (200 17 395 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1966 geborene A.________, selbständiger Winzer, meldete sich im März 2015
unter Verweis auf einen Sturz mit beidseitigem Beinbruch (am 24. September
2014) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern
(fortan: IV-Stelle) holte die Berichte der behandelnden Ärzte ein, die sie
ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (fortan: RAD) zur Beurteilung vorlegte
(Aktennotiz vom 15. März 2016). Weiter holte sie einen Abklärungsbericht für
Selbständigerwerbende (Bericht vom 9. November 2016) ein. Nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs errechnete die IV-Stelle einen
Invaliditätsgrad von 32 % und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23.
März 2017 ab. 
 
B.   
Die von A.________ hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern mit Entscheid vom 7. November 2017 ab, nachdem es weitere (von
den Parteien eingereichte) Beweismittel zu den Akten genommen hatte
(Aktenbeurteilung des RAD vom 25. Juni 2017; Bericht des Hausarztes vom 1.
August 2017). 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. November
2017 sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, zur Klärung seiner
Arbeits- und Leistungsfähigkeit eine interdisziplinäre medizinische
Begutachtung in Auftrag zu geben unter Einbezug der Fachrichtungen Orthopädie,
Psychiatrie, Neuropsychologie und Innere Medizin. Eventualiter sei die
IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab 1. September 2015 eine ganze Rente
auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von 
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (
Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der
vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet keinen hinreichenden Anlass im
Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von Noven, die bereits im
kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Tatsachen,
die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder Urkunden, die
erst nach diesem entstanden sind, können als echte Noven vom Bundesgericht
nicht berücksichtigt werden (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer legt im bundesgerichtlichen Verfahren einen Bericht des
behandelnden Psychiaters Dr. med. B.________ vom 27. November 2017 auf. Dieser
wurde erst im Nachgang zum vorinstanzlichen Erkenntnis erstellt und ist deshalb
aufgrund des Verbots echter Noven vor Bundesgericht zum vorneherein
unbeachtlich. Offen bleiben kann, ob es sich beim Verlaufsbericht des
Hausarztes vom 29. August 2017 um ein zulässiges unechtes Novum handelt, da
dieser am Verfahrensausgang ohnehin nichts zu ändern vermöchte (vgl. E. 3.1.1
unten). 
 
2.   
Das Verwaltungsgericht hat die für die Beurteilung der Streitsache
massgeblichen Rechtsgrundlagen sowie die Rechtsprechung (insbesondere zum
Beweiswert ärztlicher Berichte, zur Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs und zur Zumutbarkeit der Aufgabe einer
selbständigen Tätigkeit) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. 
 
2.1. Die Vorinstanz erwog nach einlässlicher Würdigung der medizinischen
Berichte, auf die Aktenbeurteilung des RAD (Aktennotiz vom 15. März 2016) könne
abgestellt werden. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen habe sich der RAD-Arzt
ein gesamthaft lückenloses Bild der Gesundheitssituation machen können; seine
Beurteilung (seit dem 1. Juni 2015 Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer
angepassten, leichten und vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Gehen auf
unebenem Gelände; keine Tätigkeiten in gebückter, kniender oder kauernder
Stellung, auf Leitern oder Gerüsten; keine "tief sitzende" Tätigkeit) stimme
weitgehend mit der Einschätzung des Hausarztes vom 25. August 2015 (angepasste,
rein sitzende Tätigkeit und Tätigkeit mit Rotation im Sitzen/Stehen seit 1.
Juni 2015 ganztags zumutbar) überein. Soweit der Hausarzt mit Bericht vom 1.
August 2017 von seinem im August 2015 formulierten Zumutbarkeitsprofil abweiche
und eine sitzende Tätigkeit neu als unzumutbar bezeichne, überzeuge dies nicht.
Er begründe seine Neubeurteilung mit möglichen depressiven Tendenzen bei einer
ganztags sitzenden Tätigkeit, nachdem der Versicherte sein ganzes Arbeitsleben
draussen oder in seinem Keller verbracht habe, was in den Akten keinen Rückhalt
finde. Insbesondere werde eine psychiatrische Behandlung zumindest bis zum
Verfügungszeitpunkt von den somatisch behandelnden Ärzten nie erwähnt. Mangels
konkreter Anhaltspunkte für eine psychiatrische Störung seien weitere
Beweismassnahmen nicht angezeigt.  
 
2.2. Da sich die für die Bemessung des Invaliditätsgrads massgeblichen
Vergleichseinkommen zuverlässig ermitteln liessen, gelange nicht die
ausserordentliche Bemessungsmethode des Betätigungsvergleichs, sondern die
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung. Ein Berufswechsel
bzw. die Aufgabe der selbständigen und die Aufnahme einer (leidensadaptierten)
unselbständigen Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zumutbar und mit Blick auf
die Schadenminderungspflicht zu verlangen.  
 
2.3. Bei einem Valideneinkommen als selbständiger Winzer von Fr. 63'202.30
(Durchschnitt der Jahre 2010 [recte: 2011] bis 2013 gemäss Abklärungsbericht
vom 9. November 2016, aufgerechnet auf das Jahr 2015) und einem
Invalideneinkommen von Fr. 42'487.- (75 % des Lohns gemäss vom Bundesamt für
Statistik periodisch durchgeführter Lohnstrukturerhebung [LSE], Tabelle TA1
2014, Kompetenzniveau 1, Männer, umgerechnet auf die betriebsübliche
Wochenarbeitszeit und aufindexiert auf das Jahr 2015 sowie nach
Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 %) betrage der
Invaliditätsgrad 33 %. Ein Rentenanspruch bestehe demnach nicht.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wirft dem kantonalen Gericht zunächst vor, es habe
den Aktenbeurteilungen des RAD rechtsfehlerhaft Beweiswert zuerkannt und den
Untersuchungsgrundsatz verletzt; der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig
festgestellt.  
 
3.1.1. Was den psychischen Gesundheitszustand angeht, so brachte der
Versicherte erstmals im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren (replicando) vor,
er befinde sich in psychiatrischer Behandlung bzw. in delegierter
Psychotherapie, und verlangte den Beizug der entsprechenden
Behandlungsberichte. Er machte jedoch mit keinem Wort geltend, durch eine
fachärztlich diagnostizierte psychiatrische Störung (vgl. zur fachärztlichen
Diagnose als Ausgangspunkt zur Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheitsschaden
überhaupt vorliegt BGE 143 V 418 E. 6 S. 427) in seiner Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt zu sein. Entsprechende Anhaltspunkte finden sich auch nicht in
den Akten. Folglich ist es weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig,
wenn die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen
diesbezüglich verzichtete. Zu solchen gaben insbesondere weder der aktenkundige
Alkoholmissbrauch noch die Einschätzungen des psychischen Zustandes durch den
Hausarzt Anlass. Ersterer führt als solcher nicht zu einer Invalidität im Sinne
des Gesetzes (vgl. etwa Urteil 9C_620/2017 vom 10. April 2018 E. 2.2.1).
Ausserdem liegen (abgesehen vom blossen Vermerk "Krisenreaktion" des Hausarztes
in dessen Bericht vom 25. August 2015) keine Hinweise darauf vor, dass die
Alkoholkrankheit reaktiv im Zusammenhang mit psychischen Problemen auftreten
würde. Der vor Vorinstanz ins Recht gelegte hausärztliche Bericht vom 1. August
2017, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, spricht wohl mit Blick auf
einen möglichen Berufswechsel (zu dessen Zumutbarkeit vgl. E. 3.3 hiernach) von
"depressiven Tendenzen", die sich in einer sitzenden Tätigkeit verstärken
würden; der Verlaufsbericht vom 29. August 2017 verweist - soweit überhaupt
beachtlich (vgl. E. 1.2 oben) - auf ein "hohes Dekompensationsrisiko bei Zwang
zu Berufswechsel". Beide Berichte sehen jedoch eine allfällige psychische
Beeinträchtigung augenscheinlich ausschliesslich im psychosozialen
Belastungsfaktor des Verlusts der Berufsidentität bei einem Tätigkeitswechsel
begründet, dessen Auswirkungen als invaliditätsfremd ohnehin auszuklammern
wären (vgl. dazu etwa BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). Hinweise auf eine
abklärungsbedürftige, eigenständige psychiatrische Störung finden sich darin
nicht.  
 
3.1.2. Seine somatischen Einschränkungen hält der Beschwerdeführer für
unzureichend abgeklärt, weil es sich bei der Beurteilung des RAD (Aktennotiz
vom 15. März 2016) um eine reine Aktenbeurteilung eines Internisten gehandelt
habe. Dieser habe die Vorinstanz rechtsfehlerhaft Beweiswert zuerkannt, obwohl
orthopädische Einschränkungen zu beurteilen gewesen seien und die Akten kein
vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Gesundheitszustand
ergeben hätten. Der RAD-Arzt hat die bestehenden ärztlichen Berichte
zusammengefasst und zuhanden der IV-Stelle gewürdigt. Weshalb hierzu seine
Ausbildung als Facharzt sowohl für Allgemeine Innere Medizin als auch für
Rheumatologie nicht ausreichen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal sich der
Fachbereich der Rheumatologie - wie derjenige der Orthopädie - (u.a.) mit
Schmerzen des Bewegungsapparates befasst (vgl. etwa Urteil 9C_474/2017 vom 4.
Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweis). Weiter zeigt der Versicherte weder auf,
welche somatischen Beeinträchtigungen konkret nicht berücksichtigt oder falsch
gewürdigt worden sein sollen, noch kann seiner Einschätzung, wonach der
RAD-Arzt eine eigene Stellungnahme "im Widerspruch zu allen medizinischen
Beurteilungen" abgegeben haben soll, gefolgt werden. Der RAD schloss, als
Selbständiger könne der Versicherte weiterhin (sitzend) einige Bürotätigkeiten
ausüben; im Übrigen sei die - als körperlich schwer einzustufende - Tätigkeit
als Winzer nicht mehr zumutbar. Das stimmt überein mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers selber, der sich als Winzer im Oktober 2016 noch zu zwölf
Stunden pro Woche (was 20 % seines normalen Arbeitspensums von 60 Stunden pro
Woche entspreche) arbeitsfähig gesehen hat (ihm seien die Buchhaltungs- und
Kellerarbeiten noch möglich; vgl. Einwand vom 19. Oktober 2016). Diese Ansicht
teilte auch der Hausarzt in seinem Bericht vom 25. August 2015. Dass die
behandelnden Traumatologen in der Tätigkeit als Winzer von einer
Restarbeitsfähigkeit von 20 % ausgingen, bestätigte diese Einschätzungen und
gab keinen Anlass zu weiteren Abklärungen. Demnach ist die Vorinstanz auch
nicht in Willkür verfallen, indem sie sich (nach Würdigung der Berichte der
behandelnden Ärzte, vgl. vorinstanzliche E. 3.1) der Aktenbeurteilung des RAD
(Aktennotiz vom 15. März 2016) anschloss.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe rechtsfehlerhaft
verkannt, dass die IV-Stelle in Verletzung des Devolutiveffekts während des
kantonalen Beschwerdeverfahrens eine umfassende ärztliche Beurteilung ihres RAD
eingereicht habe (Bericht vom 25. Juni 2017). Damit habe sie die
Waffengleichheit der Parteien im Verfahren verletzt.  
Aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde ist es der Verwaltung
grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder
zusätzlich Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen
und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer
neuen abzielen (BGE 136 V 2 E. 2.5 S. 5 mit Hinweis). Mit dem kantonalen
Gericht hat jedoch vorliegend die IV-Stelle durch Einholen des RAD-Berichts vom
25. Juni 2017 nicht weitere oder zusätzliche Abklärungen vorgenommen, sondern
lediglich die Akten im Lichte der Vorbringen des Versicherten in der Beschwerde
unter Zuhilfenahme ihres RAD gewürdigt. Dies war im Rahmen der Vorbereitung der
Beschwerdeantwort zulässig, zumal die Parteien im Verfahren vor Vorinstanz bis
zum Entscheiddatum berechtigt waren, Akten einzureichen, die das Gericht in
freier Beweiswürdigung in seine Entscheidfindung einzubeziehen hatte (Art. 61
lit. c ATSG; Urteil 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.3 mit Hinweisen). 
 
3.3. Schliesslich macht der Versicherte geltend, die Aufgabe seines Betriebs
sei ihm - entgegen der Vorinstanz - nicht zumutbar, weshalb die Invalidität
gestützt auf einen Betätigungs- statt einen Einkommensvergleich zu bemessen
sei.  
 
3.3.1. Der Begriff der zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung
nach Art. 16 ATSG bezweckt, die Schadenminderungspflicht zu begrenzen oder -
positiv formuliert - deren Mass zu bestimmen. Eine versicherte Person hat sich
daher unter Umständen im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte
anrechnen zu lassen, welche sie bei Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und
Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit
zumutbarerweise verdienen könnte. Für die Auslegung des unbestimmten
Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der
selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven
und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im
Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene
Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter,
berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen
sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende
Aktivitätsdauer massgeblich (vgl. etwa Urteil 8C_654/2012 vom 21. Februar 2013
E. 5.1 mit Hinweisen). Auch bei der Berücksichtigung der subjektiven
Gegebenheiten ist ein objektiver Massstab anzuwenden, welcher der
Berücksichtigung des Lebensstils Grenzen setzt (vgl. etwa Urteil 9C_525/2017
vom 30. Oktober 2017 E. 3.3.3). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen
Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf
Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte
Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil
9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.2.1 mit Hinweis).  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer ist in der angestammten Tätigkeit als Winzer (der
verbindlichen Feststellung der Vorinstanz zufolge; vgl. E. 1.1 und E. 3.1.2
oben) nurmehr zu 20 % arbeitsfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit
dagegen zu 75 % (vgl. oben E. 2.1 und E. 3.1.2). Ihm verbleibt (er hat den
Jahrgang 1966) selbst im Urteilszeitpunkt noch eine Aktivitätsdauer von über
zehn Jahren. Dass die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit nicht leicht fällt,
ist nachvollziehbar. Dass damit aber unweigerlich eine psychische
Dekompensation einhergeht, wie vom Beschwerdeführer und seinem Hausarzt
sinngemäss behauptet (vgl. E. 3.1.1 hiervor), ist nicht näher erläutert. Bei
objektiver Betrachtung ist daher - mit der Vorinstanz und dem von dieser
Erwogenen - nicht ersichtlich, weshalb dem Versicherten die Aufnahme einer
unselbständigen, leidensangepassten Tätigkeit und die damit verbundene
Umstellung der Berufsausübung unzumutbar sein sollen.  
 
4.   
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet. 
 
5.   
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Mai 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald 

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