Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 884/2017
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
9C_884/2017            

 
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober
2017 (C-6446/2016). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 22. November 2017 gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Verfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheides geführt und das
Urteil deutsch ausgefertigt wird, auch wenn die Beschwerde zulässigerweise (
Art. 42 Abs. 1 BGG) französisch verfasst ist (Art. 54 Abs. 1 BGG; in BGE 136 IV
88 nicht publizierte E. 1 des Urteils 1C_163/2010 vom 13. April 2010; Urteil
8C_413/2012 vom 22. August 2012 E. 1 mit weiteren Hinweisen), 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.;
134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass die Eingabe vom 22. November 2017 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und
den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG -
soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V
22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzlichen
Feststellungen, wonach mit Blick auf die medizinischen Unterlagen (insbesondere
das orthopädische Gutachten vom 14. Januar 2015, das rheumatologische Gutachten
vom 14. August 2015 sowie die psychiatrische Expertise vom 13. Juni 2016) ab
Dezember 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit und (überwiegend wahrscheinlich) ab
dem 14. August 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angestammter bzw. 100 %
in angepasster Tätigkeit bestanden habe, 
 
dass sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, ihre eigene Sichtweise
darzustellen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben, was
nicht genügt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Dezember 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben