Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 882/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_882/2017  
 
 
Urteil vom 22. Februar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 17. Oktober 2017 (VBE.2017.121). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 4. Juli 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem 1970
geborenen A.________ ab 1. Januar 2000 eine ganze Invalidenrente zu. Anlässlich
eines 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle
medizinische Abklärungen, wobei sie namentlich Expertisen der Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) vom 22. Juli 2013 (samt Ergänzung vom 3. Juni 2014)
und des Prof. Dr. med. C.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik
D.________, vom 27. Februar 2015 (samt Ergänzung vom 13. Juli 2015 [richtig:
2016]) sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14.
März und 26. Juli 2016einholte. Ferner liess sie den Versicherten im Zeitraum
vom 4. Juni bis 3. Dezember 2015 an zehn Tagen observieren. Gestützt darauf
kündigte die Verwaltung vorbescheidweise die Aufhebung der Rente rückwirkend ab
1. Januar 2000 an. Unter Berücksichtigung der dagegen von A.________ erhobenen
Einwände wurde am 30. Dezember 2016 eine gleichlautende Verfügung erlassen. 
 
B.   
Die daraufhin eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Oktober 2017 teilweise gut und änderte die
angefochtene Verfügung dahingehend ab, dass es die Rentenleistungen erst auf
Ende April 2011 einstellte. Im Übrigen wies es die Rechtsvorkehr ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung
der IV-Stelle vom 30. Dezember 2016 sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente
auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die
Vorinstanz die bisherige ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers per 30.
April 2011 aufgehoben hat.  
 
2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen
Grundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf
wird verwiesen.  
 
3.   
 
3.1. Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen
Aktenlage und der aus der Observation hervorgegangenen Unterlagen erwogen, es
sei von einer per 26. Januar 2011 eingetretenen wesentlichen Verbesserung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen. Diese bewirke eine
revisionsrechtlich erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads im Sinne von Art.
17 Abs. 1 ATSG, welche es - infolge einer zu bejahenden Meldepflichtverletzung
(Art. 31 ATSG in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. b und Art. 77 IVV) -
rechtfertige, die bisherige Rentenleistungen auf Ende April 2011 einzustellen.
 
 
3.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an den vorinstanzlichen
Feststellungen nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in einer
Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und
entkräfteten Rügen erschöpfen.  
 
3.2.1. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Sichtweise liessen die im
Rahmen des Revisionsverfahrens beigezogenen Gutachten der MEDAS vom 22. Juli
2013 (samt Ergänzung vom 3. Juni 2014) und des Prof. Dr. med. C.________ vom
27. Februar 2015 durchaus Anhaltspunkte und Inkonsistenzen erkennen, die bei
der Beschwerdegegnerin Zweifel daran zu wecken vermochten, der Beschwerdeführer
leide weiterhin unter einem schweren, zu gänzlicher Arbeitsunfähigkeit
führenden psychischen Leiden.  
 
3.2.2. Auf Grund dieser Ungereimtheiten und des sich daraus ergebenden
"Anfangsverdachts" ist sodann nicht erkennbar, inwiefern die im Zeitraum vom 4.
Juni bis 3. Dezember 2015 an insgesamt zehn Tagen durchgeführte Observation im
Lichte der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 137 I 327 E. 5.4.2 S. 332 ff. mit
Hinweis auf BGE 136 III 410 E. 4.2 S. 416 ff.; 117 IV 67 E. 2c S. 74; Urteil
9C_328/2017 vom 9. November 2017 E. 5.2) objektiv nicht geboten und damit
unverhältnismässig hätte sein sollen.  
 
3.2.3. Ferner lagen - auch insofern zielt die Argumentation des
Beschwerdeführers ins Leere - keine Gründe vor, welche gegen die Verwertbarkeit
des Observationsmaterials und der gestützt darauf resultierenden, (fach-)
ärztlich nachträglich bestätigten (vgl. Bericht des Prof. Dr. med. C.________
vom 13. Juli 2015 [richtig: 2016] und Stellungnahmen des RAD vom 14. März und
26. Juli 2016) Schlussfolgerungen sprachen (vgl. zum Ganzen BGE 143 I 377).  
 
3.2.4. Ebenso wenig sind schliesslich Hinweise erkennbar, dass die Auffassung
des kantonalen Gerichts, eine Meldepflichtverletzung sei seit der am 26. Januar
2011 anlässlich der MEDAS-Begutachtung erstmals durch Dr. med. E.________,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgenommenen Untersuchung
anzunehmen, gegen Bundesrecht verstösst.  
 
3.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen des Beschwerdeführers weder die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als
Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95
BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die
Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.  
 
4.   
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse B.________,
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Februar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl 

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