Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 881/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_881/2017  
 
 
Urteil vom 11. September 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1.       A.A.________, 
2.       B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Vorsorgestiftung C.________ in Liquidation, 
c/o Rechtsanwalt Peter Rösler, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Sicherheitsfonds BVG, 
Geschäftsstelle, Eigerplatz 2, 3007 Bern. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen 
vom 26. September 2017 (BV 2014/13). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der am 14. Februar 1950 geborene A.A.________ und seine Ehefrau, die am 21.
April 1950 geborene B.A.________, waren bis Ende April 2010 als leitende
Angestellte (Hoteliers) für die D.________ AG tätig. Ihre Arbeitgeberin war für
die berufliche Vorsorge bis Ende 2007 an die Vorsorge E.________ und ab 1.
Januar 2008 an die Vorsorgestiftung C.________ (seit... September 2014:
Vorsorgestiftung C.________ in Liquidation; nachfolgend Vorsorgestiftung)
angeschlossen. Mit E-Mail vom 13. Oktober 2009 berechnete ein damaliger
Stiftungsrat der Vorsorgestiftung für A.A.________ und B.A.________ die "Rente
für das nächste Jahr", wobei er insbesondere einen Vorbehalt in Bezug auf das
eingebrachte Vorsorgekapital machte, weil die frühere Vorsorgeeinrichtung eine
"anrechenbare" Unterdeckung aufweise. Am 19. Dezember 2010 erinnerte
A.A.________ den Stiftungsrat an Pendenzen, u.a. betreffend "Pensionskasse
Erklärungen und Berechnung der monatlichen Rente". 
Auf verschiedenen Bankkonten des A.A.________ resp. der Eheleute A.A.________
und B.A.________ gingen zwischen dem 26. August und dem 27. Dezember 2010
sieben Zahlungen (insgesamt Fr. 78'340.-), z.T. mit dem Vermerk "Rente
A.A.________ und B.A.________", ein. Veranlasst wurden sie durch die F.________
AG,einer mit der Vorsorgestiftung verbundenen Gesellschaft. 
Am 5. April 2011 beantragten A.A.________ und B.A.________ (gemeinsam) von der
Vorsorgestiftung die Auszahlung ihrer Altersguthaben (Fr. 950'127.45 für den
Ehemann resp. Fr. 255'640.20 für die Ehefrau, total Fr. 1'205'767.65) in Form
eines einmaligen Kapitalbetrags; gleichzeitig stellten sie Antrag auf
Altersrenten von je Fr. 4'352.20 monatlich resp. Fr. 52'226.40 jährlich
(basierend auf einem Kapital von je Fr. 662'883.85) ab 1. Mai 2010. Die
Vorsorgestiftung überwies die Altersguthaben (Fr. 950'127.45 und Fr.
255'640.20) mit Valuta 7. April 2011 auf ein privates Bankkonto des
A.A.________. Sodann überwies A.A.________ Fr. 1'205'767.65 mit Valuta 12.
April 2011 mit dem Vermerk "Renten / Hr. A.A.________" auf ein Bankkonto der
Vorsorgestiftung. Hintergrund dieser Transaktionen war, dass die Versicherten
gleich hohe Altersrenten für beide Ehepartner erreichen wollten. 
Mit Vereinbarung vom 30. August 2011 einigten sich A.A.________ und
B.A.________ mit der Vorsorge E.________, dass im Rahmen der Teilliquidation
der Letzteren die Austrittsleistungen (per Ende 2007) des A.A.________ um Fr.
108'946.65 und jene der B.A.________ um Fr. 3'268.15 gekürzt werden. 
Am 27. Juni resp. 10. September 2012 setzte die zuständige Aufsichtsbehörde die
beiden Stiftungsräte der Vorsorgestiftung ab und einen kommissarischen
Verwalter ein. Am 28. Februar 2013 wurde einem Bankkonto der Eheleute
A.A.________ und B.A.________ eine Zahlung (Fr. 8'704.40) der G.________ AG,
einer weiteren Gesellschaft aus dem engen Umfeld der Vorsorgestiftung, mit dem
Vermerk "Rente" gutgeschrieben. Mit Verfügung vom... September 2014 ordnete die
Aufsichtsbehörde die Liquidation der Vorsorgestiftung an. 
 
B.   
A.A.________ und B.A.________ liessen am 26. November 2014 Klage erheben mit
dem Begehren, die Vorsorgestiftung in Liq. sei zu verpflichten, jeweils jedem
Ehegatten Fr. 4'352.20 monatlich resp. Fr. 52'226.40 jährlich ab 1. März 2013
(nebst Zins zu 5 % seit Klageerhebung) zu bezahlen. Das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen wies die Klage, nachdem es den Sicherheitsfonds BVG zum
Verfahren beigeladen hatte, mit Entscheid vom 26. September 2017 ab. 
 
C.   
A.A.________ und B.A.________ lassen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten die Aufhebung des Entscheids vom 26. September 2017 beantragen
und die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern; eventualiter sei die
Vorsorgestiftung zur Zahlung von Fr. 4'082.40 monatlich resp. Fr. 48'989.-
jährlich an A.A.________ und Fr. 1'378.60 monatlich resp. Fr. 16'543 jährlich
an B.A.________ ab 1. März 2013 (nebst Zins) zu verpflichten. 
Die Vorsorgestiftung und der Sicherheitsfonds BVG schliessen auf Abweisung der
Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung. A.A.________ und B.A.________ lassen eine weitere Eingabe
einreichen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an
die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation
der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Bei der Vorsorgestiftung handelt es sich um eine umhüllende
Vorsorgeeinrichtung, die (grundsätzlich) über das Obligatorium hinaus
Leistungen erbringt. Rechtliche Grundlagen für das Rechtsverhältnis zwischen
den Beschwerdeführern und der Vorsorgestiftung bilden in Bezug auf das
Obligatorium die Bestimmungen des BVG (vgl. Art. 5 Abs. 2 BVG).  
Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werden die Rechtsbeziehungen
zwischen versichertem Arbeitnehmer und privater Vorsorgeeinrichtung durch den
Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen den Innominatverträgen sui generis
zugeordneten Vertrag ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts anwendbar (
Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des
Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder
Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt
des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von
Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Die Vertragsparteien
sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebunden,
zumal auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Grundsätze
der Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, Kollektivität und
Planmässigkeit gelten (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 S. 154). Zudem sind auch im
Rahmen der erweiterten beruflichen Vorsorge Vertragsvereinbarungen nur im
Rahmen der zwingend zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere
Art. 49 BVG) zulässig (BGE 141 V 162 E. 3.1.1 S. 164; 138 V 366 E. 4 S. 370;
134 V 223 E. 3.1 S. 227 f.). 
 
2.2. Männer und Frauen, die das 65. resp. 64. Altersjahr zurückgelegt haben,
haben Anspruch auf Altersleistungen (Art. 13 Abs. 1 BVG). Die reglementarischen
Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der
Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht.
In diesem Fall ist der Umwandlungssatz (Art. 14) entsprechend anzupassen (Art.
13 Abs. 2 BVG).  
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente
ausgerichtet (Art. 37 Abs. 1 BVG). Der Versicherte kann verlangen, dass ihm ein
Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich
bezogenen Altersleistungen massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung
ausgerichtet wird (Art. 37 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem
Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an
Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können und
dass die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der
Kapitalabfindung einhalten müssen (Art. 37 Abs. 4 BVG). 
 
2.3. Die entsprechenden Bestimmungen des Reglements der Vorsorgestiftung vom
15. November 2007 (nachfolgend: Reglement) lauten wie folgt: Anspruch auf eine
lebenslängliche Altersrente hat die versicherte Person, wenn sie das
ordentliche Rücktrittsalter (am Monatsersten nach Vollendung des 65. [Männer]
resp. 64. [Frauen] Altersjahres) erlebt (Art. 13 Abs. 1 Reglement). Anspruch
auf eine sofort beginnende lebenslängliche Altersrente hat eine versicherte
Person, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem ordentlichen
Rücktrittsalter in den Ruhestand tritt. Die Höhe der Altersrente ergibt sich
durch Umwandlung des beim Rücktritt vorhandenen obligatorischen und
überobligatorischen Teils des Altersguthabens nach reduzierten
Umwandlungssätzen (Art. 13 Abs. 7 Reglement).  
Die anspruchsberechtigte Person kann anstelle einer fällig werdenden
Altersrente die Auszahlung eines einmaligen Kapitalbetrags (resp. des
vorhandenen Altersguthabens oder eines Teils davon) verlangen (Art. 8 Abs. 6
und Art. 13 Abs. 11 Reglement). 
 
3.   
Das kantonale Gericht hat die Klage im Wesentlichen aus zwei Gründen
abgewiesen. Zum einen hat es angenommen, dass die Vorsorgefälle "Alter" (im
Sinne von frühzeitigen Pensionierungen) nicht auf den 1. Mai 2010 eingetreten
seien. In Auslegung von Art. 13 Abs. 7 Reglement ist es zum Schluss gekommen,
dass für einen vorzeitigen Bezug von Altersleistungen die Aufgabe sämtlicher
Erwerbstätigkeiten vorausgesetzt werde, was hier nicht zutreffe. Zum anderen
ist es davon ausgegangen, dass der am 7. April 2011 (auf der Grundlage der
entsprechenden Begehren vom 5. April 2011) erfolgte Bezug der vollständigen
Altersguthaben unwiderruflich zum Erlöschen der Ansprüche auf Altersrenten aus
beruflicher Vorsorge geführt habe. 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat verbindlich (E. 1) festgestellt, dass die
Beschwerdeführer keine Dokumente zum Nachweis der Auflösung der
Arbeitsverhältnisse (wie Kündigungsschreiben/-bestätigungen oder Lohnausweise
mit Angabe des Beschäftigungszeitraumes) eingereicht hatten. Dennoch ist es -
in Übereinstimmung mit den Parteien und dem Sicherheitsfonds BVG - davon
ausgegangen, dass sie auf den 30. April 2010 ihre Funktion als Hoteliers und
damit die aktive Versicherung bei der Vorsorgestiftung aufgegeben hatten.
Weiter hat es festgestellt, dass die Beschwerdeführer auch nach Ende April 2010
für die D.________ AG tätig gewesen seien - entweder direkt oder aber über die
von ihnen im Juni 2010 gegründete H.________ GmbH. Anhaltspunkte, dass sie
dafür der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge unterstanden haben sollen
(vgl. Art. 7 BVG), sind nicht ersichtlich und hat auch die Vorinstanz nicht
angenommen. Vielmehr ist sie davon ausgegangen, dass unter dem Begriff des
"Ruhestands" im Sinne von Art. 13 Abs. 7 Reglement die Aufgabe jeglicher,
mithin auch einer geringfügigen Erwerbstätigkeit zu verstehen sei, was sich
insbesondere im Licht von Art. 24 Abs. 1 Reglement ergebe.  
 
4.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die höchstens "marginale"
weitere Erwerbstätigkeit der Entstehung der Rentenansprüche am 1. Mai 2010
gestützt auf Art. 13 Abs. 7 Reglement nicht entgegenstehe. Die Vorsorgefälle
der frühzeitigen Pensionierung seien zu diesem Zeitpunkt eingetreten, worüber
sich die Parteien stets einig gewesen seien. Die Beschwerdegegnerin stimmt
diesen Auffassungen ausdrücklich zu.  
 
4.3. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt des Vertrags nach dem
übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Die empirische oder
subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung
Vorrang. Nur wenn der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen
bleibt, ist deren mutmasslicher Wille zu ermitteln, indem ihre Erklärungen
aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen sind, wie sie nach ihrem Wortlaut
und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und
mussten (zum Ganzen BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 f. mit Hinweisen; Urteil
2C_941/2012 vom 9. November 2013 E. 3.3). Diese Grundsätze gelten auch für
Statuten und Reglemente privater Vorsorgeeinrichtungen (BGE 141 V 127 E. 3.1 S.
130; 134 V 369 E. 6.2 S. 375 mit Hinweisen).  
Im Lichte dieser Rechtsprechung verbleibt angesichts des übereinstimmenden
wirklichen Willens der Parteien (E. 4.2) für die vorinstanzliche Auslegung von
Art. 13 Abs. 7 Reglement kein Raum. Dass eine andere Voraussetzung für den
Anspruch auf Altersleistungen nicht erfüllt sein soll, ist nicht ersichtlich
und wird auch nicht geltend gemacht. Somit ist vom Eintritt der Vorsorgefälle
"Alter" am 1. Mai 2010 auszugehen. 
 
5.  
 
5.1. Mit diesem Zwischenergebnis steht auch im Einklang, dass die Vorinstanz
den am 7. April 2011 erfolgten Bezug der vollständigen Altersguthaben nicht als
(mangels Vorsorgefalls) von vornherein unzulässig erachtet hat. In diesem
Zusammenhang hat sie erwogen, sowohl aus den gesetzlichen und reglementarischen
Bestimmungen (E. 2.2 und 2.3) als auch aus den am 5. April 2011 unterzeichneten
Antragsformularen ergebe sich, dass mit dem Kapitalbezug die Ansprüche auf
Altersrenten aus beruflicher Vorsorge erlöscht seien; dies müssten sich die
Beschwerdeführer vorhalten und anrechnen lassen. Bei den am 5. April 2011
ebenfalls beantragten (und 2010 resp. 2013 "gewährten") Altersrenten könne es
sich nicht um solche aus beruflicher Vorsorge handeln. Das ergebe sich
insbesondere aus dem zugrunde gelegten Alterskapital und Umwandlungssatz, die
mit Blick auf die gesetzlichen resp. reglementarischen Bestimmungen zu hoch
ausgefallen seien. Die "praktizierte Verhaltensweise" (Überweisung und
Rücküberweisung von Altersguthaben) zur Schaffung gleich hoher Renten für die
Ehegatten trotz unterschiedlich hoher Altersguthaben sei im Rahmen der
beruflichen Vorsorge nicht möglich.  
 
5.2. Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich vor, aus den am 5. April 2011
unterzeichneten Formularen ergebe sich kein Wille zum Kapitalbezug; aus dem
Gesamtkontext gehe hervor, dass sie stets Altersleistungen in Rentenform
angestrebt hätten. Zudem sei die Auszahlung nach Entstehung des Rentenanspruchs
und auf der Grundlage eines verspäteten Gesuchs erfolgt. Der Kapitalbezug der
Altersguthaben sei daher rechtlich unzulässig gewesen, weshalb er nicht zum
Untergang der Rentenansprüche geführt habe.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Nach dem Vertrauensprinzip sind die Erklärungen der Parteien so
auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten
Umständen verstanden werden durften und mussten (Urteil 4A_579/2017 vom 7. Mai
2018 E. 5.2.2.1, zur Publikation vorgesehen). Das Bundesgericht überprüft diese
objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage frei (SVR 2016
BVG Nr. 16 S. 66, 9C_130/2015 E. 4.3 mit Hinweisen).  
 
5.3.2. Die Beschwerdeführer verlangten am 5. April 2011 von der
Vorsorgeeinrichtung in Bezug auf das gesamte Alterskapital gleichzeitig
Kapitalleistungen und Renten, was sich indessen gegenseitig ausschliesst.
Nachdem die Vorsorgestiftung die Altersguthaben überwiesen hatte, veranlasste
der Beschwerdeführer umgehend - mit dem Vermerk "Renten" - die Rückzahlung des
gesamten Betrages an die Vorsorgeeinrichtung. Die Vorsorgestiftung, die nur im
Rahmen des Reglements Leistungen erbringen darf (E. 2.1), nahm die
Rückvergütung vom 12. April 2011 vorbehaltlos entgegen. Sie konnte und musste
die Willenserklärungen der Beschwerdeführer nur so verstanden haben, dass der
Kapitalbezug nicht der Abgeltung der Rentenansprüche diente, sondern dazu,
deren Höhe zu beeinflussen. Unter den gegebenen Umständen war auch für die
Vorsorgestiftung der klare Wille ersichtlich, dass ihre Auszahlung keine
Kapitalabfindung darstellen sollte. Daran ändert nichts, dass den
Beschwerdeführern die rechtlichen Folgen eines Leistungsbezugs in Kapital-
statt Rentenform im Grundsatz bekannt sein mussten.  
 
5.4. Nach dem Gesagten war die Auszahlung der Altersguthaben im Sinne einer
Kapitalabfindung offensichtlich unzulässig. Von einem Untergang der Ansprüche
auf Altersrenten aus beruflicher Vorsorge kann daher nicht gesprochen werden.  
 
5.5.  
 
5.5.1. Nachdem das kantonale Gericht die Rentenansprüche verneint hat, hat es
sich nicht mit deren Höhe befasst. Diesbezüglich erblicken die Beschwerdeführer
verbindliche Zusicherungen der Vorsorgestiftung im E-Mail vom 13. Oktober 2009
und in den Formularen für die (am 5. April 2011 unterzeichneten) Rentenanträge.
Aus den genannten Unterlagen lässt sich - nur schon aufgrund des darin
angebrachten ausdrücklichen Vorbehalts und fehlender Unterzeichnung durch die
Vorsorgestiftung - offensichtlich keine Verbindlichkeit ableiten. Auch aus dem
angerufenen Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG ergibt sich nichts für die
Beschwerdeführer, geht es doch hier nicht um Sanierungsmassnahmen, sondern um
die (erstmalige) Beurteilung von Rentenansprüchen an sich.  
 
5.5.2. Die Höhe der Altersrenten aus beruflicher Vorsorge richtet sich nach
Gesetz und Reglement (vgl. E. 2.1); sie hängt massgeblich vom jeweiligen
individuellen Altersguthaben und vom anwendbaren Umwandlungssatz ab. Darauf ist
an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. Das kantonale Gericht wird sich dazu
zu äussern und über die Klage vom 26. November 2014 erneut zu entscheiden
haben.  
 
6.   
Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem
Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271 mit
Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (
Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. September 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sicherheitsfonds BVG, dem
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. September 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann 

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