Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 880/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_880/2017, 9C_925/2017  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
9C_880/2017 
 A.________, 
handelnd durch seine Mutter B.________, 
und diese vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel, Gotthardstrasse 52, 8002
Zürich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
9C_925/2017 
Dina Raewel, 
Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400
Winterthur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 7. September 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich den
Anspruch des A.________ (geb. 2002) auf medizinische Massnahmen
(Psychotherapie, Behandlung eines Asperger-Syndroms) ab. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
(Entschädigung der Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Dina Raewel, mit Fr.
2'708.95) ab (Entscheid vom 7. September 2017). 
 A.________, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, lässt durch
Rechtsanwältin Raewel Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen mit dem Rechtsbegehren, es sei die IV-Stelle "zu verpflichten, sämtliche
Kosten für medizinische Massnahmen (...) im Zusammenhang mit seinem
Asperger-Syndrom im Sinne von Art. 13 IVG vollumfänglich zu übernehmen".
Rechtsanwältin Raewel beantragt, sie sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin
im vorinstanzlichen Verfahren mit Fr. 6'451.15 zu entschädigen. Ferner wird um
unentgeltliche Rechtspflege im letztinstanzlichen Verfahren zugunsten des
Versicherten ersucht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Rechtsanwältin Raewel hat den vorinstanzlichen Entscheid vom 7. September 2017
mit Beschwerde vom 7. Dezember 2017 ans Bundesgericht weitergezogen. Die
Eingabe vom 7. Dezember 2017 ficht einerseits namens des Versicherten die
vorinstanzlich bestätigte Verneinung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen
an; zum andern hat Rechtsanwältin Raewel in eigenem Namen "Kostenbeschwerde"
erhoben, wozu sie legitimiert ist. In dieser Verfahrenslage besteht kein
Anlass, in zwei separaten Urteilen über die beiden Streitgegenstände zu
entscheiden. Vielmehr sind die unter den Prozessnummern 9C_880/2017 und 9C_925/
2017 angelegten Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu
erledigen. 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist zunächst der Anspruch des Versicherten auf
medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG in Verbindung mit Ziff. 405 des
Anhangs zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang),
wonach zu den Geburtsgebrechen auch Autismus-Spektrum-Störungen zählen, sofern
diese bis zum vollendeten fünften Lebensjahr erkennbar waren. Das kantonale
Gericht hat im angefochtenen Entscheid die zu diesen Gesetzes- und
Verordnungsnormen ergangenen Grundsätze gemäss der Rechtsprechung und der
Verwaltungspraxis zutreffend dargelegt, was unwidersprochen geblieben ist und
worauf verwiesen wird. 
Das kantonale Gericht hat die Tatfrage (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), ob beim Versicherten "eine
Autismus-Spektrum-Störung erkennbar war, als er im Mai 2007 sein fünftes
Lebensjahr vollendet hat" unter Berücksichtigung der gegen die
Ablehnungsverfügung erhobenen Einwände und unter sorgfältiger Würdigung der
gesamten Aktenlage verneint. Was in der Beschwerde hiegegen vorgebracht wird,
vermag die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung keinesfalls als qualifiziert
unrichtig (unhaltbar oder willkürlich) erscheinen zu lassen, zumal sich die
Vorbringen weitgehend mit den im kantonalen Verfahren vorgebrachten decken.
Nach der verordnungsmässigen Regelung hätte bei dem im Jahre 2002 geborenen
Beschwerdeführer die Symptomatik eines Asperger-Syndroms spätestens im Jahre
2007 bemerkt werden müssen, um in den Genuss von Leistungen zufolge Vorliegens
eines Geburtsgebrechens zu kommen. In Anbetracht dessen, dass der Versicherte
erst ab 2013 störungsspezifisch behandelt wurde - was in der Folge zur Diagnose
des Asperger-Syndroms führte -, müssten angesichts des langen Zeitablaufs
eindeutige Krankheitszeichen aktenmässig ausgewiesen sein, woran es fehlt. Die
in der Beschwerde angerufenen Verhaltensauffälligkeiten, wie z.B. die begrenzte
Fähigkeit zu sozialen Kontakten, weisen keineswegs zwangsläufig auf ein
Asperger-Syndrom hin, sondern sind auch bei andern Kindern anzutreffen. Die
Beschwerde ist im materiellen Punkt offensichtlich unbegründet. 
 
 
3.   
Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat (Art. 95 lit.
a BGG), wenn sie die von Rechtsanwältin Raewel eingereichte Kostennote über
insgesamt Fr. 6'451.15 auf Fr. 2'708.95 kürzte. Die Frage ist ohne Weiterungen
zu verneinen, dies unter Verweisung auf die einzelnen Begründungsschritte der
Vorinstanz einerseits, unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Beschwerde
andererseits, welche in keiner Weise Ermessensmissbrauch oder Willkür in der
vorinstanzlichen Würdigung der eingereichten Kostennote erkennen lassen. In der
Tat ist ein Arbeitsaufwand von 26.75 Stunden, was mehr als die Hälfte eines
wöchentlichen Normalarbeitspensums ausmacht, in Anbetracht der konkreten
Gegebenheiten, insbesondere des bescheidenen Umfangs des Dossiers,
offensichtlich unangemessen. Die Beschwerde ist auch im Kostenpunkt
unbegründet. 
 
4.   
Bei diesem Verfahrensausgang kann die anbegehrte unentgeltliche Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren nicht in Anspruch genommen werden (Art. 65
Abs. 1 BGG). Umstände halber ist davon abzusehen, dem Versicherten
Gerichtskosten aufzuerlegen, weshalb das Gesuch insoweit gegenstandslos ist. 
 
5.   
Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer
Begründung und unter Verweisung auf die zutreffenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.- werden Rechtsanwältin Dina Raewel
auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Februar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber 

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