Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 87/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]         
9C_87/2017 {T 0/2}     

Urteil vom 16. März 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. November 2016.

In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine bidisziplinäre Begutachtung durch
Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt
Klinik C.________ (Teilgutachten vom 12. Februar 2015) und das Zentrum
D.________ (auf Untersuchungen vom 12./13. Januar 2015 beruhende Expertise vom
4. Juni 2015) den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mangels einer
bleibenden invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung verneinte
(Verfügung vom 27. Oktober 2015),
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 30. November 2016 abwies,
dass hiegegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
wird mit dem Rechtsbegehren, es sei, unter Aufhebung von kantonalem
Gerichtsentscheid und Verwaltungsverfügung, "eine Invalidenrente nach den
gesetzlichen Bestimmungen zuzusprechen"; eventualiter sei die Sache an die
Beschwerdegegnerin "zurückzuweisen, damit diese den Anspruch aufgrund der
geänderten bundesgerichtlichen Praxis gemäss Bundesgerichtsurteil vom 3. Juni
2015, 9C_492/2014, neu mittels Gutachten" prüfe,
dass sich im angefochtenen Entscheid die zur Beurteilung des streitigen
Anspruches auf eine Invalidenrente einschlägigen Normen und Grundsätze
materiell- und beweisrechtlicher Natur zutreffend dargelegt finden, worauf
verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin den im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen
Standpunkt wiederholt, es hätte wegen der diagnostizierten klassischen
chronischen Schmerzkrankheit und der Belastungs- und Anpassungsstörung,
insbesondere mit Blick auf die Wechselwirkungen dieser Störungen, ein nach BGE
141 V 281 strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt werden müssen, wovon die
Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) abgesehen habe,
dass diese Vorbringen offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG)
sind: Erstens ist die Anpassungsstörung medizinisch gesehen per definitionem
ein zeitlich begrenztes Phänomen (Horst Dilling/ Werner Mombour/Martin H.
Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10,
Kapitel V (F), 10. Auflage 2015, F43.2 S. 209, weshalb sie als langdauernde und
damit potentiell invalidisierende Krankheit ausser Betracht fällt (SVR 2015 IV
Nr. 27 S. 82, 9C_653/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2). Zweitens ist die geltend
gemachte posttraumatische Belastungsstörung nach der vorinstanzlichen
Feststellung erfolgreich behandelt worden, ganz abgesehen davon, dass ihr
Vorhandensein nicht schlüssig bewiesen ist. Drittens entspricht der Begriff
"klassische chronische Schmerzkrankheit" keiner medizinischen Entität, welche
von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer Fibromyalgie
zuverlässig abgegrenzt werden könnte, weshalb sie keinem der anerkannten
Diagnosesysteme entspricht und nicht berücksichtigt werden kann (BGE 130 V 396
E. 6.3 S. 402 f.). Viertens hat, nach wiederum verbindlicher vorinstanzlicher
Feststellung, die rheumatologische Untersuchung eine Vielzahl ausgeprägter
Zeichen von Selbstlimitierung und Inkonsistenzen zutage gebracht, was der
Annahme einer Invalidität nach BGE 141 V 281 von vornherein entgegensteht,
dass sämtliche weiteren Einwendungen in der Beschwerde an diesem Ergebnis
nichts zu ändern vermögen,
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. März 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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