Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 878/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_878/2017  
 
 
Urteil vom 19. Februar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 14. September 2017 (IV.2017.00591). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ meldete sich im Januar 2012 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 26. September 2013 verneinte die IV-Stelle
des Kantons Zürich einen Rentenanspruch. In teilweiser Gutheissung der dagegen
erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht die Verfügung vom 26.
September 2013 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und erneuter
Verfügung an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 28. März 2014). Nach weiteren
Ermittlungen - insbesondere Einholung des polydisziplinären Gutachtens des
Swiss Medical Assessment- and Business-Centers (SMAB) vom 23. Juni 2015 - und
Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie mit Verfügung vom 28.
April 2017 wiederum einen Leistungsanspruch. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 14. September 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 14. September 2017 sei ihm eine
halbe Invalidenrente vom 1. November 2012 bis zum 31. August 2014, eine
Dreiviertelsrente vom 1. September bis zum 31. Dezember 2014 und eine halbe
Rente ab 1. Januar 2015 zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Berechnung
des Invaliditätsgrades an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit handelt es sich entgegen dem Beschwerdeführer grundsätzlich um
eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete
Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung
rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes
(Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert
ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;
Urteil 8C_691/2015 vom 11. Februar 2016 E. 1.2).  
 
2.   
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (
Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40
Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). 
 
3.   
Die Vorinstanz hat dem SMAB-Gutachten vom 23. Juni 2015 in Bezug auf den
medizinischen Sachverhalt Beweiskraft beigemessen. Sie hat festgestellt, dass
dem Versicherten die bisherige Tätigkeit als Schneider seit November 2011 nicht
mehr zumutbar sei. Was leidensangepasste Tätigkeiten anbelangt, so sei er
infolge eines Herzinfarktes vom 28. Juni 2014 bis Ende Juli 2014 zu 100 % und
anschliessend bis Ende September 2014 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Für die
übrige Zeit hat sie in Abweichung von der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung
- die Experten attestierten eine Einschränkung von 30 % - eine uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit festgestellt. Im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung
hat das kantonale Gericht erwogen, auch wenn grundsätzlich auf die geltend
gemachten Vergleichseinkommen abgestellt werde, ergebe sich kein
anspruchsbegründender Invaliditätsgrad, weil das vom Beschwerdeführer
herangezogene Invalideneinkommen entsprechend der Arbeitsfähigkeit auf ein
volles Arbeitspensum aufzurechnen sei. Im Zusammenhang mit der vorübergehenden
gesundheitlichen Verschlechterung im Sommer 2014 sei die erneut zu bestehende
Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) nicht erfüllt. Folglich hat es einen
Rentenanspruch verneint. 
 
4.   
 
4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das kantonale Gericht sei in Willkür (
Art. 9 BV) verfallen, indem es sich über die polydisziplinäre medizinische
Arbeitsfähigkeitsschätzung gemäss SMAB-Gutachten hinweggesetzt habe; es habe
keine Gesamtbeurteilung, sondern lediglich eine unzulässige isolierte
Betrachtung der psychiatrischen Aspekte vorgenommen.  
 
4.2. Soweit diesbezüglich überhaupt von einer genügend substanziierten Rüge
gesprochen werden kann (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 4.2 S. 367; 136
I 49 E. 1.4.1 S. 53), ergibt sich nichts für den Beschwerdeführer. Das
kantonale Gericht hat festgestellt, die konsensual attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 30 % sei ausschliesslich psychiatrisch begründet worden,
und zwar mit den sich aus der diagnostizierten leichten depressiven Episode
(ICD-10: F32.0) und Agoraphobie (ICD-10: F40.00) ergebenden Beeinträchtigungen.
Durch die psychiatrische Behandlung (seit 2012; anfänglich zweiwöchentlich,
"aktuell" noch alle zwei bis vier Wochen eine Einzelsitzung) inklusive
Psychopharmakotherapie habe sich das depressive Leiden verbessert. Es leuchte
nicht ein, weshalb der nurmehr leichten depressiven Symptomatik nicht mit einer
Intensivierung der therapeutischen Massnahmen begegnet werden könne. Angesichts
der nur dezenten psychiatrischen Befunde sei davon auszugehen, dass
psychosoziale Belastungsfaktoren (lange Arbeitslosigkeit, schlechte berufliche
Entwicklungschancen, Krankheit der Ehefrau, soziale Desintegration) das
Beschwerdebild mitbestimmten. In Bezug auf die Agoraphobie habe der
psychiatrische Experte festgehalten, dass der Versicherte trotz seiner Ängste
alleine zur Begutachtung angereist sei und nur noch von leichten
Einschränkungen auszugehen sei. Diese dürften im Rahmen einer Arbeitstätigkeit
kaum eine Rolle spielen.  
 
4.3. Diese Beweiswürdigung steht im Einklang mit den verschiedenen
SMAB-Teilgutachten; sie ist einleuchtend und nachvollziehbar. Von Willkür (vgl.
dazu BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 380 mit Hinweisen) kann dabei keine Rede sein.  
 
4.4. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend berücksichtigt, dass sie sich im
Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) weder über die (den
beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen
Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen
und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten
sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen darf (BGE
141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 f.; 140 V 193 E. 3 S. 194 ff.; Urteil 8C_255/2017 vom
18. Dezember 2017 E. 4.4; je mit Hinweisen). Anders als der Beschwerdeführer
anzunehmen scheint, sind seine psychischen Beeinträchtigungen nicht
vergleichbar mit Leiden wie tumorassoziierte Fatigue (vgl. BGE 139 V 346 E. 3
S. 347 f.). Dass das kantonale Gericht von der im SMAB-Gutachten attestierten
30-prozentigen Arbeitsunfähigkeit (in angepassten Tätigkeiten) abgewichen ist,
stellt auch im Lichte der neueren Rechtsprechung (Urteile 8C_841/2016 und
8C_130/2017 vom 30. November 2017 [zur Publikation bestimmt]; BGE 141 V 281 E.
2-4 S. 285 ff.) keine Rechtsverletzung dar.  
 
Nach dem Gesagten bleiben die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die
Arbeitsfähigkeit (E. 3) verbindlich (E. 1.1). 
 
5.  
 
5.1. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er sei seit November 2011 in
seiner angestammten Tätigkeit als Schneider bleibend zu 100 % arbeitsunfähig;
somit sei das Kriterium von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Juni 2014 erfüllt
gewesen. Die zu diesem Zeitpunkt infolge eines Herzinfarktes eingetretene
Verschlechterung habe drei Monate gedauert, weshalb er jedenfalls vom 1.
September bis zum 31. Dezember 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe.  
 
5.2. Das kantonale Gericht hat diesbezüglich auf das Urteil 9C_942/2015 vom 18.
Februar 2016 E. 3.3.2-3.3.3 verwiesen und erwogen, es könne keine Rente
zugesprochen werden, da der Versicherte vier (recte: drei; E. 3 und 4.4) Monate
nach dem Herzinfarkt seine vorherige volle Arbeitsfähigkeit für angepasste
Tätigkeiten und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad wieder
erlangt habe.  
 
5.3. Das Bundesgericht erwog im Urteil 9C_412/2017 vom 5. Oktober 2017 E.
3.2.2, dass im von der Vorinstanz zitierten Entscheid 9C_942/2015 die Wartezeit
nach Art. 29 Abs. 1 IVG im Fokus stand. Es erkannte weiter, dass bei einer
länger als ein Jahr dauernden und weiterhin anhaltenden Arbeitsunfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit von ausreichender Ausprägung (in jenem Fall 50 %)
die Anspruchsvoraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt ist. Mit dem
Eintritt einer nunmehr vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in jeder anderen
Arbeit besteht ein Invaliditätsgrad von 100 %, womit die Voraussetzung nach 
Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG ebenfalls erfüllt ist (Urteil 9C_412/2017 vom 5.
Oktober 2017 E. E. 4.3). Mit anderen Worten: Besteht für die bisherige
Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer und Ausprägung, während
vorerst mit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ein
rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann resp. könnte, so entsteht
- unter Vorbehalt anderer Voraussetzungen (vgl. insbesondere Art. 29 Abs. 1 IVG
) - bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein Rentenanspruch, sobald
die Invalidität mindestens 40 % beträgt (in diesem Sinn bereits BGE 121 V 264
E. 5b S. 270 und E. 6b/bb S. 273 mit Verweis auf BGE 105 V 156). In einer
solchen Konstellation gelangt denn auch die Wartezeit gemäss Art. 88a Abs. 2
IVV (SR 831.201) nicht zur Anwendung (Urteil 8C_777/2014 vom 28. Januar 2015 E.
4.2 mit Hinweisen). Diese Auffassung scheint auch das BSV zu teilen (vgl. Rz.
2008 ff., 2020 f. und 4013 des Kreisschreibens über Invalidität und
Hilflosigkeit [KSIH]). Aus dem von den Verfahrensbeteiligten angerufenen Urteil
9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 ergibt sich nichts anderes.  
 
5.4. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder
Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird (Art.
88a Abs. 1 Satz 1 IVV).  
 
5.5. In concreto steht fest, dass der Versicherte seit November 2011 in der
bisherigen und ab dem 28. Juni 2014 auch in jeder anderen Tätigkeit vollständig
arbeitsunfähig war; zu diesem Zeitpunkt erreichte der Invaliditätsgrad 100 %.
Anschliessend verbesserte sich sein Gesundheitszustand insoweit, als ihm
angepasste Tätigkeiten ab Ende Juli 2014 zu 50 % und ab Ende September 2014
wiederum zu 100 % zumutbar waren (E. 3).  
 
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer (grundsätzlich, vgl. E. 5.6) vom 1.
Juni bis zum 31. Juli 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, während vom
1. August bis zum 30. September 2014 ein befristeter Rentenanspruch auf der
Grundlage der 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit besteht (Art. 28 Abs. 2 und Art.
29 Abs. 3 IVG; E. 5.4). Weder das kantonale Gericht noch die IV-Stelle äusserte
sich abschliessend zum Invaliditätsgrad resp. zu den massgeblichen
Vergleichsgleichseinkommen (vgl. E. 3 oben resp. E. 5.4 des angefochtenen
Entscheids; S. 2 der Verfügung vom 28. April 2017). Dies wird die Verwaltung
nachzuholen haben. 
 
5.6. Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (
Art. 107 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer beantragt für den massgeblichen
Zeitraum (E. 5.5) lediglich eine halbe Rente bis zum 31. August 2014 und eine
Dreiviertelsrente ab dem 1. September 2014. Somit kann ihm für Juni und Juli
2014 eine halbe Rente zugesprochen werden. Die IV-Stelle wird über den Anspruch
für August und September 2014 erneut verfügen.  
 
6.   
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausmass des Obsiegens und Unterliegens
aufzuteilen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat
Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. September 2017 und die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 28. April 2017 werden
aufgehoben, soweit sie den Rentenanspruch vom 1. Juni bis zum 30. September
2014 betreffen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer eine
halbe Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Juli 2014 zu
entrichten. In Bezug auf den Rentenanspruch vom 1. August bis zum 30. September
2014 wird die Sache zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Zürich
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 720.- dem Beschwerdeführer und
zu Fr. 80.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 280.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Februar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann 

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