Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 877/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_877/2017  
 
 
Urteil vom 28. Mai 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 11. September 2017 (ZL.2016.00063). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ bezieht seit Mai 2013 Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen nach
Bundesrecht [EL], Beihilfe nach kantonalem Recht) zu ihrer Invalidenrente. Mit
zwei Einspracheentscheiden vom 4. Mai 2016 betreffend Verfügungen vom 25. Juni,
24. September und 23. Dezember 2015 setzte die Sozialversicherungsanstalt des
Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Leistungen für die Zeit vom 1.
Juli bis 31. Dezember 2015 sowie ab 1. Januar 2016 im Sinne der am selben Tag
erlassenen Verfügung neu fest. 
 
B.   
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.________ hob das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. September
2017 die beiden Einspracheentscheide und die darauf beruhende Verfügung auf und
wies die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurück, damit diese den Anspruch im Sinne der
Erwägungen neu berechne und hernach neu verfüge. Im Übrigen wies es das
Rechtsmittel ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________
zur Hauptsache, der Entscheid vom 11. September 2017 und die
Einspracheentscheide vom 4. Mai 2016 seien aufzuheben, und die Sache sei an die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zu
neuer Verfügung im Sinne der in der Begründung gestellten Begehren
zurückzuweisen, allenfalls unter Befreiung von der Bezahlung von
Gerichtskosten. 
In einer nachträglichen Eingabe (vom 15. Januar 2018) hat sich A.________ in
der Sache geäussert. 
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV,
ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die nach Ablauf der Beschwerdefrist unaufgefordert erfolgte Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2018 ist aus dem Recht zu weisen. 
 
2.  
 
2.1. Der vorinstanzliche Entscheid, soweit die Zeit vom 1. Juli bis 31.
Dezember 2015 betreffend, ist ein selbständig anfechtbarer Teilentscheid (Art.
91 lit. a BGG). Dasselbe gilt für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2016,
welche von der Vorinstanz als abschliessend beurteilt zu gelten hat. Hingegen
liegt in Bezug auf die Zeit ab 1. Mai 2016 ein Zwischenentscheid im Sinne von 
Art. 93 BGG vor, gegen den die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von
Abs. 1 lit. a oder lit. b zulässig ist. Der Beschwerdegegnerin, an welche die
Sache zur Neuberechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ab diesem Zeitpunkt
zurückgewiesen wird (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV), kommt insofern ein
Entscheidungsspielraum zu, als sie dabei nicht nur die Dividendengutschrift von
Namenaktien der C.________ AG von brutto Fr. 828.- (Valuta vom 28. April 2016)
zu berücksichtigen hat, sondern auch das bei Eintritt der Veränderung
vorhandene Vermögen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Es geht somit nicht um eine
bloss rechnerische Umsetzung des vorinstanzlichen Entscheids.  
Die Anfechtbarkeit anderer selbständig eröffneter Vor- oder Zwischenentscheide
nach Art. 93 BGG bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom
Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal
befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115; 134 III 188 E. 2.2 S. 191). Die
Ausnahme ist restriktiv zu handhaben. Dementsprechend obliegt es grundsätzlich
der Beschwerde führenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 lit. a oder lit. b BGG gegeben sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 i.f. S. 329;
Urteil 4A_140/2015 vom 1. April 2015 E. 2). Das tut die Beschwerdeführerin in
Bezug auf den Gegenstand des Rückweisungsentscheids bildenden
Zusatzleistungsanspruch ab 1. Mai 2016 nicht. Insoweit ist daher auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Ob und inwieweit dies für den ebenfalls
streitigen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das das ganze Kalenderjahr
2016 betreffende Einspracheverfahren gilt, kann angesichts des in E. 8
nachfolgend statuierten Grundsatzes offenbleiben. 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin hat das Begehren gestellt, die Sache sei zu neuem
Entscheid über die Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Aus der Begründung ergibt sich, dass damit die
beiden Einspracheverfahren gemeint sind. Der Anspruch auf eine
Parteientschädigung für das Einspracheverfahren, soweit die Zeit vom 1. Juli
bis 31. Dezember 2015 betreffend (E. 2.1), ist somit ebenfalls
Streitgegenstand. In diesem Zusammenhang trifft zwar zu, dass in E. 3.2 des
angefochtenen Entscheids von der beantragten "Zusprache einer
Parteientschädigung für das Einspracheverfahren" gesprochen wird. Daraus kann
jedoch nicht gefolgert werden, die Vorinstanz habe lediglich über den Anspruch
auf Parteientschädigung für eines der beiden Einspracheverfahren entschieden,
wie in der Beschwerde gerügt wird. Die Begründung, weshalb kein solcher
Anspruch besteht, trifft denn auch ununterscheidbar in gleicher Weise auf beide
Einspracheverfahren zu.  
 
3.   
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. wegen Verletzung
von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig [willkürlich; BGE 142 II 433
E. 4.4 S. 444] ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). 
 
4.   
Streitgegenstand bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf   
Zusatzleistungen (EL, Beihilfe nach kantonalem Recht [vgl. § 15 des
zürcherischen Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 (ZLG; LS 831.3)]) zur
Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2015 und vom 1. Januar
bis 30. April 2016 sowie der Anspruch auf eine Parteientschädigung für die
beiden Einspracheverfahren (vgl. aber E. 2.1 i.f.). 
 
5.  
 
5.1. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die
anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG
). Als Einnahmen angerechnet werden u.a. Einkünfte aus beweglichem und
unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie ein Fünfzehntel, bei
Altersrentnerinnen und Altersrentner ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es
bei alleinstehenden Personen 37 500 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c
erster Teilsatz ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen
Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des
Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit.
d ELG).  
 
5.2. Die jährliche Ergänzungsleistung ist insbesondere dann zu erhöhen,
herabzusetzen oder aufzuheben, wenn eine voraussichtlich längere Zeit dauernde
Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen
sowie des Vermögens eintritt; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr
umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der
Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im
Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c
ELV). Die jährliche Ergänzungsleistung ist neu zu verfügen: bei Erhöhung des
Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet
wurde, spätestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist; bei
Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der
auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei
Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. b und c ELV).  
 
6.   
Die Vorinstanz hat die Anspruchsberechnung der Beschwerdegegnerin für die
Monate Juli bis Dezember 2015 insoweit zugunsten der Beschwerdeführerin
korrigiert, dass einnahmenseitig kein Vermögensertrag von Fr. 456.- aus dem im
Juli 2014 saldierten Freizügigkeitskonto anzurechnen ist. In den anderen
bestrittenen Punkten hat sie die Beschwerde abgewiesen. Es betrifft dies die
abgelehnte Verrechnung von nach Abzug der Kontoführungsspesen negativen
Zinserträgen mit auch nach Abzug der Kontoführungsspesen positiven Zinserträgen
verschiedener Bankkonti und die Anrechnung der Couponzahlungen, bestehend
jeweils aus einer Optionsprämie und einem Zins, im Zeitraum von September bis
Dezember 2014 von insgesamt Fr. 3'405.10 aus im selben Jahr gekauften
Aktienanleihen (Barrier Reverse Convertible) als Einkommen aus beweglichem
Vermögen. In Bezug auf die Zeit ab 1. Januar 2016 hat die Vorinstanz von den
von der Beschwerdegegnerin angerechneten Bruttozinsen des Wertschriftenkontos
bei der Bank D.________ für 2015 die Depotgebühr von Fr. 106.90 in Abzug
gebracht. Hingegen hat sie die von der Beschwerdeführerin bestrittene
Anrechnung der Dividendenzahlung von Fr. 1'305.- im Rahmen der im April 2015
von der Generalversammlung der C.________ AG beschlossenen
verrechnungssteuerbefreiten Ausschüttung von gesetzlichen Reserven aus
Kapitaleinlagen an die Aktionäre bestätigt. 
 
7.   
Die Beschwerdeführerin bestreitet in verschiedener Hinsicht die Berechnung
ihres Anspruchs auf Zusatzleistungen, wie sie sich aufgrund der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2016 und des vorinstanzlichen Entscheids
darstellt. Auf ihre Vorbringen ist nachfolgend unter Berücksichtigung der
Anforderungen an die Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254) im Einzelnen einzugehen: 
 
7.1.  
 
7.1.1. Die - teilweise schwer nachvollziehbaren - Ausführungen unter dem Titel
"Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot und gegen das Willkürverbot" (S. 5
f. der Beschwerdeschrift) im Zusammenhang mit der erwähnten
Verrechnungsproblematik (E. 6) setzen sich mit keinem Wort mit den
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander; ebenso genügen sie nicht
den qualifizierten Begründungsanforderungen, wenn die Verletzung von Art. 8
Abs. 1 und Art. 9 BV gerügt wird. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
7.1.2. Weiter wurden die 2014 ausbezahlten Gutschriften (Optionsprämien und
Zinsen) von Fr. 3'405.10 auf den Barrier Reverse Convertibles als Einkünfte aus
beweglichem Vermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG in der Anspruchsberechnung
ab 1. Januar 2015 berücksichtigt (Verfügung vom 27. Februar 2015). Die
beantragte Nichtanrechnung dieses Betrages ab 1. Juli 2015 setzte nach Art. 25
Abs. 1 lit. c ELV voraus, dass die Wertschriften nicht mehr gehalten und
bereits vor diesem Zeitpunkt (wieder) verkauft worden waren, sodass in der
Folgezeit nicht mit Erträgen aus dieser Vermögensanlage gerechnet werden konnte
(vgl. Urteil 9C_901/2014 vom 16. März 2015 E. 3.4.1; Urs Müller, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 270 Rz. 799). Die
Beschwerdeführerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, sie
hätte "per 30. Juni 2015 über keine strukturierten Produkte mehr verfügt",
diese seien "inzwischen zurückbezahlt" worden. Die Akten lassen indessen diesen
Schluss nicht zu. Der Vermögensauszug per 30. Juni 2015 ist nicht vollständig;
er enthält lediglich die Seite mit den (Anlage-) Rubriken Liquidität und
Aktien. Sodann erwarb die Beschwerdeführerin im September 2015 nochmals Barrier
Reverse Convertibles. Im Kotierungsinserat wurde bei der Produktebeschreibung
als Rückzahlungsdatum der 23. September 2016 angegeben. Soweit die
Beschwerdeführerin im Übrigen geltend macht, die Optionsprämien stellten nicht
unter Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG fallender (steuerbefreiter) Kapitalgewinn dar,
lassen ihre Ausführungen jegliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen
Erwägungen der Vorinstanz vermissen, womit es sein Bewenden hat (Art. 42 Abs. 2
BGG). Die Berücksichtigung von Fr. 3'405.- als Vermögensertrag bei der
Anspruchsberechnung ab 1. Juli 2015 verletzt somit kein Bundesrecht.  
 
7.1.3. Richtig ist, dass die Depotgebühr 2014, welche gemäss Beschwerdeführerin
Fr. 69.30 betrug, bei der Anspruchsberechnung ab 1. Juli bis 31. Dezember 2015
abzuziehen ist (Rz. 3432.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur
AHV und IV [WEL]).  
 
7.2.  
 
7.2.1. Mit Bezug auf die 2015 erfolgte Dividendenzahlung der C.________ AG in
der Höhe von Fr. 1'305.- ergibt sich aus dem Protokoll der 4.
Generalversammlung der Gesellschaft, dass diese am 31. Dezember 2014 über rund
Fr. 2.5 Mia. (steuerbefreite) gesetzliche Reserven verfügte, welche dem
Unternehmen seit 1997 als Kapitaleinlagen direkt von den Aktionären zugeflossen
waren. Es wurde die Ausschüttung einer ordentlichen Dividende von Fr. 4.25 und
einer Sonderdividende von Fr. 3.- je Aktie beschlossen. Vor der Abstimmung
hatte der vorsitzende Verwaltungsratspräsident darauf hingewiesen, dass die
verbleibende Kapitaleinlagereserve für eine weitere steuerbefreite Ausschüttung
nicht ausreiche. Für die Frage, ob eine Dividende Einkünfte aus beweglichem
Vermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG darstellt, ist indessen nicht von
Bedeutung, ob sie aus dem laufenden Gewinn oder aus Kapitalreserven geleistet
wird. Es spielt daher keine Rolle, für wie lange die Reserve reicht. Im Übrigen
macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, die Dividendenzahlungen 2016 seien
in relevantem Ausmass gesunken. Ebenso wenig kann es darauf ankommen, dass die
Zahlung steuerbefreit ist, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf den
Unterstützungsgedanken der Zusatzleistungen erwogen hat. Die Vorbringen in der
Beschwerde geben zu keiner anderen Betrachtungsweise Anlass. Die Anrechnung der
Dividendenzahlung der C.________ AG von Fr. 1'305.- als Einkünfte aus
beweglichem Vermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG für die Zeit ab 1. Januar
2016 verletzt somit kein Bundesrecht.  
 
7.2.2. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin auf einen Widerspruch hin:
Gemäss dem Berechnungsblatt für den Anspruch ab 1. Januar 2016 erzielte sie
2015 Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften von insgesamt Fr. 1'318.-. Nach den
Feststellungen der Vorinstanz und aufgrund der Akten ist indessen lediglich ein
Ertrag von Fr. 1'306.- (Fr. 1'305.- [Dividendenzahlung der C.________ AG] + Fr.
1.- [Zins abzüglich Fremdspesenporto des Kontos der Bank D.________])
ausgewiesen.  
 
7.3. Nach dem Gesagten ist die Anspruchsberechnung ab 1. Juli bis 31. Dezember
2015 sowie ab 1. Januar bis 30. April 2016 abgesehen von zwei Punkten (E. 7.1.3
und E. 7.2.2), welche zu korrigieren sind, nicht bundesrechtswidrig.  
 
8.   
Die rechtskundig nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin begründet ihren
Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für die beiden
Einspracheverfahren damit, sie sei nicht in der Lage gewesen, die Fehler in den
Verfügungen zu erkennen und diese adäquat zu rügen. Es hätten sich schwierige
Rechtsfragen gestellt bzw. es habe ein komplexer Sachverhalt vorgelegen, was
auch daran zu ersehen sei, dass die Beschwerdegegnerin eine externe Fachperson
beigezogen habe. Überdies sei die Verfügung vom 23. Dezember 2015 nicht
hinreichend begründet worden. 
Nach Auffassung der Vorinstanz sind keine besonderen Umstände gegeben, welche
die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung für das
Einspracheverfahren rechtfertigen könnten. Im Übrigen seien der
Beschwerdeführerin zusammen mit den Verfügungen das jeweilige Berechnungsblatt
zugestellt worden. Darin seien sämtliche Ausgaben- und Einnahmeposten
aufgeführt gewesen, welche sie gezielt und substanziiert habe bestreiten
können. 
 
8.1.  
 
8.1.1. Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in
der Regel nicht ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung hat
der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche
Verbeiständung nach Art. 37 Abs. 4 ATSG beanspruchen könnte, bei Obsiegen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3 S. 119 mit
Hinweisen). Als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne dieser Bestimmung sind
nur patentierte Anwältinnen und Anwälte zugelassen, welche - soweit sie nicht
bei einer anerkannten gemeinnützigen Organisation angestellt sind - sinngemäss
die persönlichen Voraussetzungen für einen Registereintrag im Sinne von Art. 8
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der
Anwältinnen und Anwälte (BGFA) erfüllen (BGE 132 V 200), was vorliegend
unstreitig nicht zutrifft.  
 
8.1.2. In BGE 130 V 571 E. 2.3.2 S. 573 wurde unter Hinweis auf eine
Lehrmeinung (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 69 zu Art. 52
ATSG; dagegen Marco Reichmuth, ATSG - [erste] Erfahrungen in der IV, in:
Praktische Anwendungsfragen des ATSG, 2004, S. 49) die Frage aufgeworfen,
indessen bislang offengelassen, ob Art. 52 Abs. 3 ATSG die Zusprechung einer
Parteientschädigung auch bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa besonderer
Aufwendungen oder Schwierigkeiten, zulässt (vgl. auch Urteile 9C_740/2016
vom   31. Januar 2017 E. 3.1, in: SVR 2017 EL Nr. 5 S. 13, und 9C_396/2013 vom
15. Oktober 2013 E. 12.1, in beiden Fällen bei rechtskundiger Vertretung durch
einen Nichtanwalt).  
 
8.2. Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Partei lässt
sich weder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen noch aus den Verfahrensgarantien
der Bundesverfassung ableiten; diesbezüglich massgebend ist einzig das im
konkreten Fall anwendbare Verfahrensrecht (BGE 134 II 117 E. 7 S. 119 mit
Hinweisen; Urteil 8C_210/2016 vom 24. August 2016 E. 5). Der Wortlaut von Art.
52 Abs. 3 Satz 2 ATSG ("En règle générale, il ne peut être alloué de dépens"
bzw. "Di regola non sono accordate ripetibili" in der französischen und
italienischen Textfassung) lässt zwar eine Interpretation in dem Sinne zu, dass
bei Obsiegen im Einspracheverfahren unabhängig davon, ob eine Rechtsvertretung
besteht, welche die Voraussetzungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach 
Art. 37 Abs. 4 ATSG erfüllt (e), unter besonderen von der Rechtsprechung zu
umschreibenden Umständen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Aus der
Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergibt sich indessen ein klarer
Wortsinn. Danach erachtete der Gesetzgeber die ausnahmsweise Zusprechung einer
Parteientschädigung im Einspracheverfahren lediglich unter einer Bedingung als
zulässig und geboten: Der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und der im Falle des
Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte
beanspruchen können, soll bei Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger
entschädigt werden (BGE 130 V 570 E. 2.2 S. 572). Diese gesetzgeberische
Entscheidung ist für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden
Behörden massgebend (Art. 190 BV). Daraus folgt, dass die Zusprechung einer
Parteientschädigung auch aus formellen Gründen, etwa bei einer rechtswidrig
fehlenden Begründung der Verfügung (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG; Hansjörg
Seiler, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art.
52 ATSG], in: Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 107) ausser Betracht
fällt.  
 
8.3. Der angefochtene Entscheid verletzt somit kein Bundesrecht, soweit er der
Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren
zuspricht.  
 
9.   
Die Beschwerdeführerin unterliegt weitgehend, weshalb sie grundsätzlich die
Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG
). Sie hat indessen der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu
in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Der geringe Umfang des Obsiegens der
Beschwerdeführerin rechtfertigt nicht die Zusprechung einer Parteientschädigung
(Art. 68 Abs. 2 BGG; Art. 9 des Reglements vom 31. März 2006 über die
Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im
Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2017 und die
Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 4. Mai 2016, soweit die Zeit vom 1. Juli bis
31. Dezember 2015 und vom 1. Januar bis 30. April 2016 betreffend, werden
aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Mai 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler 

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