II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 876/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 9C_876/2017 Urteil vom 13. Dezember 2017 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Keel Baumann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung, Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. November 2017 (Poststempel) "gegen swica", in die Verfügung vom 15. November 2017, mit welcher das Bundesgericht A.________ aufforderte, spätestens bis am 27. November 2017 den Entscheid der letzten Instanz, welche sich mit der Angelegenheit befasst hat, einzureichen, ansonsten seine Eingabe unbeachtet bleibe, in Erwägung, dass die Verfügung vom 15. November 2017 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt worden ist, weshalb sie nach Gesetz (Art. 44 Abs. 2 BGG) und Rechtsprechung (BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.) am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch (Donnerstag, 16. November 2017), somit am Donnerstag, 23. November 2017, als zugestellt gilt, dass die gesetzte Frist zur Einreichung des angefochtenen Entscheids (27. November 2017) ungenützt abgelaufen ist, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG), dass selbst bei erfolgter Einreichung des vorinstanzlichen Entscheids auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre, hat doch ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Eingabe auch diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. Dezember 2017 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben