Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 875/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_875/2017  
 
 
Urteil vom 20. Februar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Frischknecht, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantons Glarus Departement Finanzen und Gesundheit, 
Rathaus, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, II.
Kammer, vom 26. Oktober 2017 (VG.2017.00031). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1950 geborene A.________ ist beim deutschen Debeka
Krankenversicherungsverein a.G. versichert. Nach Wohnsitznahme in der Schweiz
ersuchte sie im Oktober 2016 um Befreiung von der Versicherungspflicht nach
KVG. Das Departement Finanzen und Gesundheit des Kantons Glarus wies das Gesuch
mit Verfügung vom 20. Januar 2017 ab; gleichzeitig verpflichtete es A.________,
eine Krankenversicherung gemäss KVG abzuschliessen und die entsprechende Police
binnen 30 Tagen an die Gemeinsame Einrichtung KVG und an die Wohngemeinde zu
senden. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 4. April 2017 fest. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus
mit Entscheid vom 26. Oktober 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, der Entscheid vom 26. Oktober 2017 sei aufzuheben und die Sache sei
zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Der von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Zusatzbericht ihres
privaten deutschen Krankenversicherers (Debeka Krankenversicherungsverein a.G.)
braucht nicht abgewartet zu werden. Er ist im bundesgerichtlichen Verfahren als
echtes Novum von vornherein unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2
S. 23 f.; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).  
 
2.  
 
2.1. Grundsätzlich muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert
drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern
lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG). Der Bundesrat kann indessen Ausnahmen von der
Versicherungspflicht vorsehen (Art. 3 Abs. 2 KVG). Nach Art. 2 Abs. 8 KVV sind
insbesondere Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische
Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes
oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres
Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren
Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten, auf Gesuch hin von
der Versicherungspflicht ausgenommen. Dem Gesuch ist eine schriftliche
Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen
Angaben beizulegen.  
 
2.2. Angesichts der restriktiven Vorgaben des Gesetzes zum
Versicherungsobligatorium liegt in der Regel keine klare Verschlechterung des
bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung im Sinne von
Art. 2 Abs. 8 KVV vor, wenn die bestehende Versicherung Pflegekosten nicht so
deckt, dass auch die Leistungen gemäss Art. 25a sowie Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG
und Art. 7 KLV (zumindest annähernd) gewährleistet sind (Urteil 9C_447/2017 vom
20. September 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Unter Berücksichtigung der in Art. 2 Abs. 8 KVV statuierten
Mitwirkungspflicht (E. 2.1 in fine) hat das kantonale Gericht nicht gegen den
Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verstossen, indem es sich im
Wesentlichen auf den Versicherungsschein vom 14. September 2016, die
Versicherungsbescheinigungen vom 5. September 2016 und 14. Juli 2017 sowie die
im Internet abrufbaren Vertragsgrundlagen des deutschen Krankenversicherers
abgestützt und auf weitere Beweiserhebungen verzichtet hat.  
 
3.2. Sodann hat die Vorinstanz festgestellt, es sei nicht nachgewiesen, dass
der deutsche Versicherer die Kosten für in der Schweiz erbrachte medizinische
Leistungen im Umfang der (schweizerischen) obligatorischen
Krankenpflegeversicherung entschädige. Insbesondere für (Langzeit-) Pflege
seien die Aufwendungen nur im Umfang der deutschen gesetzlichen
Pflegeversicherung gedeckt. Diese sehe für Pflege ausserhalb Deutschlands
lediglich ein Pflegegeld von höchstens EUR 901.- pro Monat vor.  
 
Diese Feststellungen sind nicht offensichtlich unrichtig (d.h. unhaltbar,
willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April
2013 E. 5.2). Sie beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung, weshalb sie
für das Bundesgericht verbindlich bleiben (E. 1.1). 
 
3.3. Weiter hat die Vorinstanz die limitierte Deckung für Pflegekosten als
schweren Mangel erachtet (vgl. E. 2.2) und (auch) aus diesem Grund eine klare
Verschlechterung des Versicherungsschutzes verneint. Diese Auffassung steht im
Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 2 Abs. 8
KVV, die - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - ebenfalls im
Ausland privat Versicherte betraf (vgl. z.B. SVR 2012 KV Nr. 6 S. 18, 9C_510/
2011 E. 4.4.3; Urteile 9C_447/2017 vom 20. September 2017 E. 4.3 und 4.4; 9C_8/
2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.2-4.5; 9C_858/2016 20. Juni 2017 E. 4.4-4.6).  
 
3.4. Dass ein anderer Befreiungstatbestand als jener von Art. 2 Abs. 8 KVV in
Betracht fallen soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend
gemacht. Unter den gegebenen Umständen hat das kantonale Gericht zu Recht die
Versicherungspflicht nach KVG bejaht. Die Ausführungen betreffend den
Gesundheitszustand, die weiteren persönlichen Verhältnisse und die
Unmöglichkeit resp. Untragbarkeit einer schweizerischen Zusatzversicherung für
über das KVG hinausgehende Leistungen zielen ins Leere. Die Beschwerde ist
unbegründet.  
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II.
Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Februar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann 

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