Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 874/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_874/2017            

 
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinde Hinwil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. Oktober 2017 (ZL.2017.00074). 
 
 
Nach Einsicht  
in die persönlich eingereichte Beschwerde vom 6. Dezember 2017 gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober
2017 betreffend Ergänzungsleistungen, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und inwiefern sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auf den angefochtenen Entscheid
eingeht und ihren Vorbringen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann,
inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder
qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S.
153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass daher die Eingabe der Beschwerdeführerin den inhaltlichen
Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann 

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