II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 873/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 9C_873/2017 Verfügung vom 4. Juni 2018 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Oswald. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Zumbrunn, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin, 1. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Zumbrunn, 2. C.________, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. Oktober 2017 (VV.2016.258/E). Nach Einsicht in das Schreiben vom 31. Mai 2018 (Poststempel), worin A.________ die Beschwerde vom 4. Dezember 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. Oktober 2017 zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, B.________, C.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 4. Juni 2018 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Glanzmann Die Gerichtsschreiberin: Oswald Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben