Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 870/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_870/2017            

 
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, 
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 1. November 2017 (VV.2017.84/E). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 4. Dezember 2017 gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 1. November 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.;
134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass die überaus weitschweifige, teilweise ungebührliche und in weiten Teilen
nicht sachbezogene Eingabe vom 4. Dezember 2017 diesen inhaltlichen
Anforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie weder einen rechtsgenüglichen
Antrag enthält noch den Ausführungen etwas entnommen werden kann, was darauf
hindeuten würde, die Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar; willkürlich; BGE
140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass dies insbesondere gilt in Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung
betreffend das massgebliche Durchschnittseinkommen (E. 5 des angefochtenen
Entscheids), 
dass sich sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers bestenfalls in
appellatorischer Kritik erschöpfen, was im bundesgerichtlichen Verfahren nicht
ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Dezember 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner 

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