Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 862/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_862/2017  
 
 
Urteil vom 29. Juni 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 26. September 2017 (IV.2016.01387). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1959 geborene A.________ arbeitete seit Januar 2009 in einem
Vollpensum als Deckenmonteurin bei der B.________ GmbH. Im November 2014
meldete sie sich unter Hinweis auf seit 20. Juli 2012 bestehende Beschwerden an
den oberen Extremitäten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die medizinischen und die erwerblichen
Verhältnisse, zu welchem Zweck sie auch die Akten des
Krankentaggeldversicherers beizog. In einer Mitteilung vom 5. Mai 2015 schloss
sie die Eingliederungsbemühungen ab mit der Begründung, die Versicherte fühle
sich ausserstande, bei Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken, und verzichte auf
Unterstützung im Bereich Arbeitsvermittlung; sie sei rentenausschliessend
eingliederbar.  
 
A.b. Im Januar 2016 ersuchte A.________ die Verwaltung um Wiederaufnahme der
Eingliederungsmassnahmen bzw. um Prüfung einer Rente. In einer Mitteilung vom
7. April 2016 hielt die IV-Stelle fest, dass berufliche
Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien, weil die Versicherte sich dazu
aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehe. Es werde geprüft, ob sie
Anspruch auf eine Rente habe. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit der Begründung, die
Versicherte sei in leichteren Tätigkeiten voll arbeitsfähig (Verfügung vom 10.
November 2016).  
 
B.   
Beschwerdeweise liess A.________ die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache
mindestens einer halben Invalidenrente sowie eventualiter die Rückweisung der
Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung beantragen. Mit Entscheid vom 26.
September 2017 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die
Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache
zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr
eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG
; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 142
II 369 E. 4.3 S. 380; 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Diese Grundsätze gelten auch in
Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteil 9C_753/2015 vom 20. April
2016 E. 1).  
 
1.3. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer
qualifizierten Begründung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Es reicht nicht aus,
in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die
eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung
müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Auf ungenügend
begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244      
E. 2.2 S. 246).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem
sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint.  
 
2.2. Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und von
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG
), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), zum Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten anhand der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG
; BGE 130 V 343 E. 3.4      S. 348 f.) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte
und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten
erkannte die Vorinstanz, es sei auf den (im Auftrag des
Krankentaggeldversicherers erstellten) Bericht des Zentrums C.________ vom
Januar 2015, dem volle Beweiskraft zukomme, abzustellen. Die seitens der
Versicherten für die der Beurteilung des Zentrums C.________ folgende Zeit
geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht
ausgewiesen. Auf dieser Grundlage stellte die Vorinstanz fest, wegen einer
chronischen degenerativen Erkrankung der Schultergelenke und einer
entzündlichen Erkrankung der Gelenkskapsel beider Schultern, begleitet von
einem Impingementsyndrom, könne die Versicherte zwar die angestammte Tätigkeit
als Deckenmonteurin nicht mehr ausüben, jedoch sei sie für
wechselpositionierende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Bewegung von
schweren Lasten, ohne Stossen und Ziehen, ohne Arbeiten auf oder über
Schulterhöhe sowie mit zusätzlichen über den Tag verteilten Pausen von 1 ½ bis
2 Stunden zu 80 % arbeitsfähig.  
Unter Zugrundelegung dieser Verhältnisse ermittelte das kantonale Gericht
anhand von Tabellenlöhnen (Lohnstrukturerhebung [LSE] 2014) ein
Invalideneinkommen von Fr. 43'242.-. Diesem stellte es ein nach Massgabe des
zuletzt erzielten Lohnes errechnetes Valideneinkommen von Fr. 66'965.-
gegenüber und gelangte so zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von
gerundet 35 %. 
 
3.2. Die Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen die vorinstanzliche
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des funktionellen
Leistungsvermögens, welche indessen für das Bundesgericht verbindlich ist, es
sei denn, sie sei willkürlich oder sonst wie in Verletzung von Bundesrecht
erfolgt (vgl. E. 1.1 und 1.2). Die Versicherte vermag nicht darzutun, inwiefern
die Vorinstanz den massgeblichen medizinischen Sachverhalt aufgrund des
Berichts des Zentrums C.________ vom Januar 2015 offensichtlich unrichtig
wiedergegeben haben soll:  
 
3.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, in E. 5.2.1 und 5.2.3 des
angefochtenen Entscheides werde aktenwidrig festgestellt, Dr. med. D.________,
Oberärztin Orthopädie, Obere Extremitäten, Klinik E.________, habe ihr im
Bericht vom 10. Mai 2016 in einer optimal angepassten Tätigkeit mit Arbeiten
unterhalb der Horizontalen ohne körperferne Belastungen keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Aus dem Umstand, dass sich Dr. med. D.________
nur zum Belastungsprofil und explizit nicht auch zur Frage, in welchem
zeitlichen Umfang der Versicherten eine entsprechende Tätigkeit zumutbar sein
soll, geäussert hatte, leitete die Vorinstanz ab, die Ärztin sei von einer
vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ausgegangen. Diese
Schlussfolgerung ist jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1.2).
Ohnehin aber stellte die Vorinstanz letztlich nicht auf die
Zumutbarkeitsbeurteilung der Dr. med. D.________ ab, sondern auf die für die
Versicherte (mit einer geschätzten Arbeitsfähigkeit von 80 statt 100 %)
vorteilhaftere gemäss dem Bericht des Zentrums C.________ vom Januar 2015.  
 
3.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Schulterbeschwerden
hätten sich verschlimmert und es sei eine Bein- und Fussproblematik
hinzugekommen, wurde bereits im angefochtenen Entscheid verbindlich
festgestellt, dass sich aus den einschlägigen medizinischen Berichten, mit
denen sich die Vorinstanz einlässlich auseinandergesetzt hat, bis zum
massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (10. November 2016) keine
Anhaltspunkte für die behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes
ergeben. Die Versicherte beschränkt sich darauf, den entsprechenden
vorinstanzlichen Erwägungen ihre eigene, abweichende Beweiswürdigung
gegenüberzustellen, womit sie unzulässige, rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid übt (vgl. E. 1.3).  
 
3.2.3. Die Beschwerdeführerin erblickt eine Gehörsverletzung darin, dass die
Vorinstanz den ihr mit der Replik eingereichten Bericht des Physiotherapeuten
vom 8. April 2016 nicht einmal erwähne; aus diesem ergebe sich klar, dass die
Behandlung der linken Schulter erst im Jahr 2016 stattgefunden habe. Entgegen
der beschwerdeführerischen Darstellung liegt dieser Bericht indessen weder bei
den Akten noch finden sich überhaupt Hinweise darauf in der Replik; in deren
Beilagenverzeichnis ist lediglich derjenige von Dr. med. F.________, FMH
Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 28. April 2017 aufgeführt (dazu
E. 3.2.4 nachfolgend). Abgesehen davon, dass dem Bericht neben den
aussagekräftigeren ärztlichen Stellungnahmen keine eigenständige Bedeutung
zukäme, widerspricht der behauptete Behandlungsbeginn, soweit er denn überhaupt
entscheidwesentlich wäre, den Angaben der Physiotherapie vom 19. Januar 2016;
danach liess sich die Versicherte wegen Beschwerden der linken Schulter bereits
ab 5. Oktober 2015 behandeln.  
 
3.2.4. Nicht beigepflichtet werden kann der Versicherten auch, soweit sie
geltend macht, die Vorinstanz wäre aufgrund der Unklarheiten betreffend den
Beurteilungszeitpunkt zu einer Nachfrage bei Dr. med. F.________ verpflichtet
gewesen. Denn das kantonale Gericht durfte ohne weiteres davon ausgehen, dass
sich die Ärztin in ihrem fast ein halbes Jahr nach Verfügungserlass erstatteten
Bericht vom 28. April 2017 zu den damals aktuellen und deshalb im vorliegenden
Verfahren irrelevanten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220) gesundheitlichen
Beeinträchtigungen geäussert hatte. Dass die Vorinstanz unter den gegebenen
Umständen auf zusätzliche Abklärungen verzichtete und den Bericht vom 28. April
2017 unberücksichtigt liess, verletzt kein Bundesrecht.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann, das kantonale Gericht habe im
Rahmen des Einkommensvergleichs bei der Ermittlung des Invalidenlohnes keinen
leidensbedingten Abzug vorgenommen. Sie hält eine Reduktion von 25 % für
angezeigt, weil sie anstelle der zuvor verrichteten schweren Arbeit lediglich
noch sehr leichte Tätigkeiten ausüben, Deutsch nur sprechen und nicht schreiben
könne, keine Arbeitserfahrung bei vielen verschiedenen Arbeitgebern habe und
bereits 57 Jahre alt sei.  
 
3.3.1. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung (Urteil 9C_455/
2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4) zutreffend erkannt hat, rechtfertigt die
gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu
verrichten, hier keine Verminderung des hypothetischen Invalideneinkommens: Der
beigezogene Tabellenlohn im tiefsten Niveau umfasst bereits eine Vielzahl von
leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführerin
zumutbar sind (vgl. E. 3.1; entgegen ihrer Behauptung, sie könne nur noch sehr
leichte Tätigkeiten ausüben).  
 
3.3.2. Ein Abzug wegen allfälliger Schwierigkeiten, Deutsch zu schreiben, lässt
sich von vornherein nicht rechtfertigen im Hinblick darauf, dass dem
Invalideneinkommen der Tabellenlohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder
handwerklicher Art zugrunde gelegt wurde und nicht etwa die von der
Beschwerdeführerin (welche im Übrigen seit 30. November 1990 Schweizerin ist
und nach eigenen Angaben immerhin über gute mündliche Deutschkenntnisse
verfügt) erwähnten Bürotätigkeiten, bei welchen dieser Aspekt eine Rolle
spielen könnte (vgl. Urteil 8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 E. 5.2.3).
Gleiches gilt für die geltend gemachte fehlende Arbeitserfahrung bei vielen
verschiedenen Arbeitgebern, weil auch dieser Umstand im Rahmen der beigezogenen
Verweisungstätigkeit irrelevant ist.  
 
3.3.3. Nicht beigepflichtet werden kann der Beschwerdeführerin auch, soweit sie
einen Abzug aufgrund des Alters für angezeigt hält. Denn auf dem massgebenden
hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) werden Hilfsarbeiten
grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (statt vieler: Urteil 9C_134/2016
vom 12. April 2016 E. 5.3 mit Hinweis).  
 
3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt
hat, als sie dem Bericht des Zentrums C.________ vom Januar 2015 Beweiskraft
beigemessen und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt hat
(E. 3.2). Auch hinsichtlich der erwerblichen Seite ist die vorinstanzliche
Invaliditätsbemessung bundesrechtskonform (E. 3.3). Die Beschwerde ist
unbegründet.  
 
4.   
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Juni 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann 

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