Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 861/2017
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

9C_861/2017

Urteil vom 14. Mai 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,

Beschwerdeführerin,

gegen

BVG-Sammelstiftung Swiss Life,

c/o Swiss Life AG,

General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich

vom 15. September 2017 (BV.2015.00071).

Sachverhalt:

A. 

Der 1955 geborene B.A.________ sel. arbeitete vom 1. Juni 2002 bis zum 30. Juni
2007 als Mitglied der Geschäftsleitung bei der X.________ AG und war damit bei
der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend: Sammelstiftung)
vorsorgeversichert. Im Mai 2011 meldete sich B.A.________ sel. bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 14. November
2012 sprach ihm die IV-Stelle Luzern ab 1. März 2012 eine ganze Rente zu. Die
vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern) mit Entscheid vom 5. März 2013
gut und sprach ihm die ganze Invalidenrente bereits ab dem 1. November 2011 zu.
Am 29. Juli 2013 verstarb der Versicherte.

A.A.________, die Witwe von B.A.________ sel., erhob am 21. Juli 2014 Klage
beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, die
Sammelstiftung habe ihr für den Tod von B.A.________ sel. BVG-Leistungen
(Witwenrente) auszurichten (Verfahren BV.2014.00060). Mit Eingabe vom 17.
November 2014 machte die Sammelstiftung geltend, die Klage sei als durch
Klageanerkennung erledigt abzuschreiben. Diesem Antrag folgte das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2. Dezember
2014 und schrieb in der Folge das Verfahren als durch Klageanerkennung erledigt
ab.

B. 

Am 17. November 2015 erhob A.A.________ erneut Klage mit den Anträgen auf eine
volle BVG-Invalidenrente ab 1. März 2008 bis Ende September 2013, auf eine
volle reglementarische Invalidenrente ab 1. März 2008 bis Ende September 2013
sowie auf eine volle reglementarische Witwenrente ab 1. Oktober 2013 (Verfahren
BV.2015.00071). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die
Klage mit Entscheid vom 15. September 2017 (Versanddatum: 6. November 2017) ab,
soweit es darauf eintrat.

C.

C.a. A.A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
und stellt folgende Anträge:

"1. Das vorinstanzliche Urteil vom 15. September 2017 sei aufzuheben.

2.1 Die Beklagte habe der Klägerin für B.A.________, verstorben am 29.7.2013,
ab 1.3.2008 bis Ende September 2013 eine volle BVG-Invalidenrente zu bezahlen.

2.2 Die Beklagte habe der Klägerin für B.A.________, verstorben am 29.7.2013,
ab 1.3.2008 bis Ende September 2013 eine volle reglementarische Invalidenrente
zu bezahlen.

2.3 Die Beklagte habe der Klägerin ab 1. Oktober 2013 eine volle
reglementarische Witwenrente zu bezahlen.

3. Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen, diese habe auf
die Klage einzutreten und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin:

3.1 für B.A.________, verstorben am 29.7.2013, ab 1.3.2008 bis Ende September
2013 eine volle BVG-Invalidenrente zu bezahlen.

3.2 für B.A.________, verstorben am 29.7.2013, ab 1.3.2008 bis Ende September
2013 eine volle reglementarische Invalidenrente zu bezahlen.

3.3. ab 1. Oktober 2013 eine volle reglementarische Witwenrente zu bezahlen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zulasten der
Beschwerdegegnerin."

C.b. Die Sammelstiftung beantragt im Rahmen der Vernehmlassung Folgendes:

"1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Eventualiter, d.h. für den Fall, dass das Bundesgericht die Beschwerdepunkte
betreffend die res iudicata und/oder die Aktivlegitimation gutheissen und in
der Sache selbst entscheiden sollte, stellt die Beschwerdegegnerin folgende
Anträge:

2.1 Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit sie über die von der Beklagten im
Verfahren BV.2014.00060 vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
anerkannten Leistungen hinausgeht.

2.2. Subeventualiter (falls B.A.________ sel. und der Beschwerdeführerin volle
reglementarische Leistungen zugesprochen werden) :

a) Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für
B.A.________, verstorben am 29. Juli 2013, eine ganze reglementarische
Invalidenrente auszuzahlen.

b) Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine
reglementarische Witwenrente auszahlen.

c) Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.

2.3 Für den Fall eines reformatorischen Entscheides und Zusprechung
weitergehender reglementarischer Leistungen sei die Beschwerdeführerin
aufzufordern, zur Durchführung einer Überentschädigungsberechnung sämtliche
Einkünfte (insbesondere von B.A.________) bekanntzugeben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin."

Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

C.c. Das Bundesgericht ediert beim Sozialversicherungsgericht die
Verfahrensakten BV.2014.00060.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die formellen
Gültigkeitserfordernisse auch des vorinstanzlichen Verfahrens (BGE 136 II 23 E.
3 S. 25; 136 V 7 E. 2 S. 9; Urteil 9C_861/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1). Im
vorliegenden Fall ist in erster Linie zu klären, ob das kantonale Gericht auf
den in der Klage vom 17. November 2015 gestellten Antrag, die Sammelstiftung
habe der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2013 eine volle reglementarische
Witwenrente zu bezahlen, zu Recht nicht eintrat.

1.2. Soweit mit der Beschwerde in Bezug auf die Witwenrente letztinstanzlich
ein Leistungsbegehren gestellt wird, zielt dieser Antrag über den gegebenen
Streitgegenstand (Nichteintreten der Vorinstanz) hinaus, weshalb darauf nicht
einzutreten ist (BGE 125 V 413 E. 1 S. 414).

2.

2.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe im Verfahren
BV.2014.00060 "BVG-Leistungen (Witwenrente) " verlangt. Dies müsse so
verstanden werden, dass sie damit sämtliche aus dem Vorsorgeverhältnis zwischen
der Beschwerdegegnerin und ihrem verstorbenen Ehemann gemäss Gesetz und
Reglement zustehenden Hinterlassenenleistungen gefordert habe. Die
Sammelstiftung sei eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung. Eine solche habe die
gesetzlichen Leistungen auszurichten, falls diese höher seien als der aufgrund
des Reglements berechnete Anspruch. Andernfalls bleibe es bei der
reglementarisch vorgesehenen Leistung (Anrechnungs- oder Vergleichsprinzip). Es
seien sowohl der Zeitraum, für welchen die Witwenrente auszurichten sei, als
auch deren beitragsmässige Höhe im Verfahren BV.2014.00060 klar definiert
worden, weshalb kein Raum bleibe für eine erneute Klage; denn es liege eine
rechtskräftig abgeurteilte Sache (res iudicata) vor.

2.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, weder im Dispositiv noch in den
Erwägungen der Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 2. Dezember 2014
sei ein Hinweis darauf zu finden, dass die Vorinstanz auch über den Beginn und/
oder die Höhe des Anspruchs entschieden hätte. Die Rechtskraftwirkung sei
folglich nur insoweit eingetreten, als die Sammelstiftung den Anspruch auf eine
Witwenrente grundsätzlich anerkannt habe.

3.

3.1.

3.1.1. Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der streitige
Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist (BGE 142 III
210 E. 2.1 S. 212; Urteil 8C_821/2012 vom 3. Juli 2013 E. 3.1, in: ARV 2013 S.
244). Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund
und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird
und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen (BGE 139 III 126 E. 3.2.3
S. 130; 119 II 89 E. 2a S. 90; 116 II 738 E. 2a S. 744). Bei der Prüfung der
Identität der Begehren ist nicht ihr Wortlaut, sondern ihr Inhalt massgebend.
Das neue Begehren ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten
nicht verschieden, wenn es in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen
Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird.
Anderseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts dann nicht
identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, das heisst auf
denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (BGE 139 III 126 E. 3.2.3
S. 131; 123 III 16 E. 2a S. 19).

3.1.2. Die materielle Rechtskraft eines früheren Entscheids bedeutet
grundsätzlich nur eine Bindung an das Dispositiv. Allerdings können zur
Feststellung der Tragweite des Dispositivs weitere Umstände, namentlich die
Begründung des Entscheids, herangezogen werden (BGE 142 III 210 E. 2.2 S. 213;
116 II 738 E. 2a S. 743; 115 II 187 E. 3b S. 191; 101 II 375 E. 1 S. 378). Aus
diesen Erwägungen des massgebenden früheren Entscheids ergibt sich nicht nur,
welche Rechtsbegehren im früheren Verfahren gestellt wurden, sondern auch, auf
welchen Lebenssachverhalt die eingeklagten Ansprüche gestützt wurden (BGE 142
III 210 E. 2.2 S. 213).

3.2. Eine Klageanerkennung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids
(Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 28 lit. b des Gesetzes über das
Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 [LS 212.81; GSVGer] und Art. 241
Abs. 2 ZPO). Fundament für die Frage, was im Rahmen der Anerkennung überhaupt
rechtskräftig entschieden werden konnte, bildet die Klage und die darin
verfassten Rechtsbegehren. Diese sind nach Treu und Glauben im Lichte der dazu
gegebenen Begründung auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; Urteil 9C_890/
2017 vom 22. Oktober 2018 E. 1.1).

3.3. Die Beschwerdeführerin stellte im Verfahren BV.2014.00060 den Antrag, die
Sammelstiftung habe ihr für den Tod ihres Ehemannes BVG-Leistungen
(Witwenrente) auszurichten. Aus der Begründung der Klage geht hervor, dass sie
einen Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung dem Grundsatz nach geltend
machte. So führte A.A.________ aus, es stehe fest, dass die progressive
Alzheimererkrankung ihres Ehemannes bereits unter der Zugehörigkeit zur
Sammelstiftung aufgetreten und damit eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit
eingetreten sei, die später zum Tod geführt habe. Die Sammelstiftung werde
daher ihr gegenüber für eine Hinterlassenenrente aus BVG leistungspflichtig.

3.4. Die Beschwerdegegnerin beantragte im Rahmen ihrer Klageantwort, das
Verfahren sei als durch Klageanerkennung erledigt abzuschreiben. Daraufhin
erliess die Vorinstanz die Verfügung vom 2. Dezember 2014. Sie führte aus, die
Beklagte habe den Anspruch der Klägerin auf eine Witwenrente der beruflichen
Vorsorge anerkannt. Der Prozess sei damit infolge Anerkennung der Klage als
erledigt abzuschreiben.

3.5. Nach dem Gesagten wollte die Beschwerdeführerin im Verfahren BV.2014.00060
nur die Zuständigkeit der Sammelstiftung gerichtlich festlegen lassen, was
zulässig ist (BGE 129 V 450 E. 3.2 S. 453). Mithin konnte die
Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der Klageantwort lediglich ihre grundsätzliche
Leistungspflicht anerkennen. Darüber hinaus gehende Aspekte wie Zeitraum und
Umfang der Leistungen (100%ige Arbeitsunfähigkeit bei der Sammelstiftung
eingetreten, was Anspruch auf die beantragte volle reglementarische Witwenrente
gäbe) waren nicht Streitgegenstand. Daran ändert auch entgegen der Vorinstanz
und der Beschwerdegegnerin der Umstand nichts, dass es sich bei der
Sammelstiftung um eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung handelt. Hier geht es,
wie sich aus der Klagebegründung vom 17. November 2015 unmissverständlich
entnehmen lässt, nunmehr um den rechtmässigen Vollzug der
Berufsvorsorgeversicherung und damit um einen anderen Streitgegenstand (vgl.
BGE 139 V 42 E. 2.4 S. 46).

3.6. Zusammengefasst ist der von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen
Verfahren eingeklagte Streitgegenstand hinsichtlich der Witwenrente nicht
identisch mit dem Streitgegenstand, der in der Verfügung vom 2. Dezember 2014
rechtskräftig beurteilt wurde. Indem die Vorinstanz folglich mit der Begründung
der res iudicata auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Sammelstiftung habe
ihr ab 1. Oktober 2013 eine volle reglementarische Witwenrente zu bezahlen,
nicht eintrat, verletzte sie Bundesrecht. Die Sache geht daher an die
Vorinstanz zurück, damit sie in dieser Sache materiell entscheide.

4. 

Im Weiteren ist zu klären, ob das kantonale Gericht zu Recht die
Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin in Bezug auf die beantragten
Invalidenleistungen verneinte.

4.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer
Eingabe im vorliegenden Verfahren unter anderem auf ein von allen Nachkommen
unterzeichnetes Schreiben vom 30. September 2017 bezieht, welches nach dem
vorinstanzlichen Entscheid vom 15. September 2017 datiert. Dieses Dokument ist
im letztinstanzlichen Verfahren dennoch zu berücksichtigen. In Erwägung 2.5 des
angefochtenen Entscheids führte das kantonale Gericht das besagte Schreiben vom
30. September 2017, das sich denn auch bei den Vorakten befindet, an und
würdigte dieses folglich.

4.2. Das Sozialversicherungsgericht erwog, der Ehefrau des B.A.________ sel.
stehe das alleinige Recht an den Forderungen gegenüber der Sammelstiftung nicht
zu. Es seien nur alle Mitglieder der Erbengemeinschaft zusammen zur
Geltendmachung des Anspruchs legitimiert (notwendige Streitgenossenschaft). Als
Begründung führte die Vorinstanz aus, ein Erbteilungsvertrag, welcher zu seiner
Gültigkeit der schriftlichen Form bedürfe (Art. 634 Abs. 2 ZGB), liege nicht
vor. Zur Umsetzung der Realteilung hätte betreffend die Forderungen gegenüber
der Sammelstiftung eine Schuldabtretung (Zession) gemäss Art. 164 ff. OR
vorgenommen werden müssen. Eine schriftliche Schuldabtretung im Sinne von Art.
165 Abs. 1 OR fehle jedoch. Soweit die Beschwerdeführerin von der
Sammelstiftung die Bezahlung der Invalidenleistungen verlange, sei die Klage
somit mangels Aktivlegitimation abzuweisen.

4.3. Die Beschwerdeführerin rügt, aus den vorhandenen Dokumenten gehe der Wille
der Erbengemeinschaft, wonach das Verfügungsrecht an sie übergehe und ihr somit
die eingeklagte Forderung alleine zustehe, klar hervor. Selbst wenn keine
Realteilung, kein Erbteilungsvertrag und/oder keine Zession, und soweit auch
kein Verfügungsrecht infolge Ehe- und Erbvertrag vorliegen würden, so müsse
eine formungültige Zession zumindest in eine Inkassovollmacht umgedeutet
werden.

5.

5.1.

5.1.1. Mit dem Tod von B.A.________ sel. wurden dessen Erben, d.h. die
Beschwerdeführerin und seine Kinder, durch Universalsukzession Gläubiger der zu
seinen Lebzeiten entstandenen Forderungen gegen die Beschwerdegegnerin (Art.
560 Abs. 1 und 2 ZGB; vgl. HANS MICHAEL RIEMER, Vererblichkeit und
Unvererblichkeit von Rechten und Pflichten im Privatrecht und im öffentlichen
Recht, in: recht 1/2006 S. 26, S. 31).

5.1.2. Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des
Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder
Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen (Art. 164 Abs. 1 OR). Die
Abtretung bedarf nach Art. 165 Abs. 1 OR zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen
Form. Formbedürftige Rechtsgeschäfte sind nach denselben Grundsätzen auszulegen
wie formfreie (BGE 127 III 529 E. 3c S. 532; 122 III 361 E. 4 S. 366; 121 III
118 E. 4b/bb S. 124). Danach ist nach den gesamten Umständen zu ermitteln, was
die Parteien tatsächlich gewollt haben oder - wenn sich dies nicht feststellen
lässt - wie ihre Erklärungen nach Treu und Glauben zu verstehen sind, was
mithin ihr mutmasslicher Parteiwille ist. Zur Ermittlung des mutmasslichen
Parteiwillens sind die Willenserklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie
nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden
werden durften und mussten (BGE 135 III 295 E. 5.2 S. 302; 132 III 24 E. 4 S.
27 f.; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 122 III 361 E. 4 S. 366).

Steht der nach den allgemeinen Auslegungsmethoden ermittelte Vertragsinhalt
fest, ist bei formbedürftigen Verträgen in einem weiteren Schritt zu
beurteilen, ob der Inhalt in der gesetzlich vorgeschriebenen Form hinreichend
zum Ausdruck gebracht worden ist (BGE 122 III 361 E. 4 S. 366; 121 III 118 E.
4b/bb S. 124). Die Formvorschrift des Art. 165 OR dient der Rechts- und
Verkehrssicherheit bzw. der Klarstellung. Die Gläubiger des Zedenten und des
Zessionars sollen ebenso wie der Schuldner der zedierten Forderung feststellen
können, wem die Forderung in einem bestimmten Zeitpunkt zusteht. Diesem Zweck
entsprechend müssen von der Schriftform sämtliche Merkmale erfasst sein, welche
die abgetretene Forderung für die betroffenen Dritten hinreichend
individualisieren. Es genügt zwar, dass die Forderung bestimmbar ist, es muss
aber immerhin für einen unbeteiligten Dritten ohne Kenntnis der Umstände der
Abtretung aus der Urkunde selbst ersichtlich sein, wem die Forderung zusteht
(BGE 122 III 361 E. 4c S. 367 f.; 105 II 83 E. 2 S. 84).

5.2.

5.2.1. Die Beschwerdeführerin sowie ihre drei Nachkommen unterzeichneten
zuhanden des Teilungsamtes je eine Zustimmungserklärung. Aus dieser Erklärung
(Ziff. 2) geht hervor, dass dem Teilungsamt ein Ehe- und Erbvertrag vom 15.
Oktober 1984 vorlag, von dem alle Erben Kenntnis hatten. Sämtliche Erben traten
die Erbschaft vorbehaltlos an (Ziff. 3). Zugunsten ihrer Mutter
(Beschwerdeführerin) verzichteten alle drei Nachkommen gemäss dem genannten
Ehe- und Erbvertrag auf eine Beteiligung am Nachlass (Ziff. 4).

5.2.2. Am 30. September 2017 unterzeichneten die drei Kinder der
Beschwerdeführerin ausserdem eine Bestätigung, dass sämtliche Aktiven
(insbesondere auch alle Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin) und
Passiven mit Zustimmung sämtlicher Erben auf die Beschwerdeführerin übertragen
worden seien, und dass die Nachkommen zugunsten der Beschwerdeführerin auf eine
Beteiligung am Nachlass des Vaters verzichtet hätten.

5.3. Aus den genannten Dokumenten (vgl. E. 5.2 oben) geht der Wille der Erben
betreffend die hier streitigen Invalidenleistungen gegenüber der
Vorsorgeeinrichtung klar hervor. Anliegen der Kinder war es, die Ansprüche
gegenüber der Beschwerdegegnerin an die Mutter abzutreten. Mit dem
Bestätigungsschreiben vom 30. September 2017 umschrieben sie die abzutretende
Forderung ausreichend. Es ist ersichtlich, dass jedes der Kinder mit Zustimmung
aller Erben sämtliche Ansprüche des verstorbenen Vaters gegenüber der
Beschwerdegegnerin auf die Mutter übertrug. Entgegen der Sammelstiftung ist
dabei hinreichend klar erkennbar, um welche Forderungen es sich handelt, wer
Gläubiger und wer Schuldner ist und an wen die Forderungen abgetreten werden.
Daraus erhellt, dass das Verfügungsrecht über diese Forderungen an die
Beschwerdeführerin überging und sie somit berechtigt ist, diese allein
einzuklagen. Die Vorinstanz ging mithin zu Unrecht davon aus, dass keine
schriftliche Schuldabtretung vorliegt und verletzte Bundesrecht, indem sie die
Klage mangels Aktivlegitimation abwies.

5.4. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts als Instanz mit eingeschränkter
Kognition als erste zu den übrigen materiellen Vorbringen der
Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Um den Parteien nicht eine
Rechtsmittelinstanz vorzuenthalten (vgl. BGE 138 V 303 E. 3.5 S. 309), geht die
Sache auch in diesem Punkt an das kantonale Gericht zurück, damit es über die
Klage der Beschwerdeführerin neu befinde.

6. 

Mit Blick auf die Anträge der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass
ihre Eingabe auf einen materiellen Entscheid in der Sache hinzielt. In den
beiden Hauptthemen (Nichteintreten durch die Vorinstanz sowie Abweisung des
kantonalen Gerichts der Klage aufgrund fehlender Aktivlegitimation) ist die
Beschwerde begründet. Inwiefern sie bei diesem Verfahrensausgang noch ein
Interesse an der Feststellung der Verletzung von Art. 29 f. BV und Art. 6 Ziff.
1 EMRK hat, ist nicht genügend substanziiert, weshalb darauf nicht weiter
einzugehen ist.

7.

7.1. Tritt die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Klage nicht ein, sind die
Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren grundsätzlich der
gegnerischen Verfahrenspartei aufzuerlegen (Urteil 9C_150/2016 vom 25. Oktober
2016 E. 5, in: SVR 2017 BVG Nr. 12 S. 48). Dies trifft auch für die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz (mit noch offenem Ausgang) zu, welche für die Frage
der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als
vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1
und 2 BGG gilt (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235). Demgemäss sind die Gerichtskosten
der Beschwerdegegnerin zu überbinden und hat sie der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten.

7.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 24.
Januar 2019 ein Honorar von Fr. 5'955.-, Auslagen von Fr. 56.50 sowie Ersatz
der Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 479.30, insgesamt also Fr. 6'490.80
geltend. Dieser Betrag erscheint mit Blick auf den Streitwerttarif nach Art. 4
des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die
amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR
173.110.210.3) als angemessen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. September
2017 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit
sie über die Klage vom 17. November 2015 materiell im Sinne der Erwägungen
entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'490.80 zu entschädigen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Mai 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber