Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 85/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_85/2017         

Urteil vom 24. Mai 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Cinthia Sedo,
Beschwerdeführerin,

gegen

Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz), Giesshübelstrasse 62, 8045
Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Hinterlassenenleistungen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 19. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________, kinderlos geschieden, war bei der Pensionskasse der Credit
Suisse Group (Schweiz) (nachfolgend: Pensionskasse) für die berufliche Vorsorge
versichert. Am xxx 2013 verstarb er und hinterliess als gesetzliche Erben eine
Tante und einen Onkel. In der am xxx 2010 eigenhändig verfassten letztwilligen
Verfügung hatte B.________ das Folgende bestimmt: "[...] als Alleinerbe setze
ich A.________ ein. [...] die Leistungen aus der PK der Credit Suisse AG, 8070
Zürich, sollen ebenfalls A.________ zustehen." Nach der Testamentseröffnung am
xxx 2014 stellte das Bezirksgericht C.________ mit Erbbescheinigung vom xxx
2014 fest, dass A.________ als Alleinerbin eingesetzt worden sei.

A.b. Daraufhin erhob A.________ gegenüber der Pensionskasse Anspruch auf
Hinterlassenenleistungen in Form des Todesfallkapitals. Diese weigerte sich in
der Folge, eine entsprechende Auszahlung vorzunehmen, da die in Bezug auf
Begünstigtenerklärungen erforderlichen Formerfordernisse nicht erfüllt seien.

B. 
Am 1. Oktober 2015 liess A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich klageweise den Antrag stellen, die Pensionskasse sei zu verpflichten,
ihr als Begünstigter das Todesfallkapital in der Höhe von Fr. 541'170.- der
Sparversicherung für B.________ auszubezahlen, zuzüglich Zins ab 20. Juli 2013.
Das Gericht wies die Klage mit Entscheid vom 19. Dezember 2016 ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und das vorinstanzliche
Klagebegehren erneuern, eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit diese über die offen gelassene Frage der Unterstützung
entscheide.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 

2.1. Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement
neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), 19a
(eingetragene Partnerin oder Partner) und 20 (Waisen) als begünstigte Personen
für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, natürliche Personen, die von der
versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die
Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod
ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt
eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a); beim Fehlen von
begünstigten Personen nach lit. a: die Kinder der verstorbenen Person, welche
die Voraussetzungen nach Art. 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die
Geschwister (lit. b); beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a und b:
die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens (lit. c).

Eine Vorsorgeeinrichtung muss nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG
aufgezählten Personen begünstigen und kann den Kreis der Anspruchsberechtigten
enger fassen als im Gesetz umschrieben. Denn die Begünstigung der in Art. 20a
Abs. 1 BVG genannten Personen gehört zur weitergehenden bzw.
überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art.
89a Abs. 6 Ziff. 3 ZGB). Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei zu
bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Personen sie
Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich
die in lit. a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie
die Kaskadenfolge. Umso mehr muss es den Vorsorgeeinrichtungen daher
grundsätzlich erlaubt sein, etwa aus Gründen der Rechtssicherheit (Beweis
anspruchsbegründender Umstände) oder auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit
der Leistungen, den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen als im
Gesetz umschrieben (BGE 142 V 233 E. 1.1 S. 235 mit diversen Hinweisen).

2.2. Die Beschwerdegegnerin machte von der Ermächtigung gemäss Art. 20a BVG
Gebrauch und regelte in ihrem "Reglement über die Sparversicherung" vom Januar
2013 (nachfolgend: Reglement) mit Art. 62 die Anspruchsberechtigung auf ein
Todesfallkapital wie folgt, wobei die entsprechende Fassung bereits seit Januar
2011 in Kraft gestanden hatte: 

"2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Reihenfolge:

a.       aa)       der Ehegatte;
       ab)       die Kinder des Verstorbenen, die Anspruch auf
eine                     Waisenrente haben;
       ac)       natürliche Personen, die vom Versicherten
in                            erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder
die                     Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis
zu              seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft
in              einem gemeinsamen Haushalt geführt hat.

(...)

3) Der Versicherte, Alters- oder Invalidenrentner muss der Pensionskasse
Anspruchsberechtigte gemäss Abs. 2 Bst. a. ac) in einer schriftlichen Erklärung
mitteilen.

(...)

5) Die schriftliche Erklärung muss auf dem entsprechenden Formular der
Pensionskasse erfolgen und vor dem Todeszeitpunkt bei der Pensionskasse
eingegangen sein."

2.3. Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung
als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrags geschieht nach dem
Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die in Bezug auf die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen geltenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die
sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen
Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter
Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb
des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln,
den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu
berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass
die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51
f.; 138 V 176 E. 6 S. 181; 131 V 27 E. 2.2 S. 29; Urteil 9C_771/2016 vom 4. Mai
2017 E. 2.3).

2.4. Das Bundesgericht prüft die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (und in
Anwendung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel) als Rechtsfrage frei.
Dabei ist es an die Feststellungen der Vorinstanz über die äusseren Umstände im
Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG gebunden (BGE 140 V 50 E. 2.3 S. 52 mit
Hinweisen; 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; Urteil 9C_771/2016 vom 4. Mai 2017 E.
2.4).

3. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf das
reglementarische Todesfallkapital. Während Pensionskasse und Vorinstanz eine
Berechtigung auf diese weitergehende Hinterlassenenleistung mangels einer
rechtsgültigen - namentlich rechtzeitig eingereichten - schriftlichen
Begünstigungserklärung verneinen, erblickt die Beschwerdeführerin in der
eigenhändigen letztwilligen Verfügung des verstorbenen Versicherten vom 14. Mai
2010 eine hinreichende derartige Erklärung.

4. 

4.1. Das im vorliegenden Fall klageweise geltend gemachte Todesfallkapital an
natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse
unterstützt worden sind (Art. 62 Abs. 2 lit. a/ac des Reglements), setzt gemäss
Art. 62 Abs. 3 des Reglements voraus, dass der Pensionskasse
Anspruchsberechtigte in diesem Sinne in einer schriftlichen Erklärung
mitgeteilt worden sind. Ferner muss die betreffende schriftliche Erklärung auf
dem entsprechenden Formular der Pensionskasse erfolgen und vor dem
Todeszeitpunkt bei der Pensionskasse eingegangen sein (Art. 62 Abs. 5 des
Reglements).

4.2. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bedeutet nicht zwangsläufig, dass
die versicherte Person den Lebenspartner auch tatsächlich begünstigen will. Im
Gegensatz zu den obligatorischen Hinterlassenenansprüchen des überlebenden
Ehegatten bzw. des überlebenden eingetragenen Partners hat die versicherte
Person bei einer Lebensgemeinschaft eine Wahlmöglichkeit (BGE 137 V 105 E. 8.2
am Ende S. 111). Diese Autonomie dürfte u.a. ein wichtiger Grund dafür sein,
dass manche Paare die (nichteheliche) Lebensgemeinschaft der Ehe vorziehen. Die
Meldung ist demnach unmissverständlicher Ausdruck dafür, dass eine Begünstigung
gewollt ist. Dabei kann es keinen Unterschied machen, in welcher Form die
Willenserklärung abzugeben ist, ob in Gestalt einer expliziten
Begünstigungserklärung oder eines schriftlichen Unterstützungsvertrags oder
aber in der einfachen Meldung der Lebenspartnerschaft bzw. des Lebenspartners.
Auf die Abgabe einer verbalisierten Willenserklärung kommt es an. Darüber
hinaus bleibt auch ihr Sinn und Zweck - unabhängig von der Form - der gleiche:
Die Lebenspartnerrente stellt (wie das hier im Streite liegende
Todesfallkapital) eine neue Leistung dar. Sie wird ohne Beitragserhöhung
finanziert. Die Vorsorgeeinrichtung hat daher ein schützenswertes Interesse zu
wissen, wie viele Versicherte im Todesfall solche Leistungen auslösen können.
Überdies möchte sie in beweisrechtlicher Hinsicht grösstmögliche Klarheit in
Bezug auf die Person des Begünstigten. Es ist ihr deshalb grundsätzlich
erlaubt, die Erfüllung von reglementarischen (Zusatz-) Erfordernissen und die
Geltendmachung des Anspruchs an bestimmte Formen und Fristen zu knüpfen (BGE
142 V 233 E. 2.2 S. 237 f. mit Hinweisen; vgl. auch Esther Amstutz, Die
Begünstigtenordnung der beruflichen Vorsorge, Diss. Zürich 2014, S. 234 Rz.
629, S. 236 Rz. 635, S. 238 Rz. 640 und S. 239 Rz. 642).

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich - soweit relevant - einzig auf die
eigenhändige letztwillige Verfügung des verstorbenen Versicherten vom 14. Mai
2010, mit welcher dieser sie als Alleinerbin eingesetzt und zusätzlich
ausdrücklich erwähnt hat, dass ihr auch "die Leistungen aus der PK der Credit
Suisse AG" zustehen sollen.

5.2. Art. 62 des Reglements sieht in Abs. 5 u.a. vor, dass die schriftliche
Begünstigungserklärung vor dem Todeszeitpunkt, d.h. zu Lebzeiten der
versicherten Person, bei der Pensionskasse eingegangen sein muss. Dies ist
vorliegend unbestrittenermassen nicht geschehen.

5.2.1. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach zu den Voraussetzungen in
Bezug auf die Ausrichtung reglementarischer Hinterlassenenleistungen
(Lebenspartnerrente, Todesfallkapital) geäussert. Letztmals wurde in BGE 142 V
233 unter Hinweis auf die Rechtsprechung bekräftigt, dass sowohl die Anordnung,
eine von der versicherten Person verfasste Begünstigungserklärung, d.h. die
schriftliche Meldung über eine bestehende Lebenspartnerschaft und die
Bezeichnung der anderen daran beteiligten Person als Anspruchsberechtigte/r,
sei zu Lebzeiten der Pensionskasse einzureichen, als auch die Regelung, wonach
die entsprechende Begünstigungserklärung der Pensionskasse noch innert einer
bestimmten Zeit nach dem Tod der versicherten Person eingereicht werden kann,
zulässige Varianten reglementarisch verlangter Begünstigungserklärungen
darstellen. Sie bilden nicht blosse Beweisvorschriften mit Ordnungscharakter,
sondern mit Art. 20a BVG vereinbare formelle Anspruchserfordernisse mit
konstitutiver Wirkung (E. 2.1 S. 236 f.).

5.2.2. Nichts Anderes gilt auch für die vorliegende Konstellation. Wie hiervor
dargelegt, ist die Begünstigtenordnung Bestandteil der überobligatorischen,
rein vorsorgevertraglich geregelten Vorsorge. Das Vertragsrecht lässt die
Vereinbarung einer Frist, innert der ein Anspruch geltend zu machen ist, ohne
Weiteres zu. Demnach wird auch im Kontext der Regelung der
Hinterlassenenleistungen die reglementarische Einführung einer angemessenen
Verwirkungsfrist regelmässig als statthaft angesehen (vgl. Kurt C. Schweizer,
Abwicklungsprobleme bei Hinterbliebenenleistungen, in: BVG-Tagung 2009,
Aktuelle Fragen der beruflichen Vorsorge, S. 135 ff., insb. S. 148 Ziff. 3.7.2
am Ende). Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, weshalb bei der hier zu
beurteilenden Ausrichtung eines Todesfallkapitals die reglementarische
Voraussetzung der Einreichung der schriftlichen Begünstigungserklärung zu
Lebzeiten unzulässig sein sollte. Namentlich ist im entsprechenden formellen
Erfordernis weder eine unangebrachte Formstrenge noch überspitzter Formalismus
im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV zu sehen, dient es doch der Beweisabnahme und
-sicherheit (Vermeiden von Doppelzahlungsrisiken) sowie der zügigen Erledigung
der Versicherungsfälle (vgl. E. 4.2 hiervor). Gerade beim Nachweis einer
qualifizierten Lebensgemeinschaft, die naturgemäss nicht formalisiert ist,
bieten sich formelle Zusatzerfordernisse - wie das (fristgerechte,
schriftliche) Erklären des Begünstigungswillens - an. Indem die
Leistungsansprecher wissen, was für den entsprechenden Nachweis verlangt wird,
erhöht dies die Rechtssicherheit (Amstutz, a.a.O., S. 233 Rz. 626). Von einem
dadurch bewirkten "rigiden Formalismus" kann nicht die Rede sein. Ebenso wenig
wird der bei der Ansetzung von Fristen insbesondere zu beachtende Grundsatz der
Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV verletzt. Die Anweisung, die
schriftliche Begünstigungserklärung vor dem Todeszeitpunkt bei der
Pensionskasse einzureichen, lässt sich von Versicherten und Begünstigten ohne
grosse Formalitäten und aufwändiges Prozedere befolgen und führt nicht zu einer
unangemessenen Erschwerung der Geltendmachung von Ansprüchen (vgl. Amstutz,
a.a.O., S. 235 Rz. 631 und S. 241 Rz. 649 f.). Auch handelt es sich weder um
eine unklare noch ungewöhnliche Regelung.

5.3. Mit der Vorinstanz ist somit von einem nicht fristgerecht eingereichten
Antrag auf Änderung der Begünstigtenordnung nach Massgabe von Art. 62 Abs. 2
lit. a/ac in Verbindung mit Abs. 3 und 5 des Reglements auszugehen.

Vor diesem Hintergrund braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, ob die
Beschwerdeführerin vom Versicherten in erheblichem Masse im Sinne von Art. 20a
Abs. 1 lit. a BVG bzw. Art. 62 Abs. 2 lit. a/ac des Reglements unterstützt
worden ist. Auch erübrigen sich nähere Ausführungen zur Frage, ob die
eigenhändig verfasste letztwillige Verfügung vom 14. Mai 2010 überhaupt eine
gemäss Art. 62 Abs. 3 und 5 des Reglements rechtsgültige schriftliche
Begünstigungserklärung darstellt, obgleich sie nicht auf dem entsprechenden,
von der Beschwerdegegnerin für diesen Zweck vorgesehenen Formular eingereicht
wurde.

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin vermag ferner auch nichts aus dem Umstand
abzuleiten, dass in der bis Ende 2010 in Kraft gestandenen Fassung von Art. 62
des Vorsorgereglements der Beschwerdegegnerin noch keine entsprechende
Befristung der Begünstigungserklärung vorgesehen gewesen war.

6.2. Anfangs 2011 hatte die Beschwerdegegnerin ihren Versicherten unter Beilage
des per 1. Januar 2011 gültigen Reglements sowie eines Merkblatts
"Todesfallkapital der Pensionskasse" einen persönlichen Brief geschickt, worin
ausdrücklich auf die "wichtigste Reglementsänderung" betreffend die
Begünstigtenordnung im Todesfall hingewiesen wurde. Ebenso beschrieb die
Beschwerdegegnerin die entsprechenden Reglementsänderungen im Rahmen der den
Versicherten zugestellten Pensionskassen-Info 1/2011 mit mehrmaliger Betonung
der diesbezüglich neu eingeführten formellen Anforderungen an eine
Begünstigungserklärung. Ferner wurden die Reglementsänderungen 2011 auf der
Website der Beschwerdegegnerin sowie im Intranet der Credit Suisse AG
aufgeschaltet, im Detail erläutert und mit Fallbeispielen sowie Antworten zu
den häufigsten Fragen illustriert. Auch erging am 17. Januar 2011 ein
entsprechender Hinweis im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Am 13. April
2011 wurden sodann nochmals besondere "News" auf der Website der
Beschwerdegegnerin und im Intranet der Credit Suisse AG publiziert, um auf die
neu geltende Regelung aufmerksam zu machen. Schliesslich gingen den
Versicherten - und damit auch B.________ - die hinsichtlich Art. 62 gleich
lautenden Vorsorgereglemente 2012 und 2013 in den Folgejahren zu.

6.2.1. Daraus erhellt, dass die Beschwerdegegnerin die Änderung der
Reglementsbestimmung individuell mittels persönlicher Schreiben
(einschliesslich Informationen und Merkblätter) an die Versicherten, kollektiv
gegenüber den Arbeitnehmenden der Credit Suisse AG im Intranet sowie allgemein
mittels Publikation im SHAB einlässlich und breit kommuniziert hat. Die
Beschwerdeführerin kann sich somit nicht darauf berufen, B.________ habe keine
Kenntnis von den sich in Bezug auf die Ausrichtung des Todesfallkapitals
geänderten reglementarischen Bestimmungen, namentlich den erhöhten formellen
Anforderungen an eine Begünstigungserklärung, gehabt. Es wäre ihm vielmehr
zumutbar gewesen, in der verbliebenen Zeit bis zu seinem Tod am 19. Juli 2013
eine dem neuen Reglement entsprechende Begünstigung kundzutun bzw. der
Beschwerdegegnerin jedenfalls seine am 14. Mai 2010 handschriftlich verfasste
letztwillige Verfügung einzureichen (vgl. Urteile 9C_3/2010 vom 31. März 2010
E. 3.3, nicht publ. in: BGE 136 V 127, aber in: SVR 2010 BVG Nr. 44 S. 167, und
9C_710/2007 vom 28. November 2008 E. 5.2, in: SVR 2009 BVG Nr. 18 S. 65). Aus
der Tatsache, dass B.________ trotz der mehrfach unmissverständlich
formulierten Hinweise der Beschwerdegegnerin auf die geänderte
Reglementsbestimmung dieser seine im Testament vom 14. Mai 2010 wiedergegebene
"Begünstigung" weder reglementskonform mitgeteilt, noch, etwas Gegenteiliges
wird nicht behauptet, zumindest entsprechende Erkundigungen getätigt hat, muss
vielmehr der Schluss gezogen werden, dass er die Beschwerdeführerin in dieser
Hinsicht eben gerade nicht "begünstigen" wollte.

6.2.2. Zusammenfassend hat B.________ gewusst (oder hätte zumindest wissen
müssen), dass die Beschwerdegegnerin für die Begünstigung einer unterstützten
Person eine den reglementarischen Anforderungen genügende
Begünstigungserklärung verlangt. Er hätte, bei entsprechendem Willen,
ausreichend Zeit gehabt, der Vorsorgeeinrichtung eine Begünstigung der
Beschwerdeführerin formgerecht mitzuteilen. Der kurz vor der Änderung der
betreffenden Reglementsbestimmung vorgenommene Vermerk in seinem Testament
belegt denn auch, dass er sich der Thematik durchaus bewusst gewesen war.

7. 
Kein anderes Ergebnis lässt schliesslich die Berufung der Beschwerdeführerin
auf Art. 8 UWG ("Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen") zu.
Insbesondere ist nach dem hiervor Dargelegten nicht erkennbar, inwiefern die
Beschwerdegegnerin allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden - und dadurch
unlauter handeln - sollte, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum
Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und
ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und
Pflichten vorsehen.

8. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs.
1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Mai 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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