Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 856/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_856/2017  
 
 
Urteil vom 7. September 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Vorsorge A.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.       Pensionskasse B.________, 
       vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler, 
2.       C.________, 
       vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap, 
       Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
vom 26. Oktober 2017 (VG.2016.00060) und den 
Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus 
vom 6. November 2017 (VG.2016.00060). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1976 geborene C.________ arbeitete vom 18. Dezember 2001 bis zum 30.
September 2002 als Mitarbeiterin Information und Sekretariat bei der
Unternehmung D.________ (Pensum 100 %) und vom 1. Januar 2003 bis zum 31.
Dezember 2009 als Betreuerin bei der Stiftung E.________ (Pensum 50-80 %).
Aufgrund dieser Tätigkeiten war sie bei der Vorsorge A.________
vorsorgeversichert. Sodann arbeitete C.________ vom 4. Mai 2010 bis zum 31.
Januar 2013 als Sachbearbeiterin bei der Organisation E.________ (Pensum 50 %)
und vom 1. Februar bis zum 31. Mai 2013 als Mitarbeiterin Sekretariat bei der
Gemeinde F.________ (Pensum 60 %). Im Rahmen dieser Anstellungen war sie bei
der Pensionskasse B.________ vorsorgeversichert. Die IV-Stelle sprach
C.________ mit Wirkung ab dem 1. April 2012 eine halbe Invalidenrente zu
(Invaliditätsgrad 50 %; Verfügung vom 20. März 2014). 
Die Pensionskasse B.________ (Schreiben vom 26. November 2013) und die Vorsorge
A.________ (Schreiben vom 12. Februar 2014 und vom 15. Oktober 2015) verneinten
je den Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge. 
 
B.   
C.________ erhob beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus gegen beide
Vorsorgeeinrichtungen Klage mit dem Rechtsbegehren, die Vorsorge A.________,
eventuell die Pensionskasse B.________, sei zu verpflichten, ihr rückwirkend
eine Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen
Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung. Das kantonale
Gericht hiess die Klage gegen die Vorsorge A.________ gut und verpflichtete
diese, C.________ ab dem 1. April 2012 eine halbe Invalidenrente, zuzüglich
Zins von 5 % ab dem 19. Mai 2016 zu bezahlen (Entscheid vom 26. Oktober 2017). 
Aufgrund eines Erläuterungsbegehrens ergänzte das kantonale Gericht den
Entscheid vom 26. Oktober 2017 dahingehend, dass die Klage gegen die
Pensionskasse B.________ als gegenstandslos abgeschrieben wurde (Beschluss vom
6. November 2017). 
 
C.   
Die Vorsorge A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und beantragt, es sei die Klage vom 19. Mai 2016 unter
Aufhebung sowohl des Entscheids vom 26. Oktober 2017 wie auch des Beschlusses
vom 6. November 2017 abzuweisen; eventuell seien die Akten an die Vorinstanz zu
weiteren Abklärungen zurückzuweisen. 
Während die Pensionskasse B.________ keine Anträge stellt, schliesst C.________
auf Abweisung der Beschwerde; eventuell (bei allfälliger Gutheissung der
Beschwerde) sei festzustellen, ab wann bei ihr eine dauernde Arbeitsunfähigkeit
von 20 % eingetreten sei. Ferner beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. 
Mit Eingabe vom 19. März 2018 nahm C.________ nochmals Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdegegnerin 1 bemängelt den Eventualantrag der
Beschwerdegegnerin 2 in deren Vernehmlassung zu Recht. Anträge in der
Vernehmlassung, die über die Abweisung der Beschwerde hinausgehen, sind
unzulässig, weil das Bundesgerichtsgesetz (BGG) die Anschlussbeschwerde nicht
kennt (in BGE 143 III 624 [Urteil 5A_590/2016 vom 12. Oktober 2017]) nicht
publ. E. 1.3). An der Parteistellung der Beschwerdegegnerin 1 im vorliegenden
Verfahren ändert sich dadurch nichts, da sie im vorinstanzlichen (Klage-)
Verfahren Gegenpartei der Klägerin war und damit Teil des streitigen
materiellen Rechtsverhältnisses bildet.  
 
1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren
nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (
BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Tatsachen oder Beweismittel, die sich erst nach
dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind (sog. echte
Noven), können nicht durch dieses Erkenntnis veranlasst worden sein und sind
deshalb von vornherein unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen;
140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548). In diesem Sinne sind die Bestätigung der lic.
phil. G.________ vom 6. Februar 2018, der Jahresdienstplan von 2009 sowie die
fachärztliche Bescheinigung der Beratungsstelle H.________ vom 29. Oktober 2010
unbeachtlich.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG
). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.3.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (
BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Es liegt noch keine offensichtliche
Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt,
selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 380;
129 I 8 E. 2.1 S. 9). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete
Beweiswürdigung (Urteil 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E. 1.2), insbesondere
für den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG; Urteil 9C_599/2013 vom 24. Februar
2014 E. 2 mit Hinweis).  
 
2.   
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen zu den Invalidenleistungen der
obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 lit. a BVG) und zum Beginn und
Ende der Versicherungspflicht (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b BVG) korrekt
wiedergegeben. Richtig sind auch die Ausführungen zur massgeblichen Einbusse an
funktionellem Leistungsvermögen von mindestens 20 % (vgl. dazu BGE 144 V 58)
sowie zum sachlichen und zeitlichen Konnex zwischen einer allfälligen
Leistungsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses und der späteren
Invalidität bzw. zur Unterbrechung des engen zeitlichen Zusammenhangs (statt
vieler: Urteil 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.2). Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Leistungspflicht der
Beschwerdeführerin bejahte. 
Das kantonale Gericht stellte fest, bei der Versicherten würden seit
Jugendjahren immer wieder eine mittelschwere Depression und eine
Borderline-Persönlichkeitsstörung (bzw. eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung) oder der Verdacht darauf diagnostiziert (Berichte der
Klinik I.________ vom 4. November 2008, der Beratungsstelle H.________ vom 11.
Juli 2013, des Dr. med. J.________ vom 5. März 2014 und vom 21. Mai 2015 sowie
des Dr. phil. K.________ vom 2. März 2015). Die Versicherte sei unstreitig bis
September 2002 zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Von September bis Dezember 2002
sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte
überwiegend wahrscheinlich noch zu maximal 80 % arbeitsfähig gewesen. Die
Vorinstanz bejahte einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen
dieser Arbeitsunfähigkeit und der heutigen Invalidität. Namentlich ging sie
davon aus, die Versicherte sei auch zwischen Januar 2003 und Februar 2007
durchgehend zu mindestens 20 % und hernach zu 50 % eingeschränkt gewesen.
Aufgrund dessen schloss das kantonale Gericht, die Versicherte habe gegenüber
der Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab dem 1. April
2012 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 19. Mai 2016. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, weil eine Arbeitsunfähigkeit
bis Ende September 2002 weder aktenkundig ausgewiesen noch arbeitsrechtlich in
Erscheinung getreten sei. Ein entsprechendes Attest fehle auch für den Zeitraum
der Nachdeckungsfrist des ersten Vorsorgeverhältnisses, d.h. bis Ende Oktober
2002 (vgl. nachfolgend E. 4.2). Per 1. Januar 2003 habe die Versicherte
lediglich noch zu 80 % gearbeitet, wobei sich aus den Akten nicht ergebe,
weshalb das davor geleistete Vollpensum reduziert worden sei. Die Annahme des
kantonalen Gerichts, dies sei aus gesundheitlichen Gründen geschehen, stelle
eine reine Mutmassung dar. Willkürlich seien auch die vorinstanzlichen
Feststellungen, die Versicherte sei von Januar 2003 bis Februar 2007
durchgehend zu höchstens 80 % und ab Anfang 2007 zu 50 % arbeitsfähig gewesen.
Es fehle diesbezüglich ebenfalls an echtzeitlichen Attesten. Gegen eine
Arbeitsunfähigkeit würde sprechen, dass sich die Versicherte zwischen Januar
2003 und Februar 2007 weder psychiatrisch noch psychotherapeutisch habe
behandeln lassen (vgl. nachfolgend E. 4.3).  
 
4.2. Der vorinstanzlichen Beweiswürdigung betreffend die erste Vorsorgephase
(18. Dezember 2001 bis 30. September 2002 sowie einmonatige Nachdeckungsfrist
gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) liegt insbesondere der Bericht der Beratungsstelle
H.________ vom 18. Juni 2003 zu Grunde (Kurzbericht von Dr. med. L.________,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie). Wie die Beschwerdeführerin richtig
einwendet, enthält dieser keine quantifizierenden Angaben zur damaligen
Arbeitsunfähigkeit der Versicherten. Der Psychologe Dr. phil. K.________, bei
welchem am 17. September 2002 die Erstkonsultation stattgefunden hatte (vgl.
eben zitierter Bericht der Beratungsstelle H.________ vom 18. Juni 2003), wies
indessen im Bericht vom 2. März 2015 auf eine bereits im September 2002
bestandene vollständige Arbeitsunfähigkeit hin, welche sich im Therapieverlauf
auf 20 % reduziert habe. Wie die Beschwerdeführerin richtig einwendet, erfolgte
diese Einschätzung retrospektiv (zur Rechtsprechung, wonach der Zeitpunkt des
Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit
grundsätzlich "echtzeitlich" nachgewiesen sein muss: Urteil 9C_420/2015 vom 26.
Januar 2016 E. 4.2.1 mit Hinweis auf 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2;
vgl. auch nachfolgend E. 4.3). Allerdings konnte Dr. phil. K.________ seine
nachträgliche Einschätzung auf eigene echtzeitliche Untersuchungen (Behandlung
vom 17. September 2002 bis zum 21. Januar 2003) stützen. Er begründete auch,
weshalb ein formales Ausweisen der Arbeitsunfähigkeit seinerzeit unterlassen
wurde: Das Arbeitsverhältnis mit der Unternehmung D.________ war damals bereits
gekündigt und die Versicherte nicht beim RAV angemeldet, weil sie sich aus
eigener Kraft durchbringen wollte. In Anbetracht dessen stellen die
Ausführungen des Dr. phil. K.________ keine nachträglichen Annahmen oder
spekulativen Überlegungen im Sinne der zitierten Rechtsprechung dar. Dies umso
weniger, als sich seine retrospektiven Angaben mit den tatsächlich von der
Versicherten geleisteten Arbeitspensen decken und die behandelnde Psychiaterin
Dr. med. M.________ - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - nur kurze
Zeit später eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Dezember 2002
attestierte. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf sowie auf die (ebenfalls
retrospektive) Einschätzung der Psychologin lic. phil N.________ und des
Psychiaters Dr. med. J.________ im Bericht der Beratungsstelle H.________ vom
11. Juli 2013 (Arbeitsunfähigkeit von 50 % mindestens seit 2002) von einer
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % zwischen September und Dezember 2002
ausging, ist dies im Rahmen der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis (vgl.
E. 1.3.2 hievor) nicht zu beanstanden.  
Insofern die Beschwerdeführerin einen fehlenden sachlichen Zusammenhang
zwischen der Arbeitsunfähigkeit während der ersten Vorsorgephase und der
späteren Invalidität rügt, begründet sie diesen Einwand nicht, womit sie ihrer
Begründungspflicht nicht nachkommt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es erübrigen
sich Weiterungen dazu. 
 
4.3. Die Vorinstanz ging weiter davon aus, die Versicherte habe ihr
Arbeitspensum per 1. Januar 2003 aus gesundheitlichen Gründen auf 80 %
reduziert und sei in der Folge während der gesamten zweiten Vorsorgephase (1.
Januar 2003 bis 31. Dezember 2009 sowie einmonatige Nachdeckungsfrist gemäss 
Art. 10 Abs. 3 BVG) überwiegend wahrscheinlich vorerst zu höchstens 80 % (bis
Februar 2007) und danach noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Diesen Schluss
stützte sie hauptsächlich auf die retrospektiven Einschätzungen in den
Berichten der Beratungsstelle H.________ vom 11. Juli 2013 (Arbeitsunfähigkeit
von 50 % spätestens seit 2002) und des Dr. med. J.________ vom 5. April 2014
(recte: 5. März 2014). Damit fehlt es - wie die Vorinstanz selber einräumte -
bezüglich der zweiten Vorsorgephase gänzlich an echtzeitlichen Bestätigungen
einer Arbeitsunfähigkeit. Solche werden zwar nicht zwingend verlangt, jedoch
muss sich bei deren Fehlen die gesundheitliche Beeinträchtigung sinnfällig auf
das Arbeitsverhältnis auswirken oder ausgewirkt haben. Mit anderen Worten muss
die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen arbeitsrechtlich in Erscheinung
getreten sein (vgl. Urteil 9C_420/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.2.1 mit Hinweis
auf 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2). Das kantonale Gericht stellte fest,
es sei nicht aktenkundig, weshalb die Versicherte, welche bis September 2002
unbestritten uneingeschränkt arbeitsfähig war, ihr Arbeitspensum per 1. Januar
2003 auf 80 % reduziert habe. Diese selbst hielt sich gemäss
Gesundheitserklärung vom 8. Januar 2003 zu 100 % arbeitsfähig. Im Jahre 2005
reduzierte die Versicherte ihr Pensum weiter (vorerst auf 65 %, danach auf 50
%). Diese Reduktion erfolgte gemäss angefochtenem Entscheid aufgrund
veränderter Familienverhältnisse (Geburt der Tochter). Ein anderweitiger
Leistungsabfall, welcher etwa durch entsprechende Feststellung oder gar
Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende
gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle ausgewiesen wäre (vgl. eben zitierte
Urteile), geht weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus den Akten hervor.
Einhergehend damit stellte das kantonale Gericht fest, die Versicherte habe
sich bis Februar 2007 gar nicht und danach bis Oktober 2012 lediglich
sporadisch (u.a. vom 22. August bis zum 25. September 2008 stationär; vgl.
Austrittsbericht der Klinik I.________ vom 4. November 2008)
psychotherapeutisch behandeln lassen. Es fehlt somit nicht nur an
echtzeitlichen medizinischen Bestätigungen einer Arbeitsfähigkeit, sondern auch
an jeglichen Hinweisen, dass eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen
arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten wäre. Die offensichtlich im
Widerspruch zu ihren eigenen Feststellungen stehende vorinstanzliche
Betrachtungsweise, die Versicherte sei seit Oktober 2002 durchgehend zu
mindestens 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen und bis heute
zu mindestens 50 % invalid, verletzt Bundesrecht. An diesem Ergebnis ändern die
verschiedenen nachträglichen Annahmen und spekulativen Überlegungen im
angefochtenen Entscheid nichts. Es betrifft dies namentlich die Ausführungen
zum Wohlwollen der Stiftung E.________ als damaliger Arbeitgeber der
Versicherten, zu deren finanziellen Verhältnissen bzw. ihrem Angewiesensein auf
finanzielle Unterstützung sowie dazu, ob sich die Versicherte im Rahmen ihrer
Selbsteinschätzung am 8. Januar 2003 allenfalls überschätzt haben könnte.  
 
4.4. Ist die zeitliche Konnexität nach dem Gesagten zu verneinen, ist die
Beschwerdeführerin für die bei der Versicherten eingetretene Invalidität nicht
leistungspflichtig. Weil sich die Klage der Versicherten auch gegen die
Pensionskasse B.________ richtete, ist die Sache an das kantonale Gericht
zurückzuweisen, damit dieses neu entscheide.  
 
5.   
Die Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen. Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Dem Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der
unentgeltlichen Verbeiständung) kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2
BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach
sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der
Lage ist. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Glarus vom 26. Oktober 2017 und deren Beschluss vom 6. November 2017
werden aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen,
damit es über die Klage neu entscheide. 
 
2.   
Auf die Anschlussbeschwerde der Beschwerdegegnerin 2 wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Der Versicherten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm wird als unentgeltliche Anwältin bestimmt.
Dieser wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'400.-
ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. September 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner 

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