Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 851/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_851/2017            

 
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinsame Einrichtung KVG, 
Gibelinstrasse 25, 4500 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 13. November 2017 (C-2074/2017). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 27. November 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2017 (betreffend Prämienverbilligung
2017), 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2017 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde, 
in die daraufhin von A.________ am 7. Dezember 2017 (Poststempel)eingereichte
Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95
f. BGG) verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.;
134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass im angefochtenen Entscheid die rechtlichen Grundlagen zur Ausrichtung von
Prämienverbilligung an Rentner und Rentnerinnen mit Wohnsitz in der
Tschechischen Republik, namentlich Art. 66a KVG, Art. 3 ff. der Verordnung vom
3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für
Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG, SR 832.112.5), und Art. 1
f. der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über die
Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien 2017 für den Anspruch auf
Prämienverbilligung in der Europäischen Union, in Island und Norwegen vom 30.
November 2016, Stand am 1. Januar 2017 (SR 832.112.51; nachfolgend:
EDI-Verordnung), dargelegt wurden, 
dass die Vorinstanz in Nachachtung dieser Bestimmungen festgestellt hat, das
Renteneinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2017 übersteige die
durchschnittliche Jahresprämie, weshalb ein Anspruch auf Prämienverbilligung
ausgeschlossen sei, 
dass der Beschwerdeführer sachbezogen einzig seinen bereits im vorinstanzlichen
Verfahren geäusserten Einwand wiederholt, es sei, indem nicht die effektiven
Lebenshaltungskosten in der Tschechischen Republik berücksichtigt worden seien,
eine willkürliche Kaufkraftbereinigung seines Einkommens vorgenommen worden, 
dass vom Bundesverwaltungsgericht erwogen wurde, der in Art. 1 der
EDI-Verordnung publizierte Umrechnungsfaktor für die Tschechische Republik von
100:39 finde zwingend Anwendung, 
dass den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann,
inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit
überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen, sondern sie sich zur Hauptsache in unzulässiger
appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpfen, 
dass die beiden Eingaben vom 27. November und 7. Dezember 2017 den genannten
inhaltlichen Mindestanforderungen somit nicht zu genügen vermögen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Dezember 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl 

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