Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 84/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_84/2017         

Urteil vom 23. Mai 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 28. November 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach dem 1970 geborenen A.________ ab dem 1.
Juli 2000 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 100 %; Verfügung vom
11. Januar 2002). Sie bestätigte diesen Rentenanspruch im Rahmen mehrerer
Revisionsverfahren (Mitteilungen vom 4. September 2002, vom 19. Oktober 2004
und vom 17. Dezember 2007).
Aufgrund einer anonymen Mitteilung vom 9. Juli 2009 bei der Abteilung für
Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs leitete die IV-Stelle eine erneute
Revision ein. Sie liess A.________ im Zeitraum vom 17. Mai bis zum 1. Juli 2011
an sieben Tagen observieren (Observationsbericht vom 11. Juli 2011). Die
Verwaltung konfrontierte den Versicherten mit den Observationsergebnissen
(Standortbesprechung vom 7. Dezember 2011), sistierte dessen Rente vorsorglich
(Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012) und veranlasste eine polydisziplinäre
Begutachtung im Medizinischen Zentrum Römerhof (MZR; Expertise vom 18. Dezember
2012 sowie ergänzende Stellungnahme vom 1. Juli 2013). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren stellte die IV-Stelle die Rente rückwirkend per Ende
Dezember 2011 ein (Verfügung vom 26. Januar 2015).

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 28. November 2016 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids weiterhin
eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei festzustellen, dass er
für die Zeit von Dezember 2011 bis zur Sistierung der Rente keine
Meldepflichtverletzung begangen habe und die für diesen Zeitraum ausgerichteten
Leistungen nicht zurückzuerstatten seien.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn
sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1). Diese
Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteil
9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die am 26. Januar 2015 verfügte Rentenaufhebung
per Ende Dezember 2011 vorinstanzlich zu Recht bestätigt wurde.

3. 
Die Vorinstanz ist primär gestützt auf das Gutachten des MZR vom 18. Dezember
2012 sowie den Observationsbericht vom 11. Juli 2011 davon ausgegangen, der
Beschwerdeführer sei spätestens seit Mai/ Juni 2011 wieder in der Lage, in der
angestammten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.

4.

4.1. In Bezug auf die Observation rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss
gegen Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, ohne indessen seiner qualifizierten
Rügepflicht nachzukommen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280
f. mit Hinweisen). Ungenügend ist insbesondere der blosse Verweis auf ein
Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, worin im Nachgang zum
Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR; dritte Kammer)
in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz vom 18. Oktober 2016 entschieden
worden sei, dass Observationen auch im Bereich der Invalidenversicherung
unzulässig seien. Der Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass die
qualifizierte Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss (vgl. BGE
141 V 416 E. 4 S. 421 mit Hinweisen). Dazu kommt, dass die
versicherungsmedizinische Beurteilung im MZR-Gutachten, insbesondere die
Stellung der eigenen Diagnosen und deren Begründung, ausschliesslich auf den
umfassenden, selber durchgeführten Untersuchungen basiert.

4.2. Insoweit der Beschwerdeführer einwendet, die Gutachter des MZR seien wegen
Kenntnis des Observationsmaterials voreingenommen gewesen, macht er einen
Ausstandsgrund geltend, ohne der diesbezüglich geltenden sofortigen Rügepflicht
nachgekommen zu sein. Anspruch auf eine spätere Anrufung besteht nicht (Urteil
9C_629/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 4.3 mit Hinweisen). Konkrete Anzeichen
dafür, dass die Gutachter des MZR, welche umfangreiche eigene Untersuchungen
vorgenommen haben, durch das Bildmaterial der Observation (negativ) beeinflusst
worden wären, liegen nicht vor.

4.3. Die mit angefochtenem Entscheid bestätigte Rentenaufhebung beruht auf der
für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen
Feststellung, der Gesundheitszustand habe sich, insbesondere in psychiatrischer
Hinsicht, relevant verbessert. Mit der massgebenden Erwägung 4.3 des
angefochtenen Entscheids, auf die verwiesen wird, setzt sich der
Beschwerdeführer nicht auseinander. Er verweist stattdessen auf abweichende
Einschätzungen behandelnder Ärzte sowie auf den Umstand, dass er über zehn
Jahre eine Invalidenrente bezogen habe. Damit übt er lediglich im Hinblick auf
die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässige Kritik an
der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (vgl. E. 1 hievor). Weiterungen dazu
erübrigen sich.

4.4. Insofern der Beschwerdeführer schliesslich rügt, es könne ihm keine
Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden, dringt er nicht durch. Seine
diesbezüglichen Vorbringen beschränken sich auf die unverfänglichen Einwände,
eine Veränderung des Gesundheitszustands sei gar nicht eingetreten und die
Observation sei unzulässig gewesen (vgl. dazu E. 4.2 und 4.3 hievor). Vor allem
stellt der Beschwerdeführer die Feststellung, er habe trotz mehrfacher
gezielter Nachfrage bestritten, bei einem Kollegen im Autohandel ausgeholfen zu
haben, nicht in Abrede.

5. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Mai 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Williner

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