Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 846/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_846/2017            

 
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 29. September 2017 (IV.2016.00688). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 28. November 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen indessen
nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S.
39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die zentrale Erwägung der
Vorinstanz, wonach eine anspruchserhebliche (tatsächliche; hier: medizinische)
Änderung seit der letzten materiell-rechtlichen Leistungsprüfung mit Verfügung
vom 11. Dezember 2014 nicht glaubhaft gemacht sei (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3
IVV), wozu sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort äussert, 
dass sich die Beschwerde überdies einzig auf die pauschale Kritik beschränkt,
beim angefochtenen Entscheid handle es sich um ein willkürliches Urteil ohne
Berücksichtigung der vorgebrachten Argumente und Begründungen, was nicht genügt
(BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Dezember 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder 

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