Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 845/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_845/2017  
 
 
Urteil vom 30. April 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 29. September 2017 (IV.2016.01141). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 14. September 2016 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich
dem 1954 geborenen, seit 2001 hauptsächlich als Hauswart/Reinigungskraft
tätigen A.________ mit Wirkung ab 1. November 2014 eine halbe Invalidenrente
zu. 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher der Versicherte hatte
beantragen lassen, unter teilweiser Aufhebung der Verfügung sei ihm eine ganze,
eventuell eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen, wies
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 29.
September 2017). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm
eine Dreiviertelsinvalidenrente zu gewähren; eventuell sei die Sache zu neuem
Entscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
2.1 In Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 14. September 2016 sprach
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2014 eine halbe
Invalidenrente zu, wobei sie aufgrund eines Einkommensvergleichs einen
Invaliditätsgrad von 53 % ermittelte. Das Invalideneinkommen, das sie den
Tabellenlöhnen gemäss Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundesamtes für Statistik
entnahm und für das Jahr 2014 gestützt auf die Tabelle TA1, Total,
Kompetenzniveau 1, Männer, bei einem Arbeitspensum von 75 % auf Fr. 49'598.-
festsetzte, reduzierte sie um einen leidensbedingten Abzug von 10 %, womit ein
Invalideneinkommen von Fr. 44'638.- resultierte. Im Vergleich zum
hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) ergab sich die
erwähnte Erwerbseinbusse von 53 %. 
2.2 
2.2.1 Der Beschwerdeführer rügt einzig die Höhe des Invalideneinkommens.
Zunächst stellt er den leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10 % in
Frage, wobei er geltend macht, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb sie
trotz ungenügender Berücksichtigung verschiedener Gesichtspunkte (wie
fortgeschrittenes Alter, unzureichende Deutschkenntnisse und langjährige
Betriebszugehörigkeit) durch die IV-Stelle davon abgesehen habe, den Abzug zu
erhöhen. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dieser
Einwand ist unbegründet. Das kantonale Gericht hat Faktoren aufgezählt, die
unter Umständen zusätzlich zu den von der Verfügung erfassten Gesichtspunkten
einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen. Bei der Überprüfung des gesamthaft
vorzunehmenden Abzugs, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz
zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne
triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75 E.
6 S. 81). Wenn die Vorinstanz den Abzug von 10 % trotz weiterer Aspekte, die
allenfalls einen höheren Abzug rechtfertigen, im Ergebnis bestätigt hat, hat
sie dem Umstand Rechnung getragen, dass sie ohne wichtige Argumente nicht in
das Ermessen der IV-Stelle eingreifen darf. Darin kann keine Verletzung des
rechtlich geschützten Gehörsanspruchs erblickt werden. 
2.2.2 Soweit der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren den vom
Sozialversicherungsgericht auf 10 % festgelegten leidensbedingten Abzug vom
Tabellenlohn beanstandet, indem er verschiedene Argumente vorbringt, die einen
höheren Abzug rechtfertigen können, übersieht er, dass die Frage nach der Höhe
des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Leidensabzugs eine typische
Emessensfrage ist, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nurmehr dort
zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt
hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (
BGE 132 V 193 E. 3.3 S. 199). Eine in diesem Sinne rechtsfehlerhafte
Ermessensbetätigung durch die Vorinstanz legt der Beschwerdeführer mit seinen
Einwendungen nicht dar. 
2.2.3 Auch die übrigen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen vermögen
keine offensichtlich unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
oder eine anderweitige Bundesrechtsverletzung der Vorinstanz zu begründen. In
weiten Teilen der Beschwerde beschränkt sich der Versicherte auf eine
appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, auf
welche das Bundesgericht aufgrund der ihm gesetzlich eingeräumten
Überprüfungsbefugnis nicht einzugehen hat (E. 1 hievor), sowie darauf, vom
angefochtenen Entscheid abweichende Auffassungen vorzutragen, ohne damit eine
Bundesrechtsverletzung darzutun. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, auch bei Abweisung der Beschwerde
seien die Kosten auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen, und es sei ihm eine
Entschädigung für die anwaltliche Vertretung auszurichten, weil die Beschwerde
wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gerechtfertigt war. 
Da keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (E. 2.2.1 hievor), ist
diesem Rechtsbegehren die Grundlage entzogen, ohne dass zu prüfen wäre, ob und
inwieweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, die sich
auf den Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses nicht auswirkt, einen Einfluss
auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen haben könnte. 
 
4.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
5.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach 
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. April 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer 

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