Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 844/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_844/2017  
 
 
Urteil vom 25. September 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 6. September 2017 (IV.2017.00447). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. A.________, bis November 2003 als Gipser tätig, bezog seit November 2004
eine ganze Invalidenrente, welche in zwei Revisionsverfahren bestätigt wurde.
Im September 2014 leitete die IV-Stelle des Kantons Zürich erneut eine
Rentenrevision ein. Sie liess den Versicherten vom Medizinischen Zentrum
Römerhof (MZR) polydisziplinär begutachten (Expertise vom 5. Mai 2015). Am 25.
September 2015 hob sie die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente auf Ende
Oktober 2015 auf. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die
von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 1. März 2016
gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück.  
 
A.b. Nach Beizug eines polydisziplinären Gutachtens der medexperts AG vom 18.
Januar 2017 hob die IV-Stelle die bislang ausbezahlte Invalidenrente wiederum
auf Ende Oktober 2015 auf (Verfügung vom 24. März 2017).  
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. September 2017 teilweise gut, hob die
angefochtene Verfügung auf und stellte fest, dass A.________ ab 1. Juli 2015
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
IV-Stelle, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung vom
24. März 2017 sei zu bestätigen mit der Feststellung, dass ab 1. November 2015
kein Rentenanspruch mehr besteht. Ferner ersucht sie darum, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die massgebenden Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid unter Hinweis
auf den kantonalen Gerichtsentscheid vom 1. März 2016 richtig wiedergegeben.
Darauf wird verwiesen. 
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat,
indem sie dem Beschwerdegegner ab 1. Juli 2015 unter Aufhebung der laufenden
ganzen eine halbe Invalidenrente zuerkannt hat, wogegen die IV-Stelle die zuvor
ausgerichtete ganze Rente mit Verfügung vom 24. März 2017 revisionsweise
rückwirkend auf den 31. Oktober 2015 aufgehoben hatte. Ob der Beschwerdegegner
über den 31. Oktober 2015 hinaus weiterhin eine (halbe) Rente der
Invalidenversicherung beanspruchen kann, ist davon abhängig, ob die Depression,
welche der Rentengewährung laut vorinstanzlichen Feststellungen hauptsächlich
zugrunde gelegen hat, nach wie vor erhebliche Auswirkungen auf seine Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit hat oder ob eine erhebliche Verbesserung des
Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. 
2.2 Anzufügen ist, dass nach der früheren Rechtsprechung bei leichten bis
mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis, seien sie im
Auftreten rezidivierend oder episodisch, angenommen wurde, dass - aufgrund der
nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit -
hieraus keine IV-rechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
resultiert. Den leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen fehlt es,
solange sie therapeutisch angehbar sind, an einem hinreichenden Schweregrad der
Störung, um diese als invalidisierend anzusehen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3 S.
196; Urteil 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017). Nur in der - seltenen, gesetzlich
verlangten Konstellation mit Therapieresistenz - ist den normativen
Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und
Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 S. 295). 
2.3 In BGE 143 V 409 und 418 (Urteile vom 30. November 2017) hat das
Bundesgericht seine Rechtsprechung geändert und festgestellt, dass die
Therapierbarkeit keine abschliessende evidente Aussage über das Gesamtmass der
Beeinträchtigung und deren Relevanz im IV-rechtlichen Kontext zu liefern
vermöge. Weiter hat es erkannt, dass sämtliche psychischen Erkrankungen,
namentlich auch depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, einem
strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, welches
bislang bei Vorliegen somatoformer Schmerzstörungen anhand eines Katalogs von
Indikatoren durchgeführt wird. Dieses bleibt entbehrlich, wenn im Rahmen
beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) die
Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und
allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation
oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409
E. 4.5.3 S. 417). 
2.4 Gemäss früherem Verfahrensstand eingeholte Gutachten verlieren nicht per se
ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des
Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen
entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen
Beweisgrundlagen vor Bundesrecht stand hält. In sinngemässer Anwendung auf die
materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall
zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen
Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren
fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der
massgebenden Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und
-dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V
281 E. 8. S. 309). 
 
3.   
Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitsschaden und zu dessen
Verbesserung im massgeblichen Zeitraum (BGE 133 V 108) werden nicht bestritten
und sind für den Beschwerdegegner verbindlich. Laut Gutachten des MZR vom 5.
Mai 2015, auf das sich die Vorinstanz beruft, leidet der Beschwerdegegner an
einer mittelgradigen depressiven Störung im Rahmen einer rezidivierenden
depressiven Störung ICD-10 F33.1. Ferner lägen kombinierte akzentuierte
Persönlichkeitszüge vor. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht
bezifferte der Gutachter auf 50 % für alle Tätigkeiten auf dem freien
Arbeitsmarkt. Im psychiatrischen Teilgutachten des med. pract. B.________,
medexperts AG, vom 18. Januar 2017 finden sich im Wesentlichen gleichlautende
Diagnosen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schätzt der Psychiater
ebenfalls auf 50 %. In medizinischer Hinsicht ist daher von übereinstimmenden
Beurteilungen und einer erheblichen Verbesserung der gesundheitlichen Situation
im massgebenden Zeitraum seit 8. Januar 2013 (Weiterausrichtung der ganzen
Invalidenrente gemäss vorinstanzlichem Entscheid) bis zur vorliegend
angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 24. März 2017 auszugehen. Dies belegt
eine revisionsrechtlich im Grundsatz erhebliche Veränderung im Sinne von Art.
17 Abs. 1 ATSG. 
 
3.1. Nachdem in den Gutachten des MZR und der medexperts AG eine hälftige
Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer mittelgradigen depressiven Störung bejaht
wurde, ist im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen, ob die
attestierte Arbeitsunfähigkeit auch rechtlich relevant und eine revisionsweise
Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente begründet ist, wie die
Vorinstanz annimmt, oder ob die IV-Stelle die Rente - wie am 24. März 2017
verfügt und in der Beschwerde geltend gemacht - zu Recht ganz aufgehoben hat.  
 
3.2. Dem Gutachten der medexperts AG, insbesondere dessen psychiatrischem Teil,
lassen sich verschiedene Aussagen zu den massgebenden Standardindikatoren
entnehmen. Diese können zusätzlich zu den Ausführungen im angefochtenen
Entscheid berücksichtigt werden, soweit diesbezüglich von einem vorinstanzlich
unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen werden muss (Art. 105 Abs. 2
BGG).  
 
3.3. Im Komplex Gesundheitsschädigung sind Behandlungserfolg oder -resistenz,
also Verlauf und Ausgang von Therapien, wichtige Schweregradindikatoren. Das
definitive Scheitern einer indizierten, lege artis durchgeführten Therapie
weist auf eine negative Prognose hin.  
 
3.3.1. Festzuhalten ist im vorliegenden Fall zunächst, dass nach den
verbindlichen Ausführungen der Vorinstanz keine Komorbidität vorliegt. Gemäss
Darlegungen im angefochtenen Entscheid ist der Versicherte seit vielen Jahren
in psychiatrischer Behandlung mit monatlichen Terminen. Eine Verbesserung wurde
laut Vorinstanz bisher insofern erzielt, als die depressive Problematik nicht
mehr in schwerem Ausmass vorliege. In mittelschwerem Ausmass bestehe sie jedoch
seit mehreren Jahren trotz konsequent verfolgter Therapie unverändert, weil die
chronische Lebererkrankung (Hepatitis B) die Behandlungsmöglichkeiten in
medikamentöser Hinsicht einschränke. Bezüglich der mittelgradig ausgeprägten
depressiven Störung sei eine Therapieresistenz ausgewiesen. Gemäss Bericht des
med. pract. C.________, leitender Arzt am Psychiatriezentrum D.________, vom
29. Juli 2016 ist eine Behandlung mit stärkerer Medikation wegen der
bestehenden Lebererkrankung nicht möglich.  
 
3.3.2. Es trifft zu, dass das Leberleiden nach Auffassung der behandelnden
Ärzte einer konsequenteren psychopharmakologischen Therapie entgegen gestanden
hat. Erst med. pract. B.________, für das psychiatrische Teilgutachten der
medexperts AG verantwortlich, beschrieb, wie eine Standardtherapie depressiver
Symptome bei - hier vorliegender - chronischer Lebererkrankung aussehen würde.
Der Therapievorschlag des Experten zeigt auf, dass eine Behandlung mit
antidepressiver Medikation trotz der Leberkrankheit möglich gewesen wäre. Eine
entsprechende Therapie wurde dem Beschwerdegegner jedoch nie empfohlen oder gar
angeboten. Vielmehr hielt med. pract. C.________ fest, dass eine Behandlung mit
stärkerer Medikation wegen der bestehenden Lebererkrankung nicht möglich sei.  
 
Das Fehlen einer konsequenten Psychopharmakotherapie kann dem Beschwerdegegner
unter diesen Umständen - zumindest bis zum vorliegend in zeitlicher Hinsicht
relevanten Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 27. März 2017 - nicht entgegen
gehalten werden. 
 
3.4. In Bezug auf den rechtsprechungsgemäss (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303)
beweisrechtlichen Aspekt der Konsistenz, worunter verhaltensbezogene Kategorien
fallen, ergibt sich zunächst, dass zwar gewisse Anhaltspunkte bestehen, wonach
der Beschwerdegegner keinem allzu hohen Leidensdruck ausgesetzt ist. Darauf
deutet zum einen die tiefe Kadenz der Besuche im Psychiatriezentrum in
D.________ (alle fünf bis sechs Wochen) hin (vgl. BGE a.a.O. E. 4.4.2 S. 304).
Medexperts-Gutachter med. pract. B.________ hält sodann fest, dass die geltend
gemachte Arbeitsunfähigkeit vor allem in Beruf und Erwerb vorhanden ist, und
weniger im Haushalt, in Freizeit und sozialen Aktivitäten. Dennoch bescheinigt
der Arzt dem Exploranden insgesamt aber ein eingeschränktes Aktivitätsniveau
seit Eintritt der Gesundheitsschädigung. Vor diesem Hintergrund lässt sich der
Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen
vergleichbaren Lebensbereichen nicht ohne Weiteres verneinen.  
 
3.5. Was den sozialen Kontext anbelangt (BGE a.a.O. E. 4.3.3 S. 303), gilt es
hervorzuheben, dass der Beschwerdegegner über mobilisierbare Ressourcen
verfügt, die eine Rückkehr vom geschützten Arbeitsplatz auf den ersten
Arbeitsmarkt unterstützen könnten. So ist der Versicherte seit 2012 zum zweiten
Mal verheiratet, pflegt Kontakte zu seiner Tochter aus erster Ehe, zu einem
jüngeren, in Uster lebenden Bruder sowie zu einer Schwester. Gelegentlich
erhält er am Wochenende Besuch von seinen Geschwistern. Dieses intakte
familiäre Umfeld dürfte die kausal allein massgebenden Auswirkungen der
Depression zu einem gewissen Teil mildern und ebenfalls dazu beitragen, dass
der Beschwerdegegner mittelfristig beruflich wieder integrierbar ist.  
 
4.   
Zusammenfassend besteht ein von verschiedenen Faktoren begünstigtes Potential
des Beschwerdegegners, sich sukzessive in den Arbeitsprozess eingliedern und
die zur Zeit der Begutachtung bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von noch 50 %
steigern zu können. In diesem Sinne betont der Experte med. pract. B.________
denn auch, dass der Versicherte in seiner langjährigen halbtägigen
Beschäftigung in geschützter Umgebung nicht in genügendem Masse gefordert werde
und es deshalb aus psychiatrischer Sicht sinnvoll erscheine, ihn allmählich
wieder dem Erwerbsleben zuzuführen. Der Beschwerdegegner könne dabei "langsam
eine Tätigkeit verrichten", die nicht zu grosse Anforderungen an sein
Leistungsvermögen stelle. 
Der mittelgradigen Depression des Beschwerdegegners ist somit auch in Anwendung
der Standardindikatoren die Eignung, eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im
Ausmass von 50 % zu bewirken, jedenfalls im Zeitraum bis zur Verfügung vom 24.
März 2017 nicht abzusprechen. Es bleibt damit im Ergebnis beim angefochtenen
Entscheid. 
 
5.   
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch der IV-Stelle um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie hat dem
anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ferner eine Parteientschädigung
auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. September 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer 

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