II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 842/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 9C_842/2017 Urteil vom 7. Dezember 2017 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiber Fessler. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2017 (AK.2016.00045). Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. November 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2017, in Erwägung, dass der Streit um Schadenersatz nach Art. 52 AHVG in der Höhe von Fr. 17'335.- dreht, wobei es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheiten auf dem Gebiet der Staatshaftung im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG handelt (BGE 137 V 51 E. 4.3 S. 56), dass der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist, dass nicht geltend gemacht wird, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Urteil 9C_950/2014 vom 19. Mai 2015 E. 2.2, in: SVR 2015 AHV Nr. 8 S. 27), dass keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird, sodass auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zulässig ist (Art. 113 und 116 BGG; BGE 138 I 232 E. 3 S. 237), dass die Eingabe vom 27. November 2017 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (i.V.m. Art. 117 BGG) durch Nichteintreten zu erledigen ist, dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege demzufolge gegenstandslos ist, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, B.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 7. Dezember 2017 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Der Gerichtsschreiber: Fessler Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben