Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 841/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_841/2017            

 
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober
2017 (C-3162/2017). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 22. November 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2017 (betreffend Verzicht auf
AHV-Altersrente), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95
f. BGG) verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.;
134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE
140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass das kantonale Gericht unter umfassender Prüfung der massgeblichen
rechtlichen Grundlagen dargelegt hat, weshalb dem vom Beschwerdeführer
beantragten Verzicht auf die ihm von der schweizerischen AHV ausgerichteten
Altersrente kein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt, 
dass damit, wie im angefochtenen Entscheid ferner erwogen wurde, noch nichts
darüber ausgesagt ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt einer die
obligatorische Krankenpflegeversicherung betreffenden Versicherungspflicht in
der Schweiz untersteht, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers den genannten inhaltlichen
Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag
enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, soweit überhaupt
beanstandet, unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft
sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl 

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