Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 833/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_833/2017  
 
 
Urteil vom 20. April 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless. 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. August 2017 (IV.2015.00307). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1964 geborene A.________, seit Juni 1998 als Gartenbauarbeiter tätig,
meldete sich nach einem am 25. Juli 2000 erlittenen Sturz von einer Leiter im
August 2001 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) wies das Leistungsbegehren mit
Einspracheentscheid vom 12. Mai 2004 ab (Invaliditätsgrad: 17 %). Dieser
erwuchs mit Abweisung einer dagegen gerichteten Beschwerde durch das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (unangefochten gebliebener
Entscheid vom 23. März 2005) in Rechtskraft.  
 
A.b. Von April 2007 bis Mai 2013 war A.________ mit Unterbrüchen bei der
B.________ AG als Mitarbeiter im Lager und Allrounder tätig. Im Juli 2013
meldete er sich mit Verweis auf eine Reihe von Beschwerden (darunter insbes.
Bein-, Schulter- und Knieschmerzen sowie psychische Probleme) erneut zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte (u.a.) beim Zentrum für
Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG ein interdisziplinäres
Gutachten in den Fachbereichen Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie sowie
Psychiatrie ein (Expertise vom 29. Juli 2014) und liess den Versicherten zudem
durch med. prakt. C.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst, untersuchen (Bericht vom 11.
November 2014). Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 verneinte die IV-Stelle
einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente
(Invaliditätsgrad: 15 %).  
 
B.   
Die von A.________ hiergegen gerichtete Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich - nach Einholen eines
polydisziplinären Gerichtsgutachtens des Spitals D.________ in den Disziplinen
Innere Medizin, Rheumatologie (inkl. Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit) und Psychiatrie (Gerichtsgutachten vom 6. April 2017) - mit
Entscheid vom 31. August 2017 gut. Es hob die Verfügung vom 10. Februar 2015
auf und stellte fest, dass A.________ ab Januar 2014 Anspruch auf eine
Viertelsrente habe (Invaliditätsgrad: 40 %). 
 
C.   
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. August 2017 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein
Rentenanspruch bestehe. 
A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde; das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Letztinstanzlich unbestritten sind der Beweiswert des Gerichtsgutachtens vom 6.
April 2017, die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 25 % in rein
somatischer Hinsicht sowie das von der Vorinstanz ermittelte Valideneinkommen
von Fr. 65'315.-. 
Strittig ist in erster Linie, ob die Vorinstanz zu Recht auf dem
Invalideneinkommen (ermittelt gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik
periodisch durchgeführte Lohnstrukturerhebung [LSE] 2012, Tabelle TA1,
Kompetenzniveau 1, Männer) einen leidensbedingten Abzug in Höhe von mindestens
15 % gewährte. Bestritten ist zudem der Einfluss einer mittelgradigen
depressiven Störung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten. 
 
2.  
 
2.1. Das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil stellt eine zum
zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative bzw. quantitative
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar, wodurch in erster Linie das Spektrum
der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter
Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der
versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen (8C_61/2018 vom 23.
März 2018 E. 6.5 Abs. 2).  
 
2.2. Davon zu unterscheiden ist - bei Ermittlung des Invalideneinkommens auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten - die Frage, ob im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre
gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit (E. 2.1 hiervor) auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa i.f. S. 80; Urteil 8C_477/2017 vom 21.
November 2017 E. 6.3.2.1 mit Hinweisen). Lediglich wenn auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung solcher - personen- oder
arbeitsplatzbezogener - Einschränkungen (etwa: Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, vgl. BGE 126
V 75 E. 5a/cc mit Hinweis; zitiertes Urteil 8C_477/2017 E. 6.3.2.1) kein
genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten besteht,
rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn
(zitiertes Urteil 8C_61/2018 E. 6.5 Abs. 2; Urteil 8C_693/2014 vom 22. Januar
2015 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der
Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche
Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs
einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts
führen dürfen (vgl. Urteil 9C_217/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.2 mit
Hinweis).  
 
2.3. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom
Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72;
Urteil 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
3.   
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, den Gerichtsgutachtern zufolge bestehe im
Rahmen des von ihnen formulierten Anforderungsprofils eine Arbeitsfähigkeit von
gesamthaft 70 % (Konsensbeurteilung in somatischer und psychosomatischer
Hinsicht). Der Beschwerdeführer könne seine ursprüngliche, schwere körperliche
Beschäftigung nicht mehr ausführen, sei auch in leichten Tätigkeiten aufgrund
der somatischen Beschwerden eingeschränkt (zumutbare Arbeit: ganztags, mit zwei
Stunden vermehrt Pausen pro Tag, leicht bis mittelschwer, wechselpositioniert,
selten in vorgeneigter Position und über Brusthöhe bis höchstens Kopfhöhe
bimanuell, selten Treppensteigen, nur selten in kauernder oder knieender
Position und mit Vermeiden von Gehen auf unebenem Gelände) und müsse seine
Arbeit zudem aufgrund der psychischen Beeinträchtigung relativ flexibel
einteilen und alleine durchführen können. Unter Berücksichtigung dieser
Faktoren sowie des Umstandes, dass der Versicherte die ursprüngliche schwere
körperliche Arbeit nicht mehr ausführen könne, rechtfertige sich ein
Tabellenlohnabzug von mindestens 15 %. Somit betrage das Invalideneinkommen -
ausgehend von der Tabelle TA1 der LSE 2012, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 -
Fr. 39'347.-, der Invaliditätsgrad gerundet 40 % ([Fr. 65'315.-./. Fr.
39'247.-] / Fr. 65'315.- x 100), und es bestehe Anspruch auf eine
Viertelsrente. 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin rügt, mit der Vornahme eines leidensbedingten Abzugs vom
Tabellenlohn habe die Vorinstanz Art. 16 sowie Art. 7 Abs. 2 ATSG verletzt. Auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt seien zahlreiche leichte Kontroll-,
Überwachungs- oder administrative Tätigkeiten vorhanden, die ohne Weiteres dem
Anforderungs- und Belastungsprofil des Beschwerdeführers entsprächen. Dieses
berücksichtige die medizinischen Einschränkungen, insbesondere den erhöhten
Pausenbedarf, die deshalb nicht zusätzlich in die Bemessung des
leidensbedingten Abzugs einfliessen dürften. Andere Umstände, die einen Abzug
zu rechtfertigen vermöchten, lägen beim Versicherten nicht vor. Unmassgeblich
sei, dass sie selber in der Verfügung vom 10. Februar 2015 noch einen
leidensbedingten Abzug von 15 % gewährt habe. Dabei sei sie von einer vollen
Arbeitsfähigkeit mit bloss qualitativer Einschränkung ausgegangen. Nachdem die
Vorinstanz - dem Gerichtsgutachten vom 6. April 2017 folgend - den
Einschränkungen bereits auf Stufe der Arbeitsfähigkeitsschätzung auch einen
quantitativen Einfluss beigemessen habe, sei ein zusätzlicher leidensbedingter
Abzug vom Tabellenlohn nicht mehr zulässig. 
 
5.  
 
5.1. Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeit zu
verrichten, führt nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des
hypothetischen Invalidenlohns, da der Tabellenlohn gemäss der LSE-Tabelle TA1,
Kompetenzniveau 1, bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren
Tätigkeiten umfasst (vgl. etwa Urteile 9C_830/2017 vom 16. März 2018 E. 5;
8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 4.2.2). In concreto ist - mit der
Beschwerdeführerin - davon auszugehen, dass dem Anforderungs- und
Belastungsprofil des Beschwerdegegners (vgl. oben E. 3) entsprechende
Verweistätigkeiten (etwa leichte Kontroll-, Überwachungs- oder administrative
Tätigkeiten) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt angeboten werden. Die
Vorinstanz lässt diesen Aspekt komplett ausser Betracht. Inwiefern der
Versicherte selbst in einer leidensangepassten, leichten Hilfstätigkeit - über
die durch den erhöhten Pausenbedarf bedingte Leistungsminderung (vgl. hierzu E.
3 oben und eingehend E. 5.3 unten) hinaus - aufgrund seiner gesundheitlichen
Beschwerden eingeschränkt und sein erwerbliches Leistungsvermögen entsprechend
beschränkt wäre, so dass er sich (überwiegend wahrscheinlich; vgl. zum im
Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit etwa BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; Urteil 8C_756/2017 vom 7.
März 2018 E. 2) mit einem geringeren Lohn zu begnügen hätte als voll
leistungsfähige und entsprechend einsetzbare Arbeitnehmer (vgl. E. 2.2
hiervor), ist nicht ersichtlich und wird auch vom kantonalen Gericht mit keinem
Wort dargelegt.  
 
5.2. Die - gemäss psychiatrischer Einschätzung in einer angepassten Tätigkeit
einzig noch ins Gewicht fallende - Beeinträchtigung der Kompetenz- und
Wissensanwendung ist bereits in die (auch konsensuale)
Arbeitsfähigkeitsschätzung der Gerichtsgutachter eingeflossen.  
 
5.3. Weder aus dem Gerichtsgutachten noch aus dem angefochtenen Entscheid
ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer nur noch ein Teilzeitpensum zumutbar
sei, wobei die qualitativen Einschränkungen zur zeitlichen Einschränkung
hinzuträten. Die Vorinstanz stellte fest, "im Rahmen des von den Gutachtern
formulierten Anforderungsprofils" betrage die Arbeitsfähigkeit 70 % (vgl. E. 3
hiervor). Soweit sie in ihrer E. 6.4 auf ein "Pensum von 70 %" Bezug nimmt, mag
ihre Formulierung missverständlich sein. Gemeint ist aber offensichtlich der
quantitative Aspekt der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. oben E. 2.1).
Folgerichtig wird denn auch ein Teilzeitabzug, wie ihn der Beschwerdegegner für
sich reklamiert, im vorinstanzlichen Entscheid nicht thematisiert (E. 6.6 der
angefochtenen Erkenntnis). Dass der Versicherte bei der Verwertung seiner
Restarbeitsfähigkeit von 70 % auf eigentliche Teilzeitarbeit angewiesen wäre,
ergibt sich auch nicht aus den Akten. So wird aus
rheumatologisch-orthopädischer Sicht im Gerichtsgutachten festgehalten, eine
angepasste Tätigkeit sei "grundsätzlich ganztags mit zwei Stunden vermehrten
Pausen pro Tag zumutbar". Aus psychiatrischer Sicht wird die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit mit relativ flexibler
Zeiteinteilung und der Möglichkeit, die Arbeit alleine durchzuführen) mit einer
Beeinträchtigung der Kompetenz- und Wissensanwendung begründet. Ist aber eine
vollzeitliche Erwerbstätigkeit mit gesundheitlich bedingt eingeschränkter
Leistungsfähigkeit möglich, rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn unter
dem Titel Beschäftigungsgrad rechtsprechungsgemäss nicht (vgl. etwa Urteil
8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.3 mit Hinweisen).  
 
5.4. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom 10. Februar 2015 mit
Blick auf das eingeschränkte Tätigkeitsspektrum einen Tabellenlohnabzug von 15
% gewährte, bindet sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht. Zwar kann die
IV-Stelle vor Bundesgericht im Ergebnis nicht (erstmals) weniger beantragen,
als sie selber zugesprochen hat (BGE 138 V 339 E. 2.3.3 S. 343; 136 V 362 E.
4.2 S. 367). In diesem Rahmen bleibt es ihr jedoch unbenommen, gewisse
Teilaspekte, welche die streitgegenständliche Leistung (hier: Rente) bestimmen
(etwa die Gebotenheit eines Abzugs vom Tabellenlohn), rechtlich anders zu
würdigen (vgl. BGE 136 V 362 E. 3.4.4 S. 365 f. und E. 4.2 S. 367, je mit
Hinweisen).  
 
5.5. Schliesslich kann der Beschwerdegegner daraus, dass im Totalwert des
Kompetenzniveaus 1 bei den Männern (auch) Tätigkeiten enthalten sind, die er
wegen seines medizinischen Zumutbarkeitsprofils nicht mehr ausüben kann, keinen
grundsätzlichen Anspruch auf einen leidensbedingten Tabellenlohnabzug ableiten
(zitiertes Urteil 9C_200/2017 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Dass jeder Anwendung
statistischer Werte eine gewisse Abstrahierung, unter Ausblendung der konkreten
Gegebenheiten des Einzelfalls, immanent ist, beeinträchtigt nach ständiger
Rechtsprechung die Beweiseignung der LSE 2012 zwecks Festlegung der
Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG nicht (BGE 143 V 295 E. 4.2.2 S. 302 mit
Hinweisen).  
 
5.6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie
bereits der (medizinischen) Arbeitsfähigkeitsschätzung zu Grunde liegende
gesundheitliche Einschränkungen (E. 5.1 und E. 5.2 hiervor) durch Gewährung
eines Tabellenlohnabzugs doppelt berücksichtigte (E. 2.2 oben). Ein Abzug vom
Tabellenlohn rechtfertigt sich auch nicht aus anderen Gründen (oben E.
5.3-5.5).  
 
6.   
Weiterungen zur invalidisierenden Natur des depressiven Geschehens erübrigen
sich, da sich so oder anders kein Rentenanspruch ergibt: Bei einem
Invalideneinkommen von Fr. 46'291.- (vgl. vorinstanzliche E. 6.4; 70 % des
Tabellenlohns gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Männer, Kompetenzniveau 1, unter
Umrechnung auf die betriebsübliche Arbeitszeit und Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung bis 2014) und einem Valideneinkommen von Fr. 65'315.-
resultiert ein Invaliditätsgrad von 29 % ([Fr. 65'315.-./. Fr. 46'291.-] : Fr.
65'315.- x 100). 
Demnach hat der Versicherte keinen Rentenanspruch. Die Beschwerde ist begründet
und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 
 
7.   
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdegegner die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da die Beschwerdeführerin in ihrem
amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 31. August 2017 wird aufgehoben und die Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Zürich vom 10. Februar 2015 bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. April 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald 

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