Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 832/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_832/2017  
 
 
Urteil vom 6. März 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino. 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 19. Oktober 2017 (200 17 512 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ meldete sich im April 2012 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern führte erwerbliche und medizinische
Abklärungen durch; insbesondere veranlasste sie eine polydisziplinäre
Begutachtung bei der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich
(nachfolgend PMEDA; Expertise vom 2. September 2016). Mit Verfügung vom 25.
April 2017 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 19. Oktober 2017
ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, der Entscheid vom 19. Oktober 2017 und die Verfügung vom 25.
April 2017 seien aufzuheben, und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen vornehme und anschliessend
neu über das Leistungsgesuch entscheide. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das kantonale Versicherungsgericht verneinte in Bestätigung der Verfügung vom
25. April 2017 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der
Invalidenversicherung. Es stützte sich hierzu insbesondere auf das Gutachten
der PMEDA vom 2. September 2016 ab, wonach der Beschwerdeführer in einer
leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. 
 
2.   
Die Vorbringen des Beschwerdeführers richten sich insbesondere gegen den
Beweiswert der Expertise vom 2. September 2016 (vgl. zum Beweiswert ärztlicher
Berichte BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Sie sind nicht stichhaltig: 
 
2.1. Soweit der Beschwerdeführer Bezug nimmt auf die Berichte der
Psychiatrischen Dienste B.________ vom 27. Juni 2017, legt er nicht dar, dass
und inwiefern darin wichtige (nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation
entspringende) Aspekte benannt wurden, welche bei der Begutachtung unerkannt
oder ungewürdigt geblieben waren und die Anlass zu weiteren Abklärungen gaben
(Urteile 9C_863/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2.2 und 9C_425/2013 vom 16.
September 2013 E. 4.1). Damit ist auch dem Einwand der Boden entzogen, die
Vorinstanz habe sich nicht zur Therapierbarkeit der von den Ärzten der
Psychiatrischen Dienste B.________ diagnostizierten Depression geäussert.  
 
2.2. Sodann verkennt der Beschwerdeführer, dass die Arbeitsfähigkeit primär
gestützt auf ärztliche Befunde zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und
den daraus folgenden körperlich-funktionellen Belastbarkeitsgrenzen
festzustellen ist (Urteil 8C_817/2012 vom 21. Februar 2013 E. 3.2; BGE 107 V 17
E. 2b S. 20). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich Fachärzte in dem Sinne
geäussert haben, der Beschwerdeführer könne einzig im geschützten Rahmen tätig
sein. Beim Arbeitstraining in der Genossenschaft C._________ handelte es sich
um eine berufliche Eingliederungsmassnahme. Im Übrigen stellt der
Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage, dass sich die erwerbliche
Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit bezogen auf einen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt beurteilt (Art. 16 ATSG).  
 
2.3. Sein Vorbringen, die Schwierigkeiten bei grobmotorischen Tätigkeiten wie
auch die Notwendigkeit wechselnder Arbeitspositionen und Einlegen von
Ruhepausen seien nicht mit dem Zumutbarkeitsprofil gemäss Gutachten vereinbar,
stellt unzulässige appellatorische Kritik an der (diesbezüglich gegenteiligen)
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung dar, welche von
vornherein ausser Acht bleiben muss (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG;
BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356).  
 
3.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3
BGG zu erledigen ist. 
 
4.   
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. März 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger 

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