Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 829/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_829/2017  
 
 
Urteil vom 31. Januar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang, 8006 Zürich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 29. September 2017 (IV.2015.01298). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1958 geborene A.________ meldete sich im Dezember 2005 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
verneinte mit Verfügung vom 25. Januar 2011 einen Anspruch auf
Arbeitsvermittlung. Mit Verfügung vom 26. April 2011 sprach sie ihm eine
abgestufte, vom 1. Juli 2006 bis zum 31. August 2008 befristete Invalidenrente
zu. Die dagegen erhobenen Beschwerden hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich nach Vereinigung der Verfahren mit Entscheid vom 30. November
2012 teilweise gut. Es hob die Verfügung betreffend Arbeitsvermittlung auf und
wies die Sache zu erneutem Entscheid über berufliche Massnahmen nach Prüfung
einer allfälligen gesundheitlichen Verschlechterung an die Verwaltung zurück.
Die Verfügung betreffend den Rentenanspruch hob es ebenfalls auf; es sprach
A.________ eine Dreiviertelsrente vom 1. Dezember 2005 bis zum 28. Februar
2006, eine ganze Rente vom 1. März bis zum 31. Juli 2006 und wiederum eine
Dreiviertelsrente vom 1. August 2006 bis zum 30. Juni 2007 zu. Hinsichtlich
eines allfälligen Rentenanspruchs ab 2010 wies es die Sache zur Abklärung und
neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück.  
 
A.b. Nach weiteren Abklärungen - insbesondere Einholung des interdisziplinären
Gutachtens der MEDAS vom 27. Dezember 2013 samt Stellungnahmen vom 1. Mai und
30. September 2014 sowie vom 1. April 2015 - und Durchführung des
Vorbescheidverfahrens kam die IV-Stelle zum Schluss, dass der Versicherte
(weiterhin) in seiner angestammten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei.
Folglich verneinte sie mit Verfügung vom 18. November 2015 einen
Leistungsanspruch ab 2010.  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. September
2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 29. September 2017 und der
Verfügung vom 18. November 2015 sei die Sache zu neuer Entscheidung an das
kantonale Gericht, eventualiter an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter
seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen, um daraus Erkenntnisse für eine
neue medizinische Beurteilung zu gewinnen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird
die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (
BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).  
Auf die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten
Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog
anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; 131 V 164 E. 2.2 S. 165; Urteil 9C_399
/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Dementsprechend ist bei mehreren
Sachverhaltsveränderungen jeweils massgeblicher Vergleichszeitpunkt jener, in
welchem zuletzt eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung (des jeweils
anspruchserheblichen Aspektes), Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung
vorgenommen wurde und sich eine Veränderung des Rentenanspruchs ergab (Urteil
9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.3.1 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 137 V
369, aber in SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61). 
 
2.2. Die Verfügung der IV-Stelle vom 26. April 2011 hatte den Rentenanspruch
bis zu diesem Zeitpunkt zum Gegenstand. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers entschied das kantonale Gericht am 30. November 2012
abschliessend über den Anspruch bis zum 31. Dezember 2009. Insoweit lag ein -
unangefochten gebliebener - (Teil-) Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor (
BGE 135 V 141   E. 1.4.6 S. 147 f.). Was den Anspruch ab dem 1. Januar 2010
anbelangt, so hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass ein solcher nur bei
einer erheblichen Veränderung des Sachverhalts in Betracht fällt (E. 2.1). In
concreto bedeutet dies, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten im
Vergleich zum Zustand Ende 2009 in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert
haben muss. Erst in einem allfälligen zweiten Schritt ist der (Renten-)
Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend - gegebenenfalls
anhand der Rechtsprechung von BGE 141 V 281 - zu prüfen (vgl. Urteil 9C_247/
2017 vom 7. August 2017 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
2.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, gestützt auf ihr
erstes Urteil vom 30. November 2012 sei ab Ende März 2007 bis Ende 2009 von
einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten und jeder anderen
angepassten Tätigkeit auszugehen. Weiter hat sie festgestellt, dass sich der
Gesundheitszustand des Versicherten seit Anfang 2010 bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 19. November 2015 in somatischer Hinsicht nicht
erheblich verschlechtert habe. Eine massgebliche Verschlechterung des
psychischen Zustandes werde von den behandelnden Ärzten nicht postuliert und
lasse sich auch dem MEDAS-Gutachten nicht entnehmen. Die divergierenden
Einschätzungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit hat sie als
bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten
Sachverhalts und somit als revisionsrechtlich bedeutungslos betrachtet.
Folglich hat sie einen Leistungsanspruch ab 2010 verneint.  
 
2.4. Dass die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Entwicklung des
Gesundheitszustandes offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 135
II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom    17. April 2013 E. 5.2) sein
sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert geltend
gemacht.  
Sie beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung, insbesondere nicht auf einer
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) : Einerseits hat
das kantonale Gericht nicht nur auf das MEDAS-Gutachten, sondern auf die
gesamte medizinische Aktenlage abgestellt. Anderseits befassten sich die
MEDAS-Experten in der nachträglichen Stellungnahme vom 30. September 2014
ausführlich und nachvollziehbar (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) mit den
Berichten der behandelnden Ärzte (insbesondere "Berichte B.________"), und das
Einholen fremdanamnestischer Auskünfte (vgl. Urteil 9C_275/2016 vom 19. August
2016 E. 4.3.2 mit Hinweisen) war nicht erforderlich. 
 
2.5. Nach dem Gesagten bleibt die Feststellung einer fehlenden erheblichen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes für das Bundesgericht verbindlich (E.
1). Bei diesem Ergebnis zielen die weiteren, weitschweifigen (vgl. Art. 42 Abs.
6 BGG) Ausführungen des Beschwerdeführers - soweit sie sich nicht ohnehin in
unzulässiger appellatorischer Kritik (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266)
erschöpfen - ins Leere (vgl. E. 2.2). Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
3.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Januar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann 

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