Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 821/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_821/2017  
 
 
Urteil vom 16. März 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Magdalena Schaer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Sammelstiftung B.________, 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 16. Oktober 2017 (VBE.2017.225). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1975 geborene A.________ bezog eine ganze Rente der Invalidenversicherung
ab 1. Februar 2003 (Verfügungen vom 10. Dezember 2004; Invaliditätsgrad 100 %).
Im März 2007 wurde ein unveränderter Invaliditätsgrad und Rentenanspruch
bestätigt. Die IV-Stelle des Kantons Aargau leitete im März 2014 ein erneutes
Revisionsverfahren ein. Nach Abklärungen und Durchführung des
Vorbescheidverfahrens ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von nunmehr 9 %.
Folglich hob sie die Rente mit Verfügung vom 7. Februar 2017 auf Ende März 2017
auf. 
 
B.   
Mit Entscheid vom 16. Oktober 2017 wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau die dagegen erhobene Beschwerde ab. Gleichzeitig gewährte es A.________
für das Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege und sprach es dessen
Rechtsvertreterin ein Honorar von Fr. 2'500.- zu. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 16. Oktober 2017 und der
Verfügung vom 7. Februar 2017 sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die
gesetzlichen Leistungen zu gewähren und ihm weiterhin eine Invalidenrente
auszurichten. Eventualiter sei sie zu verpflichten, medizinische Abklärungen
vorzunehmen; eventualiter seien die Grundlagen für die Berechnung des
Invaliditätsgrades zu überprüfen; eventualiter sei die Sache zur
Sachverhaltsergänzung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und neuen
Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Es sei festzustellen,
dass die Zusprache von Fr. 2'500.- für die unentgeltliche Prozessvertretung zu
tief angesetzt wurde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Soweit die Beschwerde die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsvertreterin für das vorinstanzliche Verfahren betrifft, ist darauf
mangels eines schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers nicht einzutreten
(Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; Urteile 8C_795/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.1;
4A_511/2015 vom       9. Dezember 2015 E. 1.3).  
 
1.2. Auf den Antrag betreffend die (fehlende) Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung ist ebenfalls nicht einzutreten: Diesbezüglich rügt der
Beschwerdeführer nicht substanziiert die Verletzung von Bundesrecht,
insbesondere eines Grundrechts (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E.
4.2 S. 367; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53).  
 
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt      (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Es wird weder dargelegt noch ist ersichtlich, warum der neu eingereichte
Bericht des Dr. med. C.________ vom 24. Mai 2017 nicht bereits im kantonalen
Verfahren hätte beigebracht werden können. Die E-Mail vom 2. November 2017, das
Schreiben der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 6. November 2017 und der Bericht
des Dr. med. D.________ vom 13. November 2017 sind echte Noven. Sämtliche
genannten Unterlagen sind daher im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (
BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen).  
 
1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz hat eingehend die medizinischen Unterlagen gewürdigt und zu
den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 Stellung genommen. Gestützt auf die
Gutachten des Swiss Medical Assessment- and Business-Centers (SMAB) vom 29. Mai
2015 und vom    29. März 2016 hat sie eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit festgestellt. Weiter hat sie deren Verwertbarkeit bejaht
und erwogen, dass auch bei maximalem Abzug vom Tabellenlohn (BGE 135 V 297 E.
5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 80) kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 2 IVG) resultiert. Folglich hat sie die
Rentenaufhebung gestützt auf lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des
IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend:
SchlBest.; AS 2011 5670 f.) bestätigt.  
Der Beschwerdeführer stellt die Beweiskraft der SMAB-Gutachten lediglich in
psychiatrischer Hinsicht in Abrede. Sodann hält er die festgestellte
Restarbeitsfähigkeit für nicht verwertbar resp. das Invalideneinkommen für zu
hoch. 
 
2.2. Anders als bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG kann im
Rahmen der Rentenaufhebung nach den SchlBest. ohne Weiteres auf eine - im
Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache - andere (überzeugende)
medizinische Einschätzung des im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts
abgestellt werden. Sodann trägt die ärztliche Beurteilung unausweichlich
Ermessenszüge (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253; Urteil 9C_397/2015 vom 6.
August 2015 E. 5.3), was es zu respektieren gilt. Was der Beschwerdeführer
gegen die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit
Hinweis) der SMAB-Gutachten vorbringt, hält nicht stand: Insbesondere setzte
sich der psychiatrische Experte mit früheren medizinischen Einschätzungen
auseinander, und er nahm eine Gesamtbetrachtung im Lichte der Indikatoren
gemäss BGE 141 V 281 vor. Dabei war auch nicht von entscheidender Bedeutung,
weshalb der Bericht des          Dr. med. D.________ vom 5. September 2014 erst
20 Tage später Eingang in die Verwaltungsakten fand.  
 
2.3. Nach dem Gesagten beruhen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und
Sachverhaltsfeststellung nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie sind auch nicht
offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153;
Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013       E. 5.2), weshalb sie für das
Bundesgericht verbindlich bleiben (E. 1.4). Ohnehin beschränkt sich der
Beschwerdeführer auf weiten Strecken auf eine von der Vorinstanz abweichende
Beweiswürdigung (vgl. Urteile 9C_714/2015 vom 29. April 2016 E. 4.3; 9C_65/2012
vom 28. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen) resp. appellatorische Kritik (vgl.
BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), was nicht genügt.  
 
2.4. Schliesslich leuchtet auch unter den Aspekten der Arbeitsabstinenz sowie
fehlender Sprachkenntnisse und Berufsausbildung nicht ein, weshalb die
festgestellte Restarbeitsfähigkeit auf dem (hypothetischen) ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nicht verwertbar sein soll. Dieser bietet eine Vielzahl
verschiedenartiger Stellen (vgl. Urteile 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017 E.
4.2; 8C_13/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3.3). Die Ausführungen zur Höhe des
dabei erzielbaren Einkommens resp. zum Abzug vom Tabellenlohn zielen ins Leere
(vgl.    E. 2.1).  
 
2.5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis
auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.  
 
3.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Sammelstiftung B.________, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. März 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann 

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