Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 811/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_811/2017  
 
 
Urteil vom 31. Januar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 28. August 2017 (IV.2017.00014). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1970 geborene A.________ meldete sich im Mai 2004 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 15. Dezember
2014 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 23. Juni 2015 teilweise gut; es wies die Sache zur
erneuten Verfügung an die Verwaltung zurück. Nach weiteren Abklärungen -
insbesondere Einholung des Gutachtens der MEDAS vom 29. Juli 2016 - und
Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie mit Verfügung vom 18.
November 2016 wiederum einen Leistungsanspruch. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 28. August 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 28. August 2017 und der
Verfügung vom 18. November 2016 sei ihr eine ganze Invalidenrente ab 1.
November 2014 auszurichten; eventualiter sei die Sache zum "Erlass eines neuen
Vorbescheids nach Einholung zusätzlicher medizinischer Abklärungen" an die
IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Anordnung eines zweiten
Schriftenwechsels. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Wie sich aus dem Folgenden ergeben wird, ist die Sach- und Rechtslage klar. Ein
Schriftenwechsel ist nicht erforderlich (Art. 102 Abs. 1 BGG), weshalb erst
recht kein Anlass für einen zweiten Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 3 BGG)
besteht (vgl. MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2.
Aufl. 2011, N. 20-22 zu Art. 102 BGG). 
 
 
2.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hielt einen zweiten Schriftenwechsel im kantonalen
Beschwerdeverfahren angesichts der fehlenden materiellen Ausführungen in der
Beschwerdeantwort nicht für erforderlich, verwies aber ausdrücklich auf die
Möglichkeit einer weiteren Eingabe, wovon die Beschwerdeführerin denn auch
Gebrauch machte (Verfügung vom 7. April 2017, Eingabe vom 11. Mai 2017). Sodann
holte es im Rahmen der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 61 lit. c
ATSG) ergänzende Ausführungen von der MEDAS ein, die sie anschliessend der
Beschwerdeführerin zur Stellungnahme unterbreitete (Verfügung vom 27. Juni
2017, Eingabe vom 26. Juli 2017).  
Anders als in der Beschwerde geltend gemacht wird - soweit in diesem
Zusammenhang überhaupt von einer genügend substanziierten Rüge auszugehen ist
(vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53) - ist dieses Vorgehen
nicht widersprüchlich, geschweige denn willkürlich (Art. 9 BV; BGE 142 II 369
E. 4.3 S. 380 mit Hinweisen), und es bedeutet auch keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
Sodann sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zur Heilung einer
allfälligen Verletzung der Begründungspflicht durch die IV-Stelle
bundesrechtskonform (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 136 V 117 E. 4.2.2.2
S. 126; 133 I 201 E. 2.2 S. 204). 
 
 
3.2. Weiter zielen die Ausführungen in der Beschwerde zum Zeitpunkt des
Eintritts des Gesundheitsschadens ins Leere: Dieser Aspekt war für den Ausgang
des Verfahrens nicht von Belang (vgl. E. 3.3).  
 
3.3. Die Vorinstanz hat die medizinische Aktenlage, insbesondere das Gutachten
der MEDAS vom 29. Juli 2016 samt Ergänzungen vom 26. Mai und 6. Juni 2017,
zutreffend und im Lichte von BGE 141 V 281 lege artis beurteilt, und zwar auch
bezüglich des in der Beschwerde gerügten Punktes der Aggravation. Sie hat
verbindlich (E. 2) festgestellt, dass soziokulturelle Faktoren und Aggravation
das Beschwerdebild dominieren. Demnach stellt es keine Rechtsverletzung dar,
wenn sie der im MEDAS-Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % die
rechtliche Relevanz abgesprochen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306 f.; 140 V
193) und einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hat.  
 
3.4. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin ohnehin auf weiten
Strecken auf eine von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung (vgl. Urteile
9C_714/2015 vom 29. April 2016 E. 4.3; 9C_65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3
mit Hinweisen). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter
Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.  
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Januar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann 

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