Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 807/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_807/2017  
 
 
Urteil vom 16. März 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless. 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 26. September 2017 (IV.2017.32). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1967 geborene A.________, selbständiger Taxifahrer, meldete sich nach einem
Autounfall vom 1. April 2012 am 5. Oktober 2012 unter Verweis auf
Kopfschmerzen, Schwindel und Vergesslichkeit bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt (fortan: IV-Stelle) nahm
erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und holte u.a. Gutachten der Dres.
med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie C.________,
Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, ein (Expertisen vom
20. Januar 2016 bzw. vom 9. August 2016). Mit Verfügung vom 23. Januar 2017
sprach die IV-Stelle A.________ für die Zeit von April 2013 bis Februar 2016
eine Viertelsrente zu. Gleichzeitig verneinte sie ab März 2016 einen
Rentenanspruch. 
 
B.   
Die von A.________ hiergegen gerichtete Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 26.
September 2017 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 26. September 2017 sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm ab 1. April 2013 eine
unbefristete halbe Invalidenrente zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Vorinstanz erwog, auf die medizinischen Erhebungen der Gutachter könne
abgestellt werden. Weder Dr. med. B.________ (Psychiatrie) noch Dr. med.
C.________ (Rheumatologie) hätten im Begutachtungszeitpunkt relevante
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit erhoben; auch die zuvor durch die
behandelnden Ärzte attestierten Arbeitsunfähigkeiten hätten die Gutachter nicht
nachvollziehen können. Da sich indes der Beginn der vollen Arbeitsfähigkeit
anhand der Aktenlage rückblickend nicht genau ermitteln lasse, sei für die Zeit
vor der rheumatologischen Begutachtung am 7. Dezember 2015 auf die Angaben des
behandelnden Neurologen Dr. med. D.________ abzustellen. Dieser hatte
Arbeitsunfähigkeiten von 100 % ab dem 1. April 2012, 75 % ab dem 14. Juni 2012,
60 % ab dem 24. Oktober 2012 sowie 50 % seit dem 1. Dezember 2012 attestiert.
Gestützt darauf habe die Verwaltung dem Versicherten zu Recht von April 2013
bis Februar 2016 eine Viertelsrente zugestanden und ab März 2016 einen
Rentenanspruch verneint. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer wirft dem Sozialversicherungsgericht in erster Linie eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Eine solche erblickt er darin,
dass das kantonale Gericht kein polydisziplinäres Gerichtsgutachten unter
Einbezug des Fachbereichs der Neurologie eingeholt habe. Ausserdem bemängelt
er, das Sozialversicherungsgericht habe dem psychiatrischen Gutachten vom 20.
Januar 2016 zu Unrecht Beweiswert zuerkannt, da die psychiatrische Exploration
unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitverlusts durch die Übersetzung
lediglich etwa 30 Minuten gedauert habe. 
 
2.1. Soweit der Beschwerdeführer (erneut) eine zu kurze Explorationsdauer in
der psychiatrischen Begutachtung rügt, übersieht er, dass der Beweiswert eines
psychiatrischen Gutachtens nicht von einer bestimmten verbindlichen
Mindestdauer abhängt (vgl. etwa Urteil 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3).
Entscheidend ist vielmehr, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im
Ergebnis schlüssig ist (vgl. ausführlich zum Beweiswert von Arztberichten BGE
134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), was vorliegend mit dem
kantonalen Gericht zu bejahen ist.  
 
2.2. Anlass zu weiteren Abklärungen bestand nicht. Der Beschwerdeführer vermag
auch letztinstanzlich nicht aufzuzeigen, inwiefern von weiteren neurologischen
Abklärungen zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären.  
 
2.3. Der von der Verwaltung durchgeführte Einkommensvergleich wird nicht
bestritten. Demnach hat es bei der vorinstanzlichen Erkenntnis sein Bewenden,
wonach der Beschwerdeführer ab April 2013 bis Februar 2016 Anspruch auf eine
Viertelsrente und ab März 2016 keinen Rentenanspruch hat.  
 
3.   
Zusammenfassend lassen die Einwendungen des Beschwerdeführers weder die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als
Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95
BGG erscheinen, noch zeigen sie sonstwie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die
Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. 
 
4.   
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. März 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald 

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