Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 803/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_803/2017  
 
 
Urteil vom 12. April 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless. 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Wüthrich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Anspruch auf rechtliches Gehör), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
27. September 2017 (VBE.2017.317). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ bezog ab dem 1. Juni 2006 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung. Als Ergebnis des im November 2011 eingeleiteten
Revisionsverfahrens hob die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 28.
Februar 2017 die Rente auf. 
 
B.   
Die Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
mit Entscheid vom 27. September 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
der Entscheid vom 27. September 2017 und die Verfügung vom 28. Februar 2017
seien aufzuheben; es sei ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen;
eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale
Versicherungsgericht oder an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Streitgegenstand bildet die vorinstanzlich bestätigte Aufhebung der ganzen
Rente des Beschwerdeführers. 
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerdegegnerin verfügte die Rentenaufhebung gestützt auf lit. a
Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6.
IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, in Kraft getreten am 1. Januar 2012; im
Folgenden: SchlB zur 6. IV-Revision). Nach dieser Bestimmung werden Renten, die
bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren
nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft (Satz 1). Sind die Voraussetzungen
nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder
aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Abs. 1 ATSG nicht
erfüllt sind (Satz 2).  
 
2.2. Das kantonale Versicherungsgericht hat offengelassen, ob im vorliegenden
Fall lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision anwendbar ist (vgl. dazu BGE 140 V
197). Es hat geprüft, ob die Rente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG (i.V.m. 
Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG) aufzuheben ist. Nach dieser Bestimmung wird
die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 2
IVG) entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Das Gericht hat die
Frage bejaht und die angefochtene Verfügung im Ergebnis mit einer anderen
Begründung geschützt.  
 
3.   
Die Vorinstanz durfte im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62
Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 110 BGG) die Rechtmässigkeit der Aufhebung der ganzen
Rente des Beschwerdeführers im Lichte von Art. 17 Abs. 1 ATSG überprüfen
(Urteil 9C_800/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2.2). Wie er indessen vorbringt, war
dieser Rückkommenstitel weder im Vorbescheid und in der Verfügung noch in den
vorinstanzlichen Rechtsschriften thematisiert worden. Unter diesen Umständen
hatte das kantonale Versicherungsgericht nach Art. 29 Abs. 2 BV den Parteien
vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren, wenn es beabsichtigte, die in
Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision verfügte Rentenaufhebung
neu mit der substituierten Begründung der (materiellen) Revision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG zu bestätigen (Urteile 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.2.3
und 9C_880/2014 vom 6. November 2015 E. 3.2.1). Das hat es nicht getan. Der
angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit es das Versäumte nachhole und danach neu entscheide
(Urteile 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 3.3 und 9C_361/2015 vom 17. Juli 2015
E. 5.2). 
 
4.   
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (
Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. September 2017 aufgehoben. Die
Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. April 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler 

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