Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 796/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_796/2017            

 
 
 
Urteil vom 24. November 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Rolli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 3. Oktober 2017 (VSBES.2016.225). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid vom 3. Oktober 2017, mit welchem das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn die Beschwerde des A.________ gegen die Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 11. Juli 2016 insoweit teilweise guthiess,
als es die Sache zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurückwies, 
in die gegen diesen Rückweisungsentscheid eingereichte Beschwerde des
A.________ vom 10. November 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen selbständig
eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E.
4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig angefochten werden kann (BGE
133 V 477 E. 4.2 S. 481), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG), 
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das
Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113
E. 1 S. 115; 135 I 261 E. 1.2 S. 263), 
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, weshalb es der Beschwerde
führenden Person obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG
erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich gegeben sind (BGE 138
III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.), 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern ihm durch den angefochtenen
Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu
auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483 f.) oder durch die Gutheissung der
Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden
könnte ( zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2
Satz 1 BGG; siehe dazu statt vieler: Urteil 8C_114/2014 vom 11. Februar 2014
mit Hinweisen; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2.
Aufl. 2011, N. 76 zu Art. 42 BGG), 
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden
Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte (vgl.
dazu Urteil 8C_517/2014 vom 17. Juli 2014 mit weiteren Hinweisen), weshalb eine
selbständige Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheides entfällt (vgl.
auch BGE 139 V 99 mit Hinweisen), 
dass dem Beschwerdeführer gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG
die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. November 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner 

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