Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 794/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_794/2017  
 
 
Urteil vom 13. Februar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, 8006 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 25. August 2017 (KV.2016.00036). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, deutscher Staatsangehöriger, war ab 7. September 2015 für eine in
der Schweiz ansässige Firma tätig. Er wurde vom 8. Oktober 2015 bis 31.
Dezember 2016 nach Grossbritannien entsandt (Anstellungsbestätigung vom 18.
November 2015). Mit Verfügung vom 23. November 2015 wies die
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich seinen Antrag auf Befreiung von der
Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ab, was sie mit Einspracheentscheid
vom 6. April 2016 bestätigte. 
 
B.   
Die Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 25. August 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Zur
Prüfung der Frage, ob die Familie des Beschwerdeführers von der
Versicherungspflicht befreit werden könne, überwies es die Akten an die
Beschwerdegegnerin. 
 
C.   
A.________ hat am 7. November 2017 Beschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren,
der Entscheid vom 25. August 2017 sei aufzuheben, und er und seine Familie
seien vom "Schweizer KV-Obligatorium freizustellen". Mit Eingabe vom 8. Januar
2018 hat er, nunmehr anwaltlich vertreten, um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung ersucht. 
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich hat sich in ihrer Vernehmlassung in
der Sache geäussert, ohne einen Antrag zu stellen. A.________ hat hierzu
Bemerkungen eingebracht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz
sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde
berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer
Vernehmlassung (Art. 102 Abs. 1 BGG). Ein weiterer Schriftenwechsel findet in
der Regel nicht statt (Art. 102 Abs. 3 BGG).  
 
Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich Sache der Beschwerde führenden
Partei zu beurteilen, ob eine Vernehmlassung neue Argumente enthält und eine
Stellungnahme erfordert. Sie muss sich zu der entsprechenden Notwendigkeit aus
ihrer Sicht äussern können. Es ist ihr die Möglichkeit zu gewähren, ihren
Standpunkt zu den Vorbringen der Gegenpartei und allfälliger weiterer
Verfahrensbeteiligter vorzutragen (BGE 132 I 42 E. 3.3.2 S. 46). Eine Ergänzung
oder Verbesserung der Beschwerde auf dem Weg der Replik ist indessen lediglich
insoweit zulässig, als die Ausführungen in der Vernehmlassung dazu Anlass geben
(Urteil 2D_11/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3). Ausgeschlossen sind hingegen
in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die bereits in der Beschwerde hätten
erhoben werden können (BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21 mit Hinweisen). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer greift im ersten und dritten Teil seiner im Rahmen
des allgemeinen Replikrechts erfolgten Bemerkungen direkt den angefochtenen
Entscheid an. Darauf ist nicht einzugehen, soweit er damit über das in der
Beschwerde Gesagte hinausgeht. Im Übrigen legt er nicht dar und es ist auch
nicht ersichtlich, inwiefern erst die Ausführungen in der Vernehmlassung,
welche sich im Rahmen der vorinstanzlichen Begründung halten, Anlass zu
weitergehenden Erörterungen insbesondere rechtlicher Natur als in der
Beschwerde geben.  
 
2.   
In seiner Eingabe vom 8. Januar 2018 erwähnt der Beschwerdeführer, dass der
neueste Entsendungsvertrag vom 24. November 2017 datiere. Diese Tatsache hat
als echtes Novum ausser Acht zu bleiben (Art. 99 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG
; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2   S. 548). 
 
3.   
Der Zeitraum der von der Vorinstanz bestätigten Unterstellung des
Beschwerdeführers unter die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG
erstreckt sich vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2017 (vgl. Art. 4 Abs.
1 KVV). 
 
4.   
Die Vorinstanz hat über den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung seiner
Familienangehörigen von der Versicherungspflicht nicht entschieden, da die
Beschwerdegegnerin "dieses Ansinnen" bislang nicht geprüft habe (zum
Anfechtungsgegenstand BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). In der Beschwerde wird mit
keinem Wort gesagt, inwiefern dies Recht verletzt, womit es sein Bewenden hat (
Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176). 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei bereits in England, wohin er von
seinem Arbeitgeber in der Schweiz entsendet worden ist, "im National Health
Service (NHS) pflichtkrankenversichert". Er könne nicht, wie die Vorinstanz in
E. 3.3 zweiter Abschnitt ihres Entscheids anzunehmen scheine, "die (Steuer-)
zahlung für den NHS-Anteil verweigern und stattdessen eine Schweizerische
Krankenversicherung wählen". Müsste er zusätzlich eine Krankenversicherung in
der Schweiz abschliessen, ergäbe sich daraus "unweigerlich" eine unzulässige
Doppelbelastung.  
 
5.2. In E. 3.3 des angefochtenen Entscheids, auf welche der Beschwerdeführer
Bezug nimmt, wird Art. 2 Abs. 2 KVV als in Betracht fallende Ausnahme von der
Versicherungspflicht auf Gesuch hin wiedergegeben sowie die Rechtsprechung
gemäss BGE 132 V 310       E. 8.5.1 S. 314 (und weitere zitierte Urteile),
wonach diese Bestimmung (in der Fassung bis 31. Mai 2002) keine Befreiung vom
Obligatorium vorsieht für Personen, die im Ausland über eine nicht
obligatorische Krankenversicherung verfügen. In E. 4.3 legt die Vorinstanz
sodann dar, dass Art. 2 Abs. 2 KVV (in der Fassung ab 1. Juni 2002) im
vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
inwiefern die betreffenden Erwägungen Recht verletzen sollen (Art. 42 Abs. 2
BGG). In die Augen springende offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellungen oder rechtsfehlerhafte Schlussfolgerungen sind nicht
auszumachen.  
 
5.3. Die Beschwerde ist somit unbegründet, soweit darauf eingetreten werden
kann.  
 
6.   
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung der
Beschwerde gegenstandslos. 
 
7.   
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Februar 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler 

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