Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 790/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_790/2017  
 
 
Urteil vom 24. Januar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 23. August 2017 (IV.2016.00526). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1962 geborene A.________ meldete sich im August 2013 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen - insbesondere
Einholung des polydisziplinären Gutachtens des Begutachtungszentrums Baselland
(BEGAZ) vom 10. August 2015 - und Durchführung des Vorbescheidverfahrens kam
die IV-Stelle des Kantons Zürich zum Schluss, dass keine Invalidität im Sinne
der gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen sei. Folglich verneinte sie mit
Verfügung vom 31. März 2016 einen Leistungsanspruch. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich nach Veranlassung einer ergänzenden Stellungnahme des BEGAZ vom 25.
Oktober 2016 mit Entscheid vom 23. August 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 23. August 2017 sei die
IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten; eventualiter
sei die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens über das funktionelle
Leistungsvermögen an das kantonale Gericht bzw. die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1.  
 
2.1.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die
Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen
und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind.
Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).  
 
Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140
V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 f.) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger
Natur (Urteile 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017, beide zur
Publikation vorgesehen), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich
erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2 S. 285 ff., E.
3.4-3.6 und 4.1 S. 291 ff.). Gemäss altem Verfahrensstandard (z.B. BGE 130 V
352) eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist
im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen
Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes
Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE
141 V 281 E. 8 S. 309). 
 
2.1.2. Im Hinblick auf die Beurteilung, ob ein psychisches Leiden
invalidisierend wirkt, zählen als Tatsachenfeststellungen, welche das
Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfen kann, alle Feststellungen der
Vorinstanz, die auf der Würdigung von ärztlichen Angaben und Schlussfolgerungen
betreffend Diagnose und Folgenabschätzung beruhen. Als Rechtsfrage frei
überprüfbar ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen
Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6 ATSG) schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 309).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat gestützt auf das BEGAZ-Gutachten vom 10. August 2015
festgestellt, dass aus somatischer und neuropsychologischer Sicht
leidensangepasste Tätigkeiten vollzeitig zumutbar seien und ein psychisches
Leiden im Vordergrund stehe. Nach einlässlicher Prüfung der Indikatoren gemäss
BGE 141 V 281 auf der Grundlage der Angaben im BEGAZ-Gutachten ist sie zum
Schluss gekommen, dass auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung des psychiatrischen
Experten, der eine Einschränkung von 70 % attestiert hatte, nicht abgestellt
werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen,
dass der festgestellte psychische Gesundheitsschaden funktionelle Auswirkungen
habe. Folglich hat sie in der Annahme, dass der Versicherte ein
rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne, einen Rentenanspruch verneint.
 
 
2.3. Die vorinstanzliche Abhandlung des Beweisthemas entspricht den Vorgaben
von BGE 141 V 281 und ist damit rechtlich korrekt. Die in diesem Kontext
erfolgten Beweiswürdigungen und Tatsachenfeststellungen sind auch nicht
offensichtlich unrichtig (d.h. unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S.
153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) und daher für das
Bundesgericht verbindlich (E. 1). Daran ändert nichts, dass der im
BEGAZ-Gutachten diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, zurzeit
leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0), nicht von vornherein eine
invalidisierende Wirkung abgesprochen werden kann (Urteil 8C_841/2016 vom 30.
November 2017 E. 4.5) und sie daher als rechtlich bedeutsame Komorbidität (im
Sinne von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) in Betracht fällt (vgl. Urteil
8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 8.1). Die Beschwerde vermag keinen
Rechtsfehler aufzuzeigen; sie erschöpft sich in appellatorischer Kritik am
angefochtenen Entscheid und in allgemeinen rechtlichen Ausführungen ohne Bezug
zum konkreten Fall.  
 
2.4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis
auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.  
 
3.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Januar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann 

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