Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 78/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_78/2017  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 25. November 2016 (IV.2014.01108). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1965 geborene A.________ meldete sich am 3. Dezember 2003 mit Hinweis auf
ein Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle des Kantons Zürich holte beim Medizinischen Zentrum Römerhof (MZR)
ein polydisziplinäres Gutachten ein (Expertise vom 9. August 2005) und sprach
dem Versicherten gestützt darauf ab 1. Januar 2004 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zu (Verfügung vom 22. Juni 2006). Diesen Anspruch
bestätigte sie mit Mitteilung vom 25. Juni 2007. 
Im Juli 2012 leitete die Verwaltung erneut ein Revisionsverfahren ein und liess
A.________ bei den Dres. med. B.________, FMH Innere Medizin und
Rheumaerkrankungen, und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, interdisziplinär begutachten (Expertise vom 22. März 2013). Nach weiteren
Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle die
Rente auf (Verfügung vom 25. September 2014). 
 
B.   
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. November
2016 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids die Weiterausrichtung
der ganzen Rente über den 31. Oktober 2014 hinaus. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn Zweifel daran bestehen, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (
BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Es liegt noch keine offensichtliche
Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt,
selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9).
Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das
kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich
falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang
des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den
abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9;
Urteil 9C_602/2017 vom 27. Dezember 2017 E. 1).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz
die am 25. September 2014 durch die Beschwerdegegnerin verfügte revisionsweise
Aufhebung der bisherigen ganzen Invalidenrente bestätigte. 
Im angefochtenen Entscheid legte das kantonale Gericht die diesbezüglich
massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Es betrifft dies insbesondere
die Bestimmungen und Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE
130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.; vgl. im Weiteren auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205;
134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 545 E. 6 S. 546 ff. und E. 7 S. 548 f.) sowie
zu den dabei relevanten Vergleichszeitpunkten (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).
Dasselbe gilt in Bezug auf die Erwägungen zum Beweiswert und zur
Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232
mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person sind grundsätzlich Entscheidungen über
eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), die das Bundesgericht seiner
Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Frage, ob sich
eine Arbeits (un) fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem
revisionsrechtlich relevanten Sinne verändert hat, ist ebenso Tatfrage (z.B.
Urteil 9C_989/2012 vom 5. September 2013 E. 2 mit Hinweis) wie die konkrete
Beweiswürdigung. Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und
der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfragen (BGE 132 V 393
E. 3.2 und 4 S. 397 ff.), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien
obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106
Abs. 1 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz nahm im Vergleich zum MZR-Gutachten vom 9. August 2005 eine
Gesundheitsverbesserung und somit einen Revisionsgrund an. Zu diesem Schluss
gelangte sie in Anlehnung an die psychiatrische Teilexpertise des Dr. med.
C.________ vom 22. März 2013. Sie stellte grundsätzlich verbindlich (vgl. E.
1.1 hiervor) fest, neu werde nicht mehr von einer mittelgradigen bis schweren
depressiven Episode, sondern von einer mittelgradigen depressiven Episode
ausgegangen. Ferner habe der Gutachter berichtet, die Panikzustände würden den
Alltag nicht massiv beeinträchtigen, da der Versicherte gelernt habe, sie zu
beeinflussen und diese daher nicht mehr so lange andauern würden. Eine
Gesundheitsverbesserung bestätige sich auch darin, dass der von den
MZR-Gutachtern im Jahre 2005 noch festgestellte weitgehende soziale Rückzug in
dieser Ausprägung nicht mehr vorhanden sei: Der Beschwerdeführer sei in der
Lage, selber Auto zu fahren, Kollegen zu besuchen und Einkäufe zu erledigen.
Ausfluss der weniger gewordenen Beeinträchtigung könne auch darin erblickt
werden, dass der Versicherte mit monatlichen Konsultationen keine wesentliche
fachärztliche Behandlung mehr in Anspruch nehme.  
 
4.2. Die Beschwerde enthält nichts, was die offensichtliche Unrichtigkeit
dieser vorinstanzlichen Feststellungen zu belegen vermöchte. Dies gilt
namentlich für die Rüge, Dr. med. C.________ attestiere, wie schon die
MZR-Gutachter, eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit und beschreibe einen psychischen
Gesundheitszustand, welcher sich seit der letzten Begutachtung kaum verändert
und zudem dieselbe funktionelle Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit zur Folge
habe. Damit gibt der Versicherte seine eigene Sichtweise wieder, womit keine
unhaltbare Sachverhaltsfeststellung bezogen auf die Gesundheitsverbesserung
dargetan wird. Dass der Beschwerdeführer gemäss Dr. med. C.________ nur noch an
einer mittelgradigen und nicht mehr an einer mittelgradigen bis schweren
Depression leidet, ist somit nicht nur auf eine andere psychiatrische
Einschätzung, sondern auf eine Verbesserung der Befunde und Symptomatik
zurückzuführen.  
 
4.3. Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage
eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung
an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10).  
 
5.  
 
5.1. In somatischer Hinsicht erkannte die Vorinstanz, die Einschätzung des Dr.
med. B.________ beruhe auf Röntgenbildern der Hände, Brust- und
Lendenwirbelsäule. Sie kam zum Schluss, der Rheumatologe habe im Rahmen der
klinischen Untersuchung die somatisch bildgebenden Befunde berücksichtigt,
diesen allerdings kein einschränkendes Gewicht zugemessen. Gestützt darauf sei
der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig. Der
Beschwerdeführer wendet dagegen ein, Dr. med. B.________ habe keine
Magnetresonanztomografie (MRT) veranlasst, obwohl damals in der MZR-Expertise
von 2005 eine Diskushernie mit Neurokompression dokumentiert worden sei,
weshalb auf dessen Gutachten nicht abgestellt werden könne. Dem ist
entgegenzuhalten, dass den Experten, was die Wahl der Untersuchungsmethoden
betrifft, ein weiter Ermessensspielraum zukommt (Urteil 8C_820/2016 vom 27.
September 2017 E. 5.5 mit Hinweisen). Der Gutachter führte die Diagnose eines
chronischen lumbospondylogenen Syndroms, "06/03 stattgehabtes radikuläres
Ausfallsyndrom L5 links", auf seine klinischen Untersuchungen und die
entsprechenden Röntgenbilder zurück. Er berichtete, ein allenfalls bildgebend
pathologisch dokumentierter Befund sei immer nur unter Berücksichtigung der
Beschwerdeschilderung und der klinischen Befunde zu interpretieren. Allein der
Umstand einer nicht durchgeführten MRT vermag im vorliegenden Fall den
Beweiswert des Gutachtens (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis)
folglich nicht zu erschüttern.  
 
5.2. Der Versicherte moniert ausserdem, es sei in der Expertise des Dr. med.
B.________ nicht nachvollziehbar begründet worden, weshalb sich die
Diskushernie im Untersuchungszeitpunkt nicht mehr ausgewirkt haben soll. Der
Gutachter berichtete, das im Frühsommer 2003 vorhanden gewesene leichtgradige
radikuläre Ausfallsyndrom der Wurzel L5 links könne er bestätigen. Dieses habe
sich aber unterdessen zurückgebildet. Die Lendenwirbelsäule sei in der
Beweglichkeit deutlich weniger eingeschränkt. Der Finger-Boden-Abstand vorne
habe sich normalisiert. Der Beschwerdeführer schildere auch keine
Druckschmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule mehr. Mithin erklärte der
Experte in Anlehnung an seine klinische Untersuchung, weshalb sich die vom
Versicherten geltend gemachte und im MZR-Gutachten diagnostizierte Diskushernie
nach seiner heutigen Einschätzung symptomatisch nicht auswirkt. Von
methodischen Mängeln in der Expertise des Dr. med. B.________ kann folglich
keine Rede sein. Invalidenversicherungsrechtlich kommt es denn auch nicht auf
die Diagnose, sondern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf
die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).  
 
5.3. Im Weiteren weist der Beschwerdeführer auf den MRT-Bericht vom 29. August
2014 und das Schreiben von Frau Dr. med. D.________, FMH Physikalische Medizin
und Rehabilitation, vom 4. September 2014 hin, welche das kantonale Gericht im
Rahmen seiner Beweiswürdigung beide berücksichtigte und ausführte, weshalb
diese Akten das Gutachten des Dr. med. B.________ nicht zu erschüttern
vermögen. Von einer Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach 
Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 61 lit. h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG
abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht (Urteil 5A_368/2007 vom 18.
September 2007 E. 2; vgl. auch BGE 135 V 353 E. 5.3 S. 357 ff.) kann mit dem
Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe im angefochtenen
Entscheid keinen Bezug auf die Ergebnisse der MRT genommen, deshalb keine Rede
sein. Sie kam weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig
zum Schluss, Dr. med. D.________ nehme keine Auseinandersetzung mit dem
Gutachten des Dr. med. B.________ vor, obwohl sich eine solche aufgedrängt
hätte. Der Bericht lege nicht dar, aufgrund welcher somatischen Befunde der
Versicherte nunmehr hinken soll, nachdem zum Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr
2013 festgestellt worden sei, dass er dies nicht mehr tue. Dasselbe gelte für
den nunmehr fehlenden Achillessehnenreflex. Die von Dr. med. D.________
festgehaltene Kraftverminderung stimme mit den Feststellungen des
interdisziplinären Gutachtens überein und habe ihren Niederschlag in der
Leistungsfähigkeitseinschätzung des Dr. med. B.________ gefunden. Zum
MRT-Bericht hielt die Vorinstanz mit Hinweis auf die medizinische Literatur zu
Recht fest, radiologisch sichtbare degenerative Veränderungen an den Wirbeln
allein seien noch kein Beweis dafür, dass irgendwelche Schmerzen in Nacken,
Kopf oder Armen wirklich hier ihren Ursprung hätten (Urteil 8C_227/2009 vom 30.
September 2009 E. 5.2.2).  
 
5.4. Nach dem Gesagten ist es nicht rechtsverletzend, in somatischer Hinsicht
von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
 
 
6.  
 
6.1. Dr. med. C.________ diagnostizierte - mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit - eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0), und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0).
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter eine Akzentuierung
der Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen (ICD-10 Z73.1) fest. Ebenfalls
thematisierte er ein Schmerzgeschehen. Die Vorinstanz erwog, mit Blick auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts stelle die rezidivierende depressive Störung
keinen Gesundheitsschaden dar, welcher eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu
begründen vermöge. Auch der Diagnose der Panikstörung mass sie keine
invalidisierende Relevanz zu und kam zum Schluss, es bestehe keine psychisch
bedingte Arbeitsunfähigkeit.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die bundesgerichtliche Rechtsprechung,
wonach sich mittelgradige depressive Störungen nur bei Therapieresistenz
invalidisierend auswirken würden, sei nicht gesetzeskonform und
diskriminierend. Mit dem Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017 (zur
Publikation bestimmt) entschied das Bundesgericht jüngst, auch die Folgen von
lege artis diagnostizierten leichten bis mittelschweren depressiven Störungen
an den Grundsätzen von BGE 141 V 281 zu messen. Somit ist eine
invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung
nicht bereits mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen
(bereits erwähntes Urteil 8C_841/2016 E. 4.5 und 5.1). Für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit sind daher systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich
erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2 S. 285 ff., E.
3.4-3.6 und 4.1 S. 291 ff.).  
 
6.3.  
 
6.3.1. Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per
se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des
Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen
entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen
Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).  
 
6.3.2. Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf den Verlauf
und Ausgang von Therapien als wichtige Schweregradindikatoren (bereits
erwähntes Urteil 8C_841/2016 E. 4.5.2) einzugehen. Gemäss vorinstanzlichen
Feststellungen befindet sich der Versicherte gegenwärtig in einer ambulanten
psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung, welche er seit 2005
wahrnimmt. Dabei absolviert er momentan einmal im Monat eine einstündige
unterstützende Gesprächspsychotherapie. Daraus wird ersichtlich, dass er sich
nur in niedriger Frequenz behandeln lässt. Betreffend Therapieerfolge konnten
gemäss Dr. med. C.________ keine wesentlichen Verbesserungen erzielt werden.
Dies führte er darauf zurück, dass der Versicherte in seiner Krankenrolle
verharre. Der Gutachter war jedoch der Ansicht, bei der Durchführung der für
den Versicherten zumutbaren therapeutischen Massnahmen könne mit einer
mittleren Wahrscheinlichkeit mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit
gerechnet werden. Weiter ist beim Indikator Behandlungserfolg und -resistenz (
BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer trotz jahrelanger anerkannter teilweiser Arbeitsfähigkeit
keinerlei Arbeitsversuche ausweisen kann; es fehlt folglich jeglicher Versuch
der Selbsteingliederung. Die seitens der IV-Stelle angebotenen
Integrationsmassnahmen (Belastbarkeitstraining) brach er mangels Motivation
wieder ab.  
 
6.3.3. Unter dem Indikator Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.)
ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der
Schmerzstörung - resp. der hier diagnostizierten rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0), und der Panikstörung
(ICD-10 F41.0) - zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen
erforderlich. In Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen
unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame
Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende
Wirkung beizumessen ist (Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 8.1, zur
Publikation bestimmt). Die körperlichen Beeinträchtigungen wirken sich beim
Beschwerdeführer zwar in der angestammten Arbeit aus, schränken seine
Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aber nicht ein (vgl. E. 5
hiervor). Der Diagnose "psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei
anderenorts klassifizierten Krankheiten" (ICD-10 F54), welche gemäss Dr. med.
C.________ keine psychiatrische Erkrankung im eigentlichen Sinne darstelle,
mass der Psychiater ebenfalls keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu.
Insbesondere wurden keine ressourcenhemmenden Wirkungen dieser beiden Diagnosen
erwähnt. Der Psychiater ermittelte im Weiteren eine Akzentuierung der
Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen (ICD-10 Z73.1), welche ohne Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit bleibt. Er erachtete die zwanghafte
Persönlichkeitsakzentuierung als auslösender und aufrecht erhaltender Faktor
der Symptomausweitung; abgesehen von der Symptomausweitung ist der Expertise
jedoch keine im Gesamtkontext hemmende Wirkung der akzentuierten Persönlichkeit
zu entnehmen. So mass Dr. med. C.________ denn der Schmerzproblematik auch
keine Bedeutung zu mit der Begründung, es beständen keinerlei Hinweise für
auffällige pathologische Persönlichkeitsstrukturen. Zur Panikstörung stellte
die Vorinstanz fest, diese würde den Versicherten im Alltag nicht massiv
beeinträchtigen, denn er habe gelernt, wie er die Panikzustände über die Atmung
selber beeinflussen könne, so dass diese nicht mehr lange andauern würden.  
 
6.3.4. Mit Bezug auf den Komplex der Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S.
302) enthält die Expertise keinen Hinweis auf eine (erhebliche) Einschränkung
der sogenannten "komplexen Ich-Funktionen". Der soziale Kontext (BGE 141 V 281
E. 4.3.3 S. 303) weist insbesondere betreffend die Familienverhältnisse
Ressourcen auf, auf welche der Versicherte zurückgreifen kann. Den Haushalt
führt er laut Gutachten mit seinen Kindern, welche sauber machen und die Wäsche
einräumen. Einkaufen gehe der Beschwerdeführer mit ihnen gemeinsam. Hinzu
kommt, dass das selbstlimitierende Verhalten des Versicherten gemäss Dr. med.
C.________ von invaliditätsfremden Faktoren verstärkt wird. Unter anderem
nannte der Psychiater finanzielle Absicherungen aus dem Sozialsystem sowie eine
vermehrte Beachtung und Unterstützung der Krankenrolle.  
 
6.3.5. Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) stellte
die Vorinstanz verbindlich (vgl. E. 1.1 hiervor) fest, der Beschwerdeführer
habe Kontakt zu den Geschwistern, seinen Kindern und Freunden. Er gehe einem
geregelten Tagesablauf nach und mache Spaziergänge sowie Autofahrten. Der
Umstand, dass der Versicherte trotz seiner als ausgeprägt geschilderten
vielfältigen Symptome und Beschwerden in der Lage ist, Auto zu fahren, weist
gemäss Dr. med. C.________ in Anbetracht der enormen motorischen und kognitiven
Anforderungen, welche diese Tätigkeit an eine Person stellt, auf nicht
unerhebliche Ressourcen hin. Der Gutachter verneinte einen relevanten sozialen
Rückzug und einen Verlust der sozialen Integration. Daraus und insgesamt aus
der Expertise erhellen keine Einschränkungen des Versicherten im Alltag, was
mit Blick auf die vom Gutachter nicht weiter begründete Einschränkung im Erwerb
von 50 % aufgrund einer mittelgradigen Depression sowie einer Panikstörung
nicht plausibel macht. Die Inkonsistenzen zwischen dem geltend gemachten hohen
Leidensdruck und der mangelnden Bereitschaft, sich eingliedernden Massnahmen zu
unterziehen (vgl. E. 6.3.2 hiervor), sind als Indiz dafür zu werten, dass die
Beeinträchtigungen anders zu begründen sind als durch eine versicherte
Gesundheitsschädigung. Dies legt die in den beiden Gutachten dokumentierte
Diskrepanz zwischen den anamnestischen Beschwerdeschilderungen und den
objektivierbaren Befunden und die wiederholt beobachtete deutliche
Selbstlimitierung nahe.  
 
6.4. Zusammenfassend erlaubt die medizinische Aktenlage eine schlüssige
Beurteilung anhand der Standardindikatoren von BGE 141 V 281. Die im
psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________ festgestellten funktionellen
Auswirkungen der medizinisch festgestellten Beeinträchtigungen können insgesamt
nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt erachtet werden. Die Vorinstanz
verletzt im Ergebnis kein Bundesrecht, indem sie in Abweichung des
interdisziplinären Gutachtens von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer dem
Leiden angepassten Tätigkeit ausging und demzufolge die Rentenaufhebung
bestätigte. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
7.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Januar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber 

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