Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 789/2017
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_789/2017  
 
 
Urteil vom 27. Dezember 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6.
Oktober 2017 (63/2014/3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ meldete sich am 16. April 2008 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Schaffhausen verfügte am 1.
Oktober 2009 die Abweisung des Leistungsbegehrens. Am 13. Februar 2012 meldete
sich der Versicherte erneut an. Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine
polydisziplinäre Untersuchung bei der Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI)
GmbH, Basel, (Expertise vom 21. Mai 2013) und verfügte am 10. Dezember 2013
wiederum die Abweisung des Leistungsbegehrens. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen
mit Entscheid vom 6. Oktober 2017 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die
IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine Rente der Invalidenversicherung
auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz bzw. an die
IV-Stelle zurückzuweisen und diese anzuweisen, ein neues Gutachten zur
Ermittlung des funktionellen Leistungsvermögens unter Berücksichtigung der in
BGE 141 V 281 etablierten Standardindikatoren zu erstellen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG
). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2013, wonach der Versicherte keinen
Leistungsanspruch hat, zu Recht bestätigte. Die für die Beurteilung der
Streitfrage massgeblichen Grundlagen gab das kantonale Gericht im angefochtenen
Entscheid zutreffend wieder. Darauf wird verwiesen.  
 
2.2. Die Vorinstanz stellte in umfassender Würdigung der entscheidwesentlichen
medizinischen Akten - insbesondere aber gestützt auf das polydisziplinäre
ABI-Gutachten vom 21. Mai 2013 - für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindlich fest (vgl. E. 1), der Beschwerdeführer sei in einer adaptierten
leichten Tätigkeit nicht eingeschränkt. Zu diesem Schluss gelangte das
kantonale Gericht mittels einer Einschätzung der Arbeits (un) fähigkeit anhand
des in BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 ff. enthaltenen Indikatorenkatalogs,
welchen sie im vorliegenden Fall zu Recht heranzog. Richtig ist auch ihr
Hinweis, die vor der Änderung der Rechtsprechung erstattete Expertise erlaube
eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der neuen
Standardindikatoren.  
 
2.3.   
 
2.3.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, beschränkt sich im
Wesentlichen auf seine eigene, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung
und die Darlegung seiner gesundheitlichen Verhältnisse, was nicht zu genügen
vermag (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 9C_492/2013 vom 2. Juli 2014 E.
1.3, nicht publ. in: BGE 140 V 405, aber in: SVR 2015 BVG Nr. 12 S. 47).
Inwiefern die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen indessen offensichtlich
unrichtig oder anderweitig bundesrechtswidrig sein sollen, bringt er nicht
genügend vor, weshalb das Bundesgericht daran gebunden bleibt (vgl. E. 1
hievor).  
 
2.3.2. Eine solche Darlegung gelingt namentlich nicht mit der Rüge, es könne
nicht auf das ABI-Gutachten vom 21. Mai 2013 abgestellt werden, da der
psychiatrische Gutachter die somatischen Einschränkungen nicht berücksichtigt
habe und die Experten keine interdisziplinäre Einschätzung abgegeben hätten.
Entgegen dem Beschwerdeführer findet sich eine Gesamteinschätzung im Gutachten
(S. 33). Ausserdem stellte die Vorinstanz fest, der Psychiater habe zwar eine
chronische körperliche Begleiterkrankung ohne weitere Begründung verneint; sie
erwog jedoch bundesrechtskonform, die Einschätzungen seien im Übrigen
nachvollziehbar begründet, weshalb die Expertise die Anforderungen an ein
beweiskräftiges Gutachten erfülle. Inwieweit die vom kantonalen Gericht
zitierte Rechtsprechung, wonach gemäss BGE 141 V 281 E. 8 S. 309 eine geänderte
Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden nicht per se eine
Neubegutachtung bedingt, gegen Art. 29 Abs. 1 und 2 BV verstossen soll, ist in
der Beschwerdeschrift im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. statt vieler BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280) nicht genügend dargelegt, weshalb sich diesbezügliche
Weiterungen erübrigen.  
 
2.3.3. Die Vorinstanz würdigte die relevante Aktenlage im Lichte von BGE 141 V
281 richtig und vollständig. Die Prüfung der Standardindikatoren entspricht
diesem Leiturteil. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen des kantonalen
Gerichts verwiesen werden (E. 6.3). Der Beschwerdeführer zeigt hinsichtlich der
fraglichen Indikatoren keinen Rechtsfehler auf, sondern übt sich in
appellatorischer Kritik an den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz.  
 
2.3.4. Der Versicherte brachte bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren vor,
die Gutachter hätten seine Zusatzfragen nicht beantwortet. Die Vorinstanz
behandelte diese Rüge ausführlich und stellte für das Bundesgericht verbindlich
fest (vgl. E. 1 hievor), der Expertise liessen sich die Antworten auf die
zusätzlich von ihm vorgebrachten Fragen entnehmen. Von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), wie der Beschwerdeführer sie geltend
macht, kann keine Rede sein.  
 
2.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne
Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter
Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG)
erledigt wird.  
 
3.   
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben