Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 785/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_785/2017  
 
 
Urteil vom 20. Februar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 17. August 2017 (S 15 107). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ ist ausgebildete Dentalhygienikerin und arbeitete bis 1997 in
Connecticut/USA sowie im Engadin in ihrem Beruf. Nachdem im Jahr 1997 ein
beidseitiges (als Berufskrankheit qualifiziertes) Carpaltunnelsyndrom sie zur
Aufgabe dieser Tätigkeit gezwungen hatte, meldete sie sich im März 1998 bei der
Invalidenversicherung an. Diese sprach A.________ berufliche Massnahmen
(Umschulung zur Sprachlehrerin) zu, wobei die Versicherte die Diplomausbildung,
anschliessend an den besuchten Einführungskurs, wegen Schmerzen am ganzen
Körper nicht in Angriff nahm. In der Folge bezog A.________ vom 15. Februar bis
31. Mai 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 20.
Dezember 2005). Die IV-Stelle Graubünden stützte sich dabei (u.a.) auf ein
Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des Universitätsspitals
B.________ vom 29. September 2005 in den Disziplinen Allg. Innere Medizin,
Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie, das im Auftrag des
Unfallversicherers erstattet worden war. Danach blieb die diagnostizierte
anhaltende somatoforme Schmerzstörung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit,
während die eingeschränkte Einsatzmöglichkeit der rechten Hand sowie die
chronischen Kopfschmerzen nurmehr eine adaptierte Tätigkeit im Umfang von 80 %
erlaubten.  
 
A.b. Am 9. Dezember 2008 meldete sich A.________ erneut bei der
Invalidenversicherung an, da sich ihr Gesundheitszustand gemäss Gutachten des
Universitätsspitals C.________ (Rheumaklinik und Institut für Physikalische
Medizin) vom 31. März 2008 verschlechtert habe. Im Rahmen der Abklärungen
erfolgte - im Auftrag des Unfallversicherers und bei Beteiligung der IV-Stelle
- eine weitere Begutachtung am Universitätsspital B.________ (rheumatologisches
Ergänzungsgutachten des Prof. Dr. med. D.________ vom 7. September 2012 sowie
psychiatrisches Gutachten des Dr. med. E.________ und des Prof. Dr. med. univ.
F.________ vom 16. Oktober 2014). Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 verneinte die
IV-Stelle einen Rentenanspruch.  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, 3. Kammer als Versicherungsgericht, gut, hob die Verfügung der
IV-Stelle vom 16. Juli 2015 auf und stellte fest, dass A.________ mit Wirkung
ab 1. Juni 2009 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe
(Entscheid vom 17. August 2017). 
 
C.   
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht und beantragt hauptsächlich, es sei ihr rückwirkend ab 1.
Juni 2009 eine ganze Rente zuzusprechen. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt André Largier als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizugeben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Erster Streitpunkt bildet die Ausprägung der bestehenden Arbeitsunfähigkeit: 
 
1.1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten
Tätigkeit als Dentalhygienikerin vollständig arbeitsunfähig ist. In Bezug auf
eine adaptierte Tätigkeit verneinte die Vorinstanz eine Einschränkung aus
somatischen Gründen. Dagegen schloss sie aus dem diagnostizierten chronischen
Schmerzsyndrom auf eine 50 %-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in
adaptierter Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, diese sei
auch somatischer Natur, was sich auf die Höhe des Invalideneinkommens auswirke.
 
 
1.2.  
 
1.2.1. Feststellungen der Vorinstanz zur gesundheitlich bedingten
Arbeitsunfähigkeit (Eintreten, Grad, Dauer, Prognose etc.) betreffen Tatfragen,
soweit sie auf der Würdigung konkreter Umstände beruhen, und sind daher
lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar (Art. 97 Abs. 1 BGG
sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398).  
 
1.2.2. Es kann offen bleiben, ob und inwieweit es sich bei der Einschätzung des
Prof. Dr. med. D.________ - nach Angewöhnung an das Arbeitspensum von 50 % sei
mit einer weiteren Steigerung auf 100 % zu rechnen - bloss um eine Prognose
handelt, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Zum einen ist eine ärztliche
Prognose zur Arbeitsfähigkeit zulässig und üblich. Zum andern kommt es nicht
auf die Bezeichnung, sondern den Gehalt der Äusserung an. So hat der Gutachter
unmissverständlich und nachvollziehbar - der Beweiswert des rheumatologischen
Ergänzungsgutachtens vom 7. September 2012 wird zu Recht nicht in Frage
gestellt - sowie wortwörtlich zum Ausdruck gebracht, dass einer 100 %-igen
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (unter Ausschluss des
Überkopfarbeitens und feinmanueller Tätigkeiten) grundsätzlich nichts im Wege
steht, wie es auch im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben wird. Dass
die Vorinstanz die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Beschäftigung -
somatisch - auf 100 % festsetzte, ist daher nicht willkürlich oder sonstwie
bundesrechtswidrig (zum Begriff der Willkür vgl. zum Beispiel Urteil 9C_635/
2016 vom 14. Dezember 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als Dr.
med. D.________ ausdrücklich von einer kurzen Anpassungszeit (3-4 Monate)
sprach. Im Übrigen meint Dr. med. D.________ damit nicht die Angewöhnung an die
Leiden, sondern an das Arbeiten, weshalb es nicht des Nachweises eines
verbesserten Gesundheitszustandes zwischen Untersuchung (am 27. August 2012)
und Verfügungserlass (am 16. Juli 2015) bedarf.  
 
1.3. Nach dem Gesagten ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer
angepassten Tätigkeit allein aus psychischen Gründen um 50 % reduziert.  
 
2.   
Zweiter Streitpunkt stellt die Wahl des Tabellenlohnes (Invalideneinkommen)
dar: 
 
2.1. Es ist unbestritten, dass das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin
gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) für das Jahr 2008
festzusetzen ist (Rentenanspruch ab 1. Juni 2009 [vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG]).
Die Vorinstanz erwog, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung
und Berufserfahrung, insbesondere wegen ihrer Englischkenntnisse, möglich wäre,
im Unterrichtswesen sowie Gesundheits- und/oder Sozialwesen auf dem
Anforderungsniveau 3 (das Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt) eine
geeignete Tätigkeit auszuüben. Die Beschwerdeführerin will vom (Frauen-) Total
des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) ausgehen.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Frage nach der bei einem Einkommensvergleich anzuwendenden Tabelle
der LSE stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar.
Dasselbe gilt für die Wahl der zutreffenden Stufe (Anforderungsniveau [seit
2012 Kompetenzniveau] 1, 2, 3 oder 4) und des zu berücksichtigenden
Wirtschaftszweigs oder Totalwertes. Soweit es hingegen um das Vorliegen von
Voraussetzungen geht, die - wie eine spezifische Ausbildung oder weitere
Qualifikationen - für die Wahl einer bestimmten LSE-Tabelle bedeutsam sein
können, handelt es sich um Feststellungen tatsächlicher Art, an die das
Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist (vgl. E. 1.2.1 vorne; zum Ganzen
Urteil 8C_477/2017 vom 21. November 2017 E. 6.3.1.1 mit weiteren Hinweisen).  
 
2.2.2. Die Umschulung zur Sprachlehrerin konnte wohl nicht mit einem Diplom
abgeschlossen werden. Wie die Vorinstanz jedoch für das Bundesgericht
verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) festgestellt hat, hat die Beschwerdeführerin
immerhin den Einführungskurs, der verschiedene Ausbildungsmöglichkeiten für den
angestrebten Diplomabschluss eröffnete, besucht. Zudem ist Englisch ihre
Muttersprache. Weitere Fremdsprachenkenntnisse bestehen in Deutsch und
Italienisch. Ferner lehrte die Beschwerdeführerin in den USA an einer
Universität (im angestammten Gebiet als Dentalhygienikerin mit Spezialisierung
auf Parodontose). In der Schweiz unterrichtete sie während dreier Monate eine
Klasse in Poschiavo und gab Einzelstunden. Teilweise erteilt sie noch einzelne
Englischlektionen via Skype.  
In Anbetracht der erwähnten sprachlichen Kenntnisse, der gesammelten
didaktischen Erfahrungen und erlangten methodischen Fertigkeiten sowie
angesichts des doch abgeschlossenen Sprachlehrer-Vorkurses kann in der
vorinstanzlichen Subsumtion unter den Wirtschaftszweig "Unterrichtswesen" keine
Rechtsverletzung gesehen werden. Ebenso wenig ist mit Blick auf die verwertbare
Berufserfahrung rechtsfehlerhaft, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in
das Anforderungsniveau 3, das Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt,
eingestuft hat. Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit dem
Sachverhalt, der dem Urteil 9C_780/2016 vom 3. Oktober 2017 zugrunde lag. Dort
mangelte es der versicherten Person - anders als hier - sowohl an hinreichend
qualifizierter Erfahrung in der Verweistätigkeit als auch an persönlichen
Ressourcen, um in das Anforderungsniveau 3 (der LSE 2010) eingeordnet werden zu
können (zitiertes Urteil 9C_780/2016 E. 4.2 und 4.3). 
 
2.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin einwirft, dass sie ohne eidgenössisches
Diplom an einer öffentlichen Schule gar nicht zugelassen werde, übersieht sie,
dass die Vorinstanz auf die monatlichen Bruttolöhne im privaten Sektor (Tabelle
TA1) abgestellt hat. Dass die Tätigkeit als Sprachlehrerin zwingend ein
entsprechendes Diplom voraussetzt, kann dem Bericht der Berufsberaterin vom 18.
Januar 2001 - entgegen dem, was die Beschwerdeführerin glauben zu machen
versucht - nicht entnommen werden. Abgesehen davon beinhaltet das
Unterrichtswesen weit mehr als die klassische Lehrertätigkeit. Zu denken ist
auch an Aufgaben- oder Nachhilfeunterricht (vgl. beispielsweise Urteil I 486/05
vom 10. Oktober 2005 E. 4.2), der regelmässig von nicht diplomierten
Fachkräften erteilt wird, oder etwa an den Unterricht von Fachenglisch an einer
Höheren Fachschule für Dentalhygiene. Der statistische Zentralwert in der Höhe
von Fr. 6'208.- (LSE 2008, Tabelle TA1, Wirtschaftszweig Unterrichtswesen,
Anforderungsniveau 3, Frauen) ist denn auch kein "Extremwert" (Lohn einer
diplomierten [Sprach-]Lehrerin), sondern ein Richtwert; für die einen liegt der
Lohn darüber, für die anderen darunter (LSE 2008 S. 18). Dabei ist jeder
Anwendung statistischer Werte die Abstrahierung, das heisst die Ausblendung der
konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, immanent (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 Abs.
2 S. 188). Der Einwand, den höheren Lohn, der einer diplomierten Lehrerin
bezahlt werde, nicht erhältlich machen zu können, verfängt daher nicht.  
Eine Tätigkeit als Lehrerin kann auch nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil
aufgrund der ausgeprägten chronischen Beschwerden keine konstante
Arbeitsleistung bestehe, wie die Beschwerdeführerin meint. Ihre diesbezüglichen
Verweise auf das psychiatrische Gutachten vom 16. Oktober 2014 sind nicht
geeignet, ihre Behauptung zu untermauern, zumal es sich bei den Beschreibungen
auf den zitierten Seiten (S. 23, 50 und 71) ausschliesslich um eine Wiedergabe
ihrer eigenen Angaben handelt. 
Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
gegeben ist, nur weil das kantonale Gericht nicht auf alle vorgebrachten
Argumente eingegangen ist. Es reicht, wenn wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie
ihren Entscheid stützt, so dass dieser sachgerecht angefochten werden kann
(statt vieler: Urteil 9C_25/2017 vom 11. Mai 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Dies
ist hier der Fall. 
 
2.2.4. Weshalb die Vorinstanz für die Bestimmung des Invalideneinkommens auch
den Wirtschaftszweig "Gesundheits- u. Sozialwesen" (Anforderungsniveau 3),
miteinbezogen hat, bleibt im Dunkeln. Jedenfalls ist der Beschwerdeführerin
zuzustimmen, dass der Umstand allein, bis Ende 1997 in ihrem angestammten Beruf
als diplomierte Dentalhygienikerin gearbeitet zu haben, eine solche Einordnung
kaum zu rechtfertigen vermag. Indes erübrigen sich Weiterungen hierzu. Das
vorinstanzliche Vorgehen, auf das arithmetische Mittel zweier Medianwerte
abzustellen ([Unterrichtswesen + Gesundheits- u. Sozialwesen]: 2), ist ohnehin
unzulässig (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 Abs. 2 S. 188 mit Hinweisen).  
 
2.3. Zusammenfassend ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 39'551.40
auszugehen (Fr. 6'208.- x 12 : 40 x 41,6 x 0,5 x 1,021). Eine "Parallelisierung
mit dem Valideneinkommen", wie dies die Beschwerdeführerin verlangt, entbehrt
jeglicher Grundlage. Anhaltspunkte für ein deutlich unterdurchschnittliches
Valideneinkommen fehlen und werden auch nicht geltend gemacht (BGE 135 V 58 E.
3.4.3 S. 62). Im übrigen sind die einzelnen Berechnungsfaktoren unbestritten.  
 
3.   
Dritter Streitpunkt ist der Tabellenlohnabzug: 
 
3.1. Während das kantonale Gericht keinen "Leidensabzug" gewährt hat,
reklamiert die Beschwerdeführerin für sich den Maximalabzug von 25 %.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter)
Abzug vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage, während jene nach der Höhe des
Abzuges eine typische Ermessensfrage darstellt (statt vieler: Urteil 8C_434/
2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.3.1 mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich vorab auf die somatischen
Einschränkungen: kein Überkopfarbeiten, keine feinmanuellen Tätigkeiten, nur
gelegentliches Heben bis 10 kg. Inwieweit diese körperlichen Restriktionen sie
im Rahmen der ihr noch zumutbaren Tätigkeit (vgl. E. 2 vorne) lohnmässig
benachteiligen, ist nicht ersichtlich.  
 
3.2.3. Sodann macht die Beschwerdeführerin einen Abzug geltend, da sie auf eine
erhöhte Rücksichtnahme des Arbeitgebers auf ihre psychischen Behinderungen
angewiesen sei. Ob dies in einzelnen Fällen einen Tabellenlohnabzug zu
rechtfertigen vermag, kann vorliegend offen bleiben, da die Versicherte
jedenfalls übersieht, dass ihren Defiziten bezüglich Anpassung an Regeln und
Routinen, bezüglich Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie bezüglich
Flexibilität und Durchhaltefähigkeit bereits mit der reduziert attestierten
Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen wurde. Ausserdem wirken sich die genannten
Defizite nach Auffassung der Gutachter Dr. med. E.________ und Prof. Dr. med.
univ. F.________ gerade in einer Tätigkeit als Sprachlehrerin weniger aus.  
 
3.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin - unter Verweis auf die
Besoldungsverordnung für Lehrpersonal - einen lohnmässigen Nachteil darin
erblickt, dass sie sich mangels Dienstjahren nie in den Bereich eines
durchschnittlichen Einkommens hocharbeiten könne, ist einerseits auf das in E.
2.2.3 in initio Gesagte hinzuweisen. Anderseits steht fest, dass die
Beschwerdeführerin den Sprachunterricht nie ganz aufgegeben hat (vgl. E. 2.2.2
Abs. 1 in fine).  
 
3.3. Insgesamt fehlen Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre
gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann
(vgl. hierzu etwa Urteil 8C_477/2017 vom 21. November 2017 E. 6.3.2.1 mit
Hinweisen).  
 
4.   
Damit bleibt es im Ergebnis bei der vorinstanzlich zugesprochenen halben Rente
(aus dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 92'232.68 und dem ermittelten
Invalideneinkommen von Fr. 39'551.40 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 57
%). Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
5.   
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann
entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG), da ihre Bedürftigkeit aufgrund der
Akten ausgewiesen ist und das Verfahren nicht zum Vornherein aussichtslos
erschien. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen,
wonach sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu
in der Lage ist. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird der
Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. André Largier als Rechtsbeistand
beigegeben. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Februar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald 

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